Ausgabe 
21.7.1885
 
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1885.

Dienstag den 21. Juli.

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Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Doneerfing und Sampäg.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit

w 1 2 n mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der B

oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. etrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Unfallversicherung.

Friedberg den 18. Juli 1885.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche in Erledigung unserer Bekanntmachung vom 22. Juni 1885 berichtet haben, wollen die Unternehmer dieser Betriebe veranlassen, nach Maßgabe des

machung angeführten Betriebe in Ihren Gemeinden vorhanden sind,

betreffenden Formulars die Anmeldungen binnen 24 Stunden bei Ihnen einzureichen.

daß die in dieser Bekannt-

Sie wollen diese Anmeldungen uns alsbald mit Bericht

darüber vorlegen, ob saͤmmtliche nach dem Reichsgesetz vom 28. Mai 1885 versicherungspflichtige Betriebe angemeldet worden sind, und fehlende

Anmeldungen nach Ihrer Kenntniß der Verhältnisse ergänzen.

Betreffend: Die Bildung der Schöffen- und Schwurgerichte.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des

Dr. Braden.

Friedberg den 14. Juli 1885. Kreises.

Nach F. 36 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes ist von den Gemeindevorstehern alljährlich ein Verzeichniß aller in der Gemeinde

wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffenamte berufen werden

14. Mai 1879 spätestens bis zum 15. October l. J. an das betreffende Großherzogliche Amtsgericht einzusenden. nahme auf unsere Ausschreiben dom 20. Juni und 7. Juli 1879 Amtsblatt Ihnen in Erinnerung bringen,

Anzeiger Nr. 54 diese Vorschrift bei Post zugehen lassen.

können die Urlisten aufzustellen und nach§. 3 der Verordnung vom

Indem wir unter Bezug

Nr. 1 und 2 und vom 2. Mai d. J. Oberhessischer

bemerken wir, daß wir Ihnen die erforderlichen Formulare mit der

Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Bei der Sparkasse(Mathildenstift) zu Friedberg ist die Stelle eines und zwar in baarem Gelde oder in Beischluß von Zeugnissen innerhalb 14

wogegen eine Cautionsleistung von 10,000 M. wird. Concurrenzfähige Bewerber wollen ihre Meldungen unter Herrn Rendant Weigel dahier, einreichen.

Friedberg den 14. Juli 1885.

Rechners zu besetzen. Der Gehalt beträgt jährlich 2500 M., liegenden Gütern von doppeltem Taxationswerthe verlangt Tagen bei dem Director der Sparkasse, Der Präsident des Mathildenstifts Friedberg-Butzbach.

Dr. Braden, Großherzoglicher Kreisrath.

Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg.

Georg Schreiner von Dortelweil

Göns wurde als Polizeidiener dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet.

wurde als Feldschütze dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet.

Wilhelm Zoller III. von Kirch⸗

Franz Triebert von Oppershofen wurde als Kreisstraßenwärter für

die Strecke Oppershofer Staatsstraße bei Bad-Nauheim ernannt und in Pflichten genommen.

Bekanntmachung.

Am 1. Juli ist nach dem Vorgange

Wiesbaden eine Arbeiter-Colonie in Neu-Ulrichstein bei Homberg a. d. O

aus den allgemeinen Verschriften zur öffentlichen Kenntniß bringen, bit bezirks Wiesbaden dringend, mittellos umherziehende Personen zu einem geordneten

die erforderlichen Geldmittel fortdauernd zu gewähren, sondern auch darum, dieselben durch Vermittelung der Verpflegungsstationen an unsere Arbeitercolonie Neu-Ulrichstein gewiesen und des Nezierungsbezirks Wiesbaden ergeht hiermit die dringende und herzliche

allen Umständen versagt wird und

werden. An alle Bewohner des Großherzogthums Hessen

Bitte, uns bei unseren Bestrebungen kräftigst zu helfen. Frankfurt a. M. den 1. Juli 1885.

Der Vorstand des Vereins für das Großberzogthum Hessen und Der Vorsitzende: Dr. Goldmann,

uns in unserem Kampfe gegen das Stromerthum und Leben zurückzuführen, kraftigst zu unterstützen.

anderer Theile Deutschlands auch für das Großherzozthum Hessen und den Regierungsbezirk (Oberhessen) eroͤffnet worden. ten wir die Bewohner des Großherzogthums Hessen und des Regierungs-

Indem wir untenstehend einen Auszug

Vagabundenthum und in unserem Bemühen, arbeits- und Es handelt sich nicht nur darum, uns dazu

daß den wandernden Personen die Gabe an den Thüren unter

den Regierungsbezirk Wiesbaden zur Beschaͤftigung Arbeitsloser.

