Ausgabe 
18.4.1885
 
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1885. Jamstag den 18. April. M 46.

Ohberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Rauheim Montag, Mittwoch Rreisblatt für den Kreis Friedberg Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

ers

und Freitag Abend ausgegeben. Donnerstag und Samstag.

0 Hausdt. Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.

0 Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. ge. ñ41 ͤTa 5 00 2 e 1 Amtlicher Theil. Betreffend: Dispensation der Bahnbediensteten von den Feuerwehrübungen. Friedberg den 15. April 1885. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. 1 Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß Bahnbedienstete jeder Art zur Theilnahme an den Uebungen und Dienstleistungen der Pflicht feuerwehr nur unter ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Eisenbahnverwaltung herangezogen werden können. ab. Serbtt. Dr. Braden. cker Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 30. Auzust 1884, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betr. Friedberg den 15. April 1885. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. ustärke Die in F. 3 alinea 1 der im Regierungsblatt Nr. 3 von 1885 erschienenen Instruction zu rubricirtem Gesetze erwähnten Formulare . zu den Sterbfallslisten sind eingelangt und konnen von den Standesbeamten nach Bedarf von uns bezogen werden. Sie wollen die Standes 2 beamten hiervon in Kenntniß setzen. Dr. Braden. It 1 Betreffend: Wirthschaftseoneessionen. Friedberg den 15. April 1885.

9 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Sie, wollen alsbald nach Einsichtnahme der Gewerbesteuerregister berichten, wieviele Gewerbetreibende in Ihren Gemeinden a. zum Ausschenken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spirituosen, b. zum Betrieb der Gastwirthschaft oder zum Aus schenken von Wein, Bier oder anderen nicht unter à fallenden geistigen Getränken im Jahre 1879 und im Jahr 1884 bestanden. Die Angaben unter a und b sind nach den beiden genannten Jahren getrennt zu halten. Dr. Braden. Bekanntmachung. Die Maul- und Klauenseuche ist im Stalle der Martin Walther Wittwe in Fauerbach b. Fr. ausgebrochen. Friedberg den 15. April 1885. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Dr. Braden.

Bekanntmachung. Betreffend: Entwässerunz der Grundstücke in den Fluren I- VII der Gemarkung Staden. Auf Antrag des Gemeinderaths wird ein auf Grund des Gesetzes vom 2. Januar 1858 ausgearbeitetes Projekt und zwar: 1. 3 Ueber sichtskarten, 2. Kostenvoranschlag, 3. sumarische Beschreibuug, 4. alphabetischer Grundbuchsauszug, 5. Längenprofile I III, 6. Berechnung des RNöhrenbedarfs, 4 Wochen lang und zwar von Dienstag den 28. April bis Montag den 25. Mai d. J. einschließlich auf dem Bureau der Großherzoglichen Bürgermeisterei Staden offengelegt.

Die Abstimmung über das Projekt findet Mittwoch den 27. Mai d. J., Vormittags von 1012 Uhr statt. Stim mberechtigt sind Diejenigen, welche im Grundbuche, beziehungsweise in dem offen gelegten Verzeichnisse der Betheiligten, eingetragen sind, eventuell deren Erben. Etwaige Berichtigungen des Grundbuchs und der Stimmberechtigten-Liste müssen daher noch vor dem Termin bewirkt werden.

Alle Diejenigen, welche glauben, daß ihnen durch die Ausführung ein Schaden entstehe oder welche es vorziehen, ihre Grundstücke ganz, oder zu dem zur Ausführung der Entwässerungsanstalt erforderlichen Theile abzutreten, oder welche ohne im Plane oder der Liste aufgeführt zu sein, sich noch anzuschließen wünschen, sowie überhaupt alle Diejenigen, welche zur Sache etwas vorzubringen haben, können ihre Erklaͤrungen

während der angegebenen vierwöchentlichen Frist durch schriftlichen Vortrag bei uns einreichen. Desfallsige Erklärungen sind spätestens, bei Meidung späterer Nichtberücksichtigung, in dem oben gedachten Termin mündlich oder schriftlich vorzutragen. Von allen Denjenigen, welche in 1 dem Termine weder in Selbstperson noch durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte abstimmen, wird angenommen, daß sie mit der Ausführung een e des Unternehmens einverstanden sind und keine Ansprüche zu bilden haben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumniß der Frist ist ausgeschlossen. Es haben jedoch nur Diejenigen in dem Termin zu erscheinen, welche gegen das Projekt stimmen oder sonst etwas zur Sache vorbringen wollen und dies nicht schon vorher schriftlich gethan haben.

Der Antheil des Einzelnen an den erwachsenden Kosten wird später nach Maßgabe des den zugezogenen Flachen erwachsenden Vortheils bestimmt werden und hierüber s. Z. noch Hebregister offen gelegt werden.

Friedberg den 14. April 1885. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

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ul, Ulggast. 0 FVV J. V.: Dr. v. Gemmingen. Beltsedern eka unt un a un g.

Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen. 00 Tbetbause. Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüͤsten

die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen,[nnd zu verpflegen;«. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu[von hoheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß[höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, fur alle hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden. übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte i 1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission] Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß. Sodann wird nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum noch besonders bemerkt: Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat. die Erklärung des Vaters oder Vormundes; in der Lage zu sein, den 2) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht Freiwilligen während des einjährigen ieustes unterhalten zu konnen, vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar nicht fehlen darf. Zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum ein- Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und jährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April[Realschulen I. Ordnung, sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz⸗

desselben Jahres zu erbringen. ordnung(J. Theil der Wehrordnung vom 28. September 1875 3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und Regierungsblatt Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen. ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu verwenden. Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der§§. 88, 89, 90, 93

Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird. und 94 der angeführten Erfatzordnung verwiesen. 2 3 4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts- Großherzoglich Hessische Prüfungs Commission für einjährig Freiwillige

140 4 zeugniß; b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormunds mit zu Darmstadt. ber Erklärung über Bereitwilligkeit und Fahigkeit, den Freiwilligen Gros.

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