Ausgabe 
18.6.1885
 
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Dunnerstag den 18. Zuni.

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Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher

Betreffend: Die gemeinschaftlichen Ortskrankenkassen.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die

Theil.

Friedberg am 15. Juni 1885.

Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Mit Rücksicht darauf, daß bei der jetzigen Jahreszeit viele auswärtige landwirthschaftliche Arbeiter beschäftigt werden, welche dem Ver

sicherungszwang unterliegen, empfehlen wir Ihnen, die Zugezogenen bei ihrer Anmeldung zum Register über die zugezogenen Fremden auf ihre Ver sicherungspflicht hinzuweisen, und Polizeianzeigen gegen die Arbeitgeber alsbald vorzulegen, wenn dieselben ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Dr. Braden.

Betreffend: Maßregeln gegen den Coloradokäfer. Friedberg den 16. Juni 1885.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Der Reichskanzler hat Veranlassung genommen, durch die Kaiserlichen Vertreter in den hauptsächlich in Betracht kommenden Ländern Amerikas Erkundigungen über den gegenwärtigen Stand der Verbreitung des Coloradokäfers in diesem Erdtheile einzuziehen. Die Ermittel⸗ ungen haben ergeben, daß der Coloradokäfer dem Kartoffelbau in den Vereinigten Staaten und in Mexiko noch jetzt bedeutenden Schaden zufügt und daselbst in einer Weise auftritt, welche die Gefahr seiner Verschleppung nach Europa keineswegs als beseitigt erscheinen läßt. Indem wir Sie auf unser Ausschreiben vom 23. August 1877, Oberhessischer Anzeiger Nr. 100, und vom 18. März 1882, Oberhessischer Anzeiger Nr. 33, verweisen, laden wir Sie ein, die genaue Beachtung der nachsteheud abgedruckten Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1879Maß regeln gegen den Coloradokäfer betr. einzuschärfen. Das Feldschutzpersonal ist zugleich auf strenge Ueberwachung der Kartoffelfelder hinzuweisen und ihm aufzugeben, von allen verdächtigen Erscheinungen in fraglicher Beziehung Ihnen sofort Anzeige zu machen. Eintretenden Falls wollen Sie, unter Einsendung von Käfern, Larven und Eiern, alsbald Vorlage hierher machen und zugleich nach Vorschrift obenallegirten Ausschreibens verfahren.

Dr. Braden.

Artikel 1. Wer von dem Vorkommen des Coloradokäfers(Kartoffelkäfer, Chrysomela decemlincata), seiner Eier, Larven oder Puppen innerhalb der Gemarkung seines Wohnorts, sowie der angrenzenden Gemarkungen glaubhafte Kenntniß erhält, hat hiervon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.

Artikel 2. Wer, abgesehen von dem Fall des unter poltzeilicher Leitung erfolgenden Durchsuchens von Grundstücken(Artikel 3), in den Besitz von Käfern, Eiern, Larven oder Puppen in lebendem Zustand gelangt, hat dieselben sofort an die Ortspolizetbehörde abzuliefern.

Betreffend: Das Ober⸗Ersatzgeschäft pro 1886. 5

Friedberg den 9. Juni 18885.

Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission Friedberg

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und das Großherzogliche Polizei-Commissariat Wickstadt.

Das diesjährige Ober-Ersatzgeschäft für den Kreis Friedberg findet nach dem untenstehenden Reiseplan am 27., 29. und 30. l. Mts. in dem Rathhaussaale zu Friedberg statt. Hierbei haben zu erscheinen:

1. die von den Truppen-(Marine-) Theilen abgewiesenen Ein jährig- Freiwilligen;

2. die von Großherzoglicher Ersatz-Commission als dauernd un tauglich erkannten,

3. die von derselben zur Ersatz-Reserve II. Klasse und

4. die von derselben zur Ersatz-Reserve J. Klasse in Vorschlag gebrachten, sowie

5. die von derselben als tauglich erkannten Militäxrpflichtigen.

