Ausgabe 
25.8.1885
 
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885. ä Dienstag den 25. August. N 100.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

5 2. 5 0 1 Erschei 2 böche 5 zwar Dienst Kreisblatt für den Kreis Friedberg. 0 rscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat dem Vorstand des Gewerbhallevereins zu Darmstadt die Erlaubniß zur Abhaltung einer im§. 46 ihrer Statuten vorgesehenen Verloosung von Industriegegenständen im Monat Dezember d. J. auf Grund des vor

gelegten Verloosungsplans unter der Bedingung ertheilt, daß höchstens 12,000 Loose à 1 M. ausgegeben und mindestens 65% des Brutto erlöses hieraus zum Ankauf von Gewiungegenständen verwendet werden. Der Vertrieb der Loose ist im Großherzogthum gestattet.

Betreffend: Den Termin zur Einsendung der Gemeinderechnungen und Voranschläge. Friedberg am 18. August 1885.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Mit Bezug auf unsere, nachstehend abgedruckte Verfugung vom 20. Juni d. J. bemerken wir Ihnen, daß wir bestimmt erwarten, daß die Aufstellung der Gemeinderechnungen rechtzeitig erfolgt, damit Sie mit der Aufstellung der Gemeinde-Voranschläge, welche nach unserem Amtsblatt Nr. 3 von 1881 im October von Ihnen zu bethätigen ist, nicht aufgehalten werden. Sie wollen die Gemeinde-Einnehmer hiernach entsprechend bedeuten und sich selbst darnach bemessen. Die Einsendung der Gemeinde- Voranschläge müssen wir bestimmt im Termin, 15. November, erwarten. Dr. Braden.

0 g 5. 5 1 N 35 Betreffend: Den Termin zur Einsendung der Gemeinderechnungen und Voranschläge. Friedberg den 20. Juni 1885.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Mittheilung Großherzoglicher Ober-Rechnungskammer an Großherzogliches Ministerium wird der Termin für die Ablieferung der Gemeinderechnungen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, welcher nach unserem Amtsblatt Nr. 3 von 1881 auf den 30. September fest gesetzt ist, haufig von den Gemeinde-Einnehmern nicht pünktlich eingehalten. Solche Unregelmäßigkeiten sind nicht nur für den Gemeindehaus halt, die rechtzeitige Aufstellung und Prüfung der Gemeindebudgets, sondern auch für den geordneten Geschäftsbetrieb der betheiligten Behörden von nachtheiligem Einfluß. Um diesem Uebelstande mit Erfolg zu begegnen, hat Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 17. März 1885 angeordnet, daß von den Bürgermeistereien der Landgemeinden bis zum 1. October jeden Jahres Bericht über die erfolgte Abgabe der Gemeinderechnung Seitens der Gemeinderechner erstattet und gegen die säumigen Rechner nachdrücklich vorge gangen werden soll. Sie wollen die Gemeindeeinnehmer von dieser Fristbestimmung ausdrücklich benachrichtigen und die erfolgte Abgabe der Rechnung an Sie, eventuell den Grund der Verzögerung bis 5. October anzeigen. Dr. Braden.

Bekanntmachung. Betreffend: Entwässerung der Grundstücke in den Fluren II- VII in der Gemerkung Ossenheim.

Auf Antrag des Gemeinderaths wird ein auf Grund des Gesetzes vom 2. Januar 1858 ausgearbeitetes Projekt und zwar: 4. vier Uebersichtskarten, 2. Kostenvoranschlag, 3. summarische Beschreibung, 4. alphabetischer Grundbuchsauszug, 5. drei Nivellementspläne, 6. Berech nung des Röhrenbedarfs, vier Wochen lang und zwar von Dienstag den 29. September bis Montag den 26. October d. J. einschließlich auf dem Bureau der Großherzoglichen Bürgermeisterei Ossenheim offen gelegt. Die Abstimmung über das Projekt findet Mittwoch den 28. October dieses Jahres, Vormittags von 10 bis 12 Uhr, statt. Stimmberechtigt sind Diejenigen, welche im Grundbuche, bezw. in dem offen gelegten Ver zeichnisse der Betheiligten, eingetragen sind, eventuell deren Erben. Etwaige Berichtigungen des Grundbuchs und der Stimmberechtigten-Liste muͤssen daher noch vor dem Termin bewirkt werden. Alle Diejenigen, welche glauben, daß ihnen durch die Ausführung ein Schaden entstehe oder welche es vorziehen, ihre Grundstücke ganz, oder zu dem zur Ausführung der Entwässerungsanstalt erforderlichen Theile abzutreten, oder welche ohne im Plane oder der Liste aufgefuͤhrt zu sein, sich noch anzuschließen wünschen, sowie überhaupt alle Diejenigen, welche zur Sache etwas vorzubringen haben, können ihre Erklärungen während der angegebenen vierwöchentlichen Frist durch schriftlichen Vortrag bei uns ein

