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Bestimmungen über den Erwerb und die Benutzung von Familien⸗Begrübnissen auf dem Friedhof der Stadt Friedberg.
Auf Grund des Gemeinderathsbeschlusses vom 12. Januar 1885 wurden nachfolgende Bestimmungen in obigem Betreff festgesetzt:
1) Die Familien-Begräbnisse werden abgegeben nicht als Erb- und Eigenthum für ewige Zeiten, sondern nur als gemeinsame Begräbnißstätte für die Glieder einer Familie, soweit deren Raum hierfür ausreicht.
2) Wenn ein Familien- Begräbniß vollgelegt ist, oder keine an demselben Berechtigten mehr vorhanden sind, so soll dasselbe von dem Zeitpunkte der letzten Beerdigung an,
fünfzig Jahre lang unbenutzt liegen und etwa vorhandenen verwandten oder befreundeten
Personen zur Instandhaltung und Pflege überlassen bleiben, dann aber an die Stadt zurückfallen.
Sind Verwandte nicht vorhanden, welche die Unterhaltungspflicht übernehmen, dann tritt der Rückfall schon nach 30 Jahren ein.
3) Alsbald und spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb eines Familien-Begraͤb— nisses muß dasselbe mit einer nach Vorschrift gearbeiteten Sandsteinrahme eingefriedigt, der Platz sauber geebnet und überhaupt von Unkraut und Verwilderung rein gehalten werden; ansonsten dies durch die Friedhofs- Commission angeordnet und auf Kosten des Säumigen ausgeführt wird.
Bei dereinstigem Heimfall des Familien-Begräbnisses geht die Einfriedigung mit an die Stadt über.
4) Gedenksteine, Grabmonumente, an der Friedhofsmauer nicht angebracht oder befestigt, beschädigt werden.
Zur Anlage von größeren Monumenten, Grabgewölben u. s. w. ist die Genehmigung der Friedhofs-Commission einzuholen.
5) Außer diesen für die Familien-Begräbnisse geltenden speziellen Bestimmungen hat der Inhaber sich den allgemeinen Friedhofs-Polizei-Verfügungen und Anordnungen zu unter— werfen und insbesondere der hier bestehenden Begräbniß-Ordnung nachzukommen.
6) Der Preis für ein Familien-Begräbniß von 5 Meter Länge und 2,5 Meter Breite — 12,5 Quadrat-Meter, wird auf 75 Mark, der Quadrat- Meter 6 Mark; festgesetzt und für Begräbnisse von Mehr- oder Minder-Flächengehalt in diesem Verhältniß berechnet.
Indem wir vorstehende Bestimmungen bekannt geben, laden wir diejenigen Bewohner der Stadt, welche Familien-Begräbnisse erwerben wollen, ein, sich bei unterzeichneter Stelle zu melden.
Friedberg den 15. Januar 1885.
Großherzogliche Bürgermeisterei Friedberg.
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bei Kamerad Binzel(Gaxtensaal).“ Tagesordnung: Abhaltung eines Balles. Um zahlreiches Erscheinen wird ersucht. r 254 Mahr, Adjutant. Veteranen- und Militär verein Friedberg. Samstag den 24. Januar er. findet 8½ Ubr Abends Generalversammlung im Vereinslocal statt.§. 31 der Statuten. Tagesordnung: 1) Rechnungsablage pro 1884. 2) Neuwahl des Vorstandes.
3) Besprechung der 88. 45—48 der Statuten, betr. Betheilig⸗
253
Zu dem Sonntag den 25. Januar, Abends 8 Uhr, im Hotel Trapp stattfindenden Gesellenball laden wir sämmtliche Meister und Gesellen hiermit höflichst ein. 233 Das Comité.
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