Die Ihnen demnächst unter Couvert zugehenden Ladungen wollen Sie den Militärpflichtigen sofort zustellen lassen und dafür sorgen, daß dieselben reinlich und da die Reihenfolge noch nicht bekannt sämmtlich präcis zu der in der Ladung angegebenen Stunde er

scheinen. Sollten Militärpflichtige, welche der Großherzoglichen Ober

Ersatzcommission vorzustellen sind, bis dahin in einen anderen Ausheb ungsbezirk verziehen, so ist hiervon nach§. 45, pos. 13 der Ersatz ordnung alsbald Anzeige hierher zu machen.

Unter Hinweis auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der Wehrordnung wollen Sie die betreffenden Militärpflichtigen be deuten, daß sie es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn sie wegen unter lassenen oder nicht rechtzeitigen Erscheinens in eine der in diesen Be stimmungen bemerkten Strafen genommen werden, sowie dieselben weiter darauf aufmerksam machen, daß diejenigen unter ihnen, welche der Beorderung zum Ober-Ersatzgeschäft keine Folge leisten, sich sofortige zwangsweise Vorführung zu gewärtigen haben. Sie selbst haben sich an den genannten Tagen, sofern an denselben Militärpflichtige aus Ihren Gemeinden zu erscheinen haben, pünktlich einzufinden.

Die der Großherzoglichen Ober-Ersatzeommission vorzulegenden Reclamationen werden unmittelbar nach der ärztlichen Untersuchung der Reclamirten in der Reihenfolge der betreffenden Liste verhandelt. Eltern oder Geschwister von Militärpflichtigen, welche bei Beurtheilung der Neclamationen irgendwie in Frage kommen, wollen Sie auf den Tag, an welchem der betreffende Militärpflichtige zur Vorstellung kommt, Vormittags präcis zu der Stunde, auf welche der Militärpflichtige ge laden ist, auf das Rathhaus dahier vorladen und dieselben zugleich auf die Nachtheile, welche ihr Nichterscheinen im Gefolge hat, hinweisen.

Dr. Braden.

Deutsche Wehrordnung.

§. 24. 7) Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen zu be⸗ strafen. Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vortheile der Loosung (§. 65) entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wieder holt erfolgt, so konnen sie als unsichere Dienstpflichtige(§. 65, 3) behandelt werden. Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseltigung nicht in dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein R. M. G. F. 33.

§. 65. 3) Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen und denen

deßhalb von den Ober-Ersatzeommissionen die Vortheile der Loosung entzogen wor⸗ den sind. R. M. G. F. 33. Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober-Ersatzeommissionen dieser Vergünstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumnisse in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt sind. Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatzbehörden als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Landwehr Bezirks-Commandeure dem nächsten Infanterie-Truppentheil oder Marinetheil über⸗ wiesen werden.(§. 67, 3). R. M. G.§. 30 4b und 7. Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des betreffenden Militär⸗ pflichtigen lag, so treten die vorerwaͤhnten Folgen nicht ein. R. M. G.§. 38.

Reiseplan für das Aushebunasgeschäft der 49. Infanterie-Brigade(t. Großberzoalich Hessischen) pro 1885.

Datum. Wochentas Ort 9 5. e a

. und Beginn 1 Geschäfts des Geschäfts. Reisetour und Angabe der Dienstverrichtungen. c. 1 c.

Juni 27.[Sonnabend, Uhr Morgens,] Friedberg Liste Bp, Ca, b, e, D. Beilagen 13, Felddienstunfähige, Invaliden.

Juni 28. Sonntag, Friedberg Ruhe. Juni 29. Montag, Uhr Morgens,] Friedberg 5 Liste E. Juni 30. Dienstag, Uhr Morgens,] Friedberg Liste E. Reise nach Lich.

N. N. 20.