reichen. Desfallsige Erklärungen sind spätestens, bei Meidung späterer Nichtberücksichtigung, in dem oben gedachten Termin mündlich oder schriftlich vorzutragen. Von allen Denjenigen, welche in dem Termine weder in Selbstperson noch durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte abstimmen, wird angenommen, daß sie mit der Ausfuhrung des Unternehmens einverstanden sind und keine Ansprüche zu bilden haben. Wieder einsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumniß der Frist ist ausgeschlossen. Es haben jedoch nur Diejenigen in dem Termin zu erscheinen, welche gegen das Projekt stimmen oder sonst etwas zur Sache vorbringen wollen und dies nicht schon vorher schriftlich gethan haben. Der Antheil des Einzelnen an den erwachsenden Kosten wird später nach Maßgabe des den zugezogenen Flachen erwachsenden Vortheils bestimmt

werden und hierüber s. Z. noch Hebregister offen gelegt werden.

Friedberg den 20. August 1885.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Betreffend: Zusammenlegung der Grundstücke in Theilen der Fluren 1 und II, Gemarkung Ober-Mörlen, hier die J. Offenlegung.

Wir bringen in Gemaͤßheit der§§. 18 und 29 der Instruction vom 7. November 1876 die nachfolgenden Actenstücke:

1. Das topographische Guͤterverzeichniß(Formular 4. der In struction).

2. Die Guͤtergeschosse zur Feststellung und Wahrung der Rechts verhältnisse.

3. Das Verzeichniß der Berechtigten.

4. Die zum Zwecke der Klassenvertheilung nach der Abschätzung aufgestellten Gütergeschosse(Formular 6 der Instruction).

5. Die Uebersichtskarte 1.250 mit Einzeichnung der Bonitätsgrenzen.

6. Das Protokoll der Commission über die Bestimmung der Boni tätsklassen und deren Werthe.

7. Das Protokoll über die vorübergehenden Werthserhöhungen und Verminderungen.

8. Das Protokoll der Commission über Errichtung und Einzieh ung von Wegen und die Bestimmung des Abzuges für Massegrundstücke.

9. Das Begutachtungsprotokoll des Gemeinderaths und der Ge sammteommission vom 14. August 1885 während 14 Tagen und zwar von Montag den 14. bis Sonntag den 27. September 1885, täglich Nachmittags von 12 bis 1 Uhr auf dem Gemeindehaus zu Ober-Mörlen zur Offenlegung und Einsicht der Interessenten.

Wir bemerken hierbei, daß alle Betheiligten Auszüge aus dem topographischen Güterverzeichniß, den Geschossen und dem Verzeichnisse der Berechtigten gegen eine Gebühr von 10 Pf. für die erste und 6 Pf. für jede weitere Parzelle verlangen können. Reelamationen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben zu, 2 und 3 genannten Acten sind so gewiß innerhalb der gedachten Frist bei der Commission vorzubringen, als die Verzeichnisse sonst für richtig und vollständig an genommen und der Zusammenlegung zu Grunde gelegt werden.

g Waͤhrend der gedachten Frist, oder aber in dem Termine Montag den 28. September d. J., Vormittags von 10 bis 12 Uhr, können ferner Reclamationen gegen die sub 4 bis 9 erwahnten Urkunden er hoben werden, und wird von denjenigen Betheiligten, welche nicht spätestens in diesem Termine Reclamationen erheben, Einverstaͤndniß mit den Beschlüssen der Commission angenommen werden. Spaͤtere Reclamationen, welche sich auf die nunmehr offen gelegten Arbeiten beziehen, sind nicht mehr zulässig. Nach Art. 32 des Gesetzes vom 18. August 1871 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versaumniß der Reclamations- und Recursfristen ausgeschlossen. Friedberg den 14. August 1885. Großherzogliches Kreisamt Friedberg J. V.: Dr. v. Gemmingen.

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