Ausgabe 
17.10.1885
 
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1885. Hamstag den 17. October. 2 12.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch r ef 1 1 5 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, und Freitag Abend ausgegeben. g Areisblalt für den Areis Friedberg. Donnerstag und N.

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1 Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Durch kaiserliche Verorduung vom 25. September 1885 ist das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, Reichsgesetzblatt von 1884 Seite 69, seinem ganzen Umfange nach und das Gesetz vom 28. Mai 1885 über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung für die in F. 11 dieses Gesetzes bezeichneten Betriebe mit dem 1. October 1885 in Kraft getreten. Die§§. 51, 52, 53 und 54 des Unfallversicherungsgesetzes handeln über die Ihnen übertragenen Functionen und empfehlen wir Ihnen eine genaue Beachtung der diesbezüglichen Vorschriften. Nach F. 51 soll Ihnen von Jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte 7 Person getödtet wird, oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, von dem Betriebsunternehmer schriftliche Anzeige erstattet werden. Zu dieser Anzeige ist ein Formular zu verwenden, welches Ihnen demnächst

*. end Betreffend: Das Unfallversicherungsgesetz, hier die Erstattung der Unfallanzeigen. Friedberg den 14. October 1885. 7 5

b ln in geeigneter Anzahl von Exemplaren zugesandt wird. Die Kosten für diese Formulare werden vorläufig aus der Kreiskasse vorgelegt, bezüglich g? des Rückersatzes wird Ihnen weitere Weisung zugehen. Sobald Ihnen die Exemplare zugegangen sein werden, wollen Sie die Betriebsunter

g nehmer hiervon in Kenntniß setzen, damit Sie geeigneten Falls von den Exemplaren Gebrauch machen können. Wir haben nichts dagegen zu idtend. erinnern, wenn für jedes Exemplar 3 Pf. erhoben werden.

Wenn in Gemäßheit des§. 53 von Ihnen eine Unfalluntersuchung vorzunehmen ist, wollen Sie sobald als möglich Termin anberaumen 0 und die in F. 54 bezeichneten Personen rechtzeitig laden. 5 Ereignet sich der Unfall in einem Betriebe, für welchen ein Mitglledschein nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung bei uns zu geschehen. Dr. Braden.

Betreffend: Unfallversicherungsgesetz. 5 Friedberg den 14. October 1885.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinden Betriebe der in dem nachstehenden Verzeichnisse angeführten Art bestehen, wollen alsbald Namen, Gegenstand des Betriebes, Art des Betriebes und Zahl der Arbeiter anher mittheilen. Negativbericht ist nicht nöthig.

Dr. Braden.

1 des Ber⸗ Massebereiter für glasirte und verglaste Thonwaaren, Feldspatbrüche, Kaolingruben, Kaolinschlaͤmmerei, Massemühlen, Porzellanerde

gräber, Glasurmühlen, Quarzmüller, Wackenmüller, Emaillirwerke für Thonwaaren, Graphitschmelztiegelfabrikanten, Hafner(Häfner), Kamin

macher, Kannenbäcker, Krugbäcker, Betrieb für Kunstthonwaaren, Ofenfabrikanten, Pfeifenbäcker, Schmelztiegelfabrikanten, Schwarzhafner,

1 Siderolithwaarenfabrikanten, Steinkrugbäcker, Steinzeugfabrikanten, Terrakottenfabrikanten(soweit sie nicht Verfertiger von Bauornamenten sind),

78: Terralithfabrikanten, Thonpfeifenfabrikanten, Thonwaarenfabrikanten, Töpfer, Fayencefabrikanten, Majolikafabrikanten, Majolikamaler, Steingut

dal. dreher, Steingutfabrikanten, Steingutmaler, Kitt- und Brennanstalten, Porzellanbrenner, Porzellandreher, Porzellanfabrikanten, Porzellankitter, Porzellanknopfmacher, Porzellanmaler, Betriebe für Puppenköpfe aus Porzellan.

Bekanntmachung. Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 6. October v. J., Oberhessischer Anzeiger Nr. 120, bringen wir andurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Hafer- und Roggenstroh⸗ Ankäufe für das Magazin zu Bockenheim dermalen beginnen. Was den Hafer betrifft, so sind die Offerten mit Preisforderung pro Centner, Lieferzeit und Muster an das Königliche Proviantamt zu Bockenheim direct zu richten und wird dasselbe den Juteressenten jederzeit sofortigen Bescheid geben. In Bezug auf die Roggenstroh-Ankäufe sind nur die Preisforderung pro 105 Pfund Stroh und die Lieferzeit erforderlich, da voraus

beer gesetzt wird, daß das Stroh gesund und ohne Tadel in Bezug auf seine Qualität ist. Die Heu-Ankäufe sind bereits beendigt. ich in Friedberg den 15. October 1885. f Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 5 5 Dr. Braden. Betreffend: Den Handel mit Schulbeduͤrfnissen. Friedberg den 14. October 1885. 11 Die Großherzogliche Kreisschulcommission ffriedberg an sämmtliche Schulvorstände des Kreises. 86d. Nachstehendes Ausschreiben der obersten Schulbehörde wollen Sie zur Kenntniß Ihrer Lehrer bringen und denselben dessen Befolgung 5 ssch ernstlich empfehlen. f Dr. Braden. det 7 Betreffend: Den Handel mit Schulbedürfnissen. Darmstadt am 9. October 1885. raße Das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, an die Großh. Kreisschulcommissionen. nder. Es ist wiederholt Klage darüber erhoben worden, daß von Volksschullehrern, unter directer Zuwiderhandlung gegen die in unserem ler, Ausschreiben vom 17. Mai 1883 zu Nr. M. J. 10,108(Amtsblatt 6 von 1883) getroffene Bestimmung, Schreibhefte von gewissen Lieferanten zum Gebrauch in ihren Klassen allgemein vorgeschrieben, bezw. alle nicht von einer bestimmten Firma hergestellten zurückgewiesen würden. 0 Wir sehen uns dadurch veranlaßt, die in dem angefuhrten Amtsblatt enthaltene Bestimmung erneut einzuschärfen und Ihnen die strengste Ueberwachung in dieser Richtung zu empfehlen. Knorr. de Beauelair. bet. 20. 4 7* 225 ramurung felbsigezuchteter Lohlen 1. 1 8 9 11 Nachdem uns Seitens des Landespferdezuchtvereins zu Darmstadt wieder wie in früheren Jahren 100 Mark zum Zwecke der Prämlirung

5 en selbstgezüchteter Fohlen zur Verfügung gestellt wurden, hat das Pferdemarkteomité beschlossen, eine namhafte Summe zum gleichen Zwecke zu süte verwilligen, um der Prämiirung eine größere Ausdehnung, auch auf Nichtmitglieder des Pferdezuchtvereins, geben zu können..

Die Prämiirung findet Montag den 26. October auf der nördlichen Seite des Kirchenplatzes statt und werden hierzu alle i be Pferdezüchter der Provinz Oberhessen zur Betheiligung freundlichst eingeladen. l Nähere Bestimmungen. 1) Jeder Züchter hat sich mit seinem Fohlen längstens bis um Uhr Vormittags auf oben genanntem Platze einzufinden. 2) Als Nachweis der eigenen Züchtung genügt die Bescheinigung des betreffenden Ortsvorstandes. 3) Es werden Fohlen bis zu Jahren zur Prämiirung zugelassen. N 4) Fohlen, welche schon einmal durch uns prämiirt worden sind, können nicht miteoncurrirey.

Im Auftrag des Pferdemarkt-Comits's:

Steinhäusier, Vorsitzender.