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1885. Donnerstag den 15. Zanuar.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch t 8 3 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, und Freitag Abend ausgegeben. Areisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag. 1
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. g 3 1—
Betreffend: Die Beaufsichtigung der gegen Entgeld in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren. Friedberg den 14. Januar 1885.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir erwarten binnen drei Tagen die Erledigung unserer Verfügung rubr. Betreffs vom 5. Januar l. J., Kreisblatt Nr. 4. J. V.: Dr. v. Gemmingen.
Betreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau. Friedberg den 14. Januar 1885.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Die Erledigung unserer Verfügung rubr. Betreffs vom 7. Januar l. J. erwarten wir längstens binnen drei Tagen. 0 ö
J. V.: Dr. v. Gemmingen.
Betreffend: Die Revision der Brandversicherungskapitallen. Friedberg den 14. Januar 1885.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Erledigen Sie unsere Verfügung rubr. Betreffs vom 19. November v. J.— Amtsblatt ohne Nr.— binnen 24 Stunden. J. V.: Dr. v. Gemmingen.
Bekanntmachung. Betreffend: Die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst.
Judem wir im Nachstehenden die Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 30. Dezember 1884, betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst nebst der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 18. Dezember 1884 zur allgemeinen Kenntniß bringen, beauftragen wir die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises diese Bestimmungen genau zu befolgen, und die in F. 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers genannten Ver⸗
zeichnisse nach Maßgabe beifolgenden Formulars bis spätestens am 30. April 1885 uns vorzulegen. J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen.
Bekanntmachung, die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.
Zur Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deusschland und Belgien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst vom 12. Dezember 1883, publlelrt in Nr. 24 des Reichsgesetzblattes für 1884, hat der Herr Reichskanzler in Nr. 52 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom laufenden Jahre die in Abdruck nachstehende Bekanntmachung erlassen, welche unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die Ortspolizeibehörden des Großherzogthums mit entