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Dienstag den 19. Mai. 4. 59.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil. a Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat dem Vorstande des„Mitteldeutschen Kunstgewerbe-Vereins“ zu Frank— furt a. M. die Erlaubniß ertheilt, Loose für eine im Dezember d. J. in Frankfurt a. M. zu veranstaltende Verloosung von kunstgewerblichen Erzeugnissen der Neuzeit im Großherzogthum zu vertreiben. Der Reinerlös dieser Verloosung ist zum Ankauf von Gegenständen für die kunst— gewerbliche Vorbildersammlung(Museum) des Vereins zu verwenden. Nach dem von dem Königlich Preußischen Oberpräsidenten der Provinz Hessen⸗Nassau genehmigten Ausspielungsplane dürfen nicht über 15,000 Loose, das Stück zu 3 M. ausgegeben werden. Der Werth der zu verloosenden Gegenstände muß mindestens 60% des Erlöses aus dem Verkauf der Loose, abzüglich des Beitrags der Stempelkosten der Loose, betragen.
Betreffend: Die Wittwen⸗ und Waisenk k 5 a ö 5 8 ff 1 lichen e senkasse der Volksschullehrer, insbesondere die Höhe der Pensionen und Friedberg den 12. Mai 1885.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises. Nachdem durch das Gesetz vom 28. April d. J., die Wittwen- und Waisenkasse der Volksschullehrer, insbesondere die Höhe der Pen⸗ sionen und der jährlichen Beiträge betreffend(Regierungsblatt Nr. 8), die Größe der Pensionen der Wittwen und Waisen von Volksschullehrern auf 450 M. jährlich und die Beiträge der zur Theilnahme an der Schullehrer-Wittwen- und Waisenanstalt berechtigten und verpflichteten Lehrer bezw. Lehrerstellen auf 42 M. jährlich mit Wirkung vom 1. April 1885 an festgesetzt worden sind, beauftragen wir höherer Weisung entsprechend hiermit Sie, die Großherzoglichen Bürgzermeistereien, hiernach die Gemeinderechner anzuweisen, daß in Zukunft d. h. vom 1. April d. J. an der jährliche Wittwenkassebeitrag statt wie bisher mit 36 M., mit 42 M. zu entrichten, bezw. am Gehalte in Abzug zu bringen sei und Sie, die Schulvorstände, hiernach sämmtliche Lehrer zu bedeuten, bezw. durch die Oberlehrer bedeuten zu lassen. Dr. Braden. Betreffend: Das Ober⸗Ersatzgeschäft pro 1885. Friedberg den 15. Mai 1885. Der Cioil-Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und das Großherzogliche Polizei-Commissariat Wickstadt. Es ist in den letzten Jahren sehr häufig vorgekommen, daß Militärpflichtige, welche seit Beendigung der Musterung in den diesseitigen Kreis zugezogen waren, beim Ober⸗Ersatzgeschäft erschienen, ohne daß solche in den Vorstellungslisten standen, obgleich sie sich im hiesigen Kreis schon längere Zeit aufhielten und hier gestellungspflichtig waren. Ich lade Sie deshalb hierdurch ein, mir sofort unter Anschluß des Loosungs— scheines des betr. Militärpflichtigen gemäß§. 45 pos. 13 der Ersatzordnung Bericht zu erstatten, wenn ein in einem anderen Bezirke gemusterter, inzwischen in den hiesigen Kreis verzogener Militärpflichtiger sich in Ihren resp. Gemeinden aufhält oder demnächst seinen Aufent⸗ halt nimmt, damit ich dessen Ueberweisung hierher vor dem Ober-Exsatzgeschäft rechtzeitig beantragen und Ladung des betr. Militärpflichtigen zum Ober⸗Ersatzgeschäft pünktlich erfolgen kann und hierdurch Störungen bei dem Ober-Ersatzgeschäfte— wie solche früher vorkamen— mög lichst vermieden werden. J. V.: Dr. v. Gemmingen.
Bekanntmachung. Nachfolgendes Polizeireglement betreffend das Schlachten von Vieh außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser wird hiermit zur allge⸗ meinen Kenntniß gebracht. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Friedberg den 15. Mai 1885. J. V.: Dr. v. Gemmingen. Polizeireglement. Betreffend: Das Schlachten von Vieh außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser.
Auf Grund des F. 78 der Kreis- und Provinzial-Ordnung vom§. 4. Die groben Schlachtabfälle müssen innerhalb 24 Stunden auf
12. Juni 1874 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz für den Kreis Friedberg hiermit verordnet: §. 1. Die Privatschlächtereien sind so einzurichten, daß weder durch den Anblick des Schlachtactes, noch durch die damit verbundenen Geräusche die Anwohner erheblich belästigt werden. 6. 2. Die Einrichtung der Schlachthäuser, auch der bereits be— stehenden, unterliegt folgenden Vorschriften: 1. Das Schlachthaus muß so geräumig sein, daß der ganze Schlacht— act in geschlossenen Räumen geschehen kann. 2. Der Boden des Schlachthauses muß wasserdicht hergestellt sein und in allen Theilen ein Gefäll nach der Cysterne haben. 3. Die Cysterne muß cementirt sein und innerhalb des Schlacht—⸗ hauses liezen. §. 3. Die Aufbewahrung von Schlachtabfällen außerhalb des Schlachthauses, insbesondere auf Miststätten oder auf Pfuhlgruben de., ist verboten. f
bestraft.
den von der Localpolizeibehörde hierzu bestimmten Platz verbracht werden.
F. 5. Nach jedem Schlachtact ist das Schlachthaus gründlich zu reinigen und der Inhalt der Sammelgrube fortzufahren.
§. 6. Der von der Localpolizeibehörde für die Abladung der Schlachtabfälle bestimmte Platz darf nicht näher als 100 Meter von bewohnten Häusern liegen. Die groben Schlachtabfälle sind mit Erde zu bedecken.
F. 7. In den kleineren Landgemeinden kann von den Bestimm⸗ ungen des F.( und 2 für die bereits bestehenden Schlachtstatten auf Antrag der Bürgermeisterei von uns Befreiung gewährt werden.
§. 8. Das Aushängen von Fleischwaaren auf die Straße ist verboten. §. 9. Die in dem Reglement vorgeschriebenen Anlagen und Ver—
änderungen müssen binnen drei Monaten von der ersten Bekanntmach— ung desselben ausgeführt sein. d Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 M.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Provinzial-Fohlenweide zu Merlau.
Dieselbe wird Montag den 1. Juni l. J. zwischen 11 Uhr Vorm. und 3 Uhr Nachm. eröffnet werden und endet am letzten September l. J. mit derselben Tageszeit, wobei die Besitzer der Fohlen gehalten
1 sind, beim Einfangen derselben behilflich zu sein. Jedem Fohlen muß eine gezeichnete Kette und ditto Halfter beigegeben sein.
Die Halfte des Gesammtweidegeldes für obige Zeitdauer(von
30 M.) muß mit 18 M. beim Eintritt und mit 18 M. bis zum
1. August an den Vorsitzenden der Kommission, Baurath Dr. Dieffenbach in Grünberg, bezahlt werden, welcher weitere Auskunft über alle näheren
Verhältnisse geben wird.„ Die Fohlen erhalten neben Weide- und Kleefutter durchschnittlich
17 1½ Pfd. Hafer pro Tag, welche in obigem Weidegeld mitbezahlt sind.
Dabei ist es aber jedem Besitzer ermöglicht, seinem Fohlen 1½ Pfd. Hafer täglich weiter geben zu lassen. Dieser Zusatz-Hafer kann in Natur geliefert, oder an Herrn Pachter Güngerich in Merlau bezahlt werden. Geschlechtlich entwickelte Hengstfohlen, oder bösartige Thiere, welche eine Störung des Betriebs veranlassen, können zurückgewiesen werden. Kurkosten sind von dem Eigenthümer der Fohlen zu tragen. Anmeldungen müssen bei gedachtem Vorsitzenden alsbald geschehen, um, für den Fall der Anmeldung von über 40 Stück Fohlen, noch zeitig für einen weiteren bedeckten Raum sorgen zu können. Friedelhausen den 8. Mai 1885. Der Präsident des landw. Provinzialvereins für Oberhessen: (gez.) A. Nordeck zur Rabenau.