Ober⸗Consistorialpräsident.

Auszug

aus den allzemeinen Vorschriften für

1. Aufgenommen werden nur arbeitswillige, stellen oder arbeitslose Männer jeder Confession. Der Aufenthalt in der Arbeitercolonie ist ein freiwilliger. Der Colonist kann die Anstalt jederzeit ohne vorherige Aufkündigung verlassen, sofern er für empfangene Kleider ꝛc. in keinem Schuldverhältniß zu derselben steht.

2. Die Verpflegung der Colonisten ist nach den Erfahrungen anderer Colonien eingerichtet und, den localen Verhältnissen angepaßt, eine ausreichende. Geistige Getränke sind ausgeschlossen.

3. Wer geistige Getränke in die Anstalt einschmuggelt, wird ohne Weiteres sofort mit Verlust seines Guthabens entlassen.

4. Anständiges, freundliches Betragen gegen die Vorgesetzten sowohl, als gegen pie Mitarbeiter muß von den Colontsten verlangt werden, da ihre Behandlung Seitens ihrer Vorgesetzten zwar eine ernste, aber eine wohlwollende ist.

5. Strengsittliche Zucht und religtöser Geist werden auf der Colonle gepflegt. Verstöße hlergegen, rohes, gemeines Betragen wird nicht geduldet und zleht die Strase der Entlassung nach sich.

6. Wer wegen schlechten Betragens entlassen wird, findet nur ausnahmweise und nur mit Zustimmung der diesseitigen Verwaltung in einer anderen Colonie Aufnahme.

7. Für die Befriedigung der religlösen Bebürfnisse der Colonisten durch Gelst⸗ liche ꝛc. der betreffenden Confession wird Sorge getragen. Jedem Colonksten ist der Besuch des Gottes dienstes seiner Confession und die Theilnahme an gemeinsamen Andachten gestattet.

8. Der Colonist hat abzuliefern.

9. Jeder Colonist verpflichtet sich, die zur Handhabung der inneren Ordnung aufgestellte Hausordnung genau zu befolgen und jede ihm vom Inspector oder bessen

seine Legitimationspapiere bel Eintritt in die Anstalt

die Arbeitercolonie Neu-Ulrichstein. Gehülfen aufgegebene Arbeit zu verrichten. werden sofort entlassen. ö

10. Die Colonisten haben bei ihrem Eintritt sich einer Revision ihres Körpers und ibrer Effeeten zu unterzlehen. Die Kleider werden sofort zur Desinfeetion abgegeben, der Korper durch ein Bad gründlich gereinigt Von den eigenen Kleidern werden die brauchbaren Thelle nach deren Waͤsche ausgebessert und von der Anstalt gegen Quittung aufbewahrt. Seitens der Anstalt werden dem Colonisten Arbeits- kleider gegen Quittung geliefert; diese hat er durch Arbeitsleistung abzuverdienen und sie werden erst dann, wenn dies gescheben, sein Eigenthum.

11. Mit ansteckenden Krankheiten Behaftete werden nicht aufgenommen.

12. In den ersten 14 Tagen ihres Aufenthalts erhalten die Colonisten eine Arbeitsvergütung nicht. Nach dieser Zeit wird je nach Fleiß, Geschicklichkeit und Leistung eine vom Inspeetor festzusetzende Vergütung von 20 bis hoͤchstens 40 Pf. gut geschrieben. Beim Abgang wird dieses Guthaben nach Abzug seiner etwattzen Verbindlichkelten entweder sofort gegen Qulttung dem Colonisten ausbezahlt oder nach dem Ermessen des Inspeetors an die Ortsbebörde des künftigen Aufenthalts ortes zur Auszahlung gesandt.

13. Der Aufenthalt in der Colonie soll Monaten nicht überschreiten.

In dieser Zeit hat sich der Colonist möglichst nach Erlangung einer Arbeits Stelle zu bemühen. Auch macht die Anstalt es sich zur Aufgabe, Arbeitsstellen für die Colonisten zu erlangen. Beim Abgang ethält der Colonist ein Zeugniß.

14. Meldungen zur Aufnahme werden zur Tageszeit auf dem Bureau ange nommen. Trunkenen Personen wird die Aufnahme in die Colonie verweigert

15. Nach Eröffnung der Anstalt, am 1. Juli 1885, werden vorerst bis zur Vollendung der Bauarbeiten, nur 25 Colonisten, spaͤter entsprechend mehr aufgenommen.

Faule, träge und widersetzliche Arbeiter

in der Regel die Dauer von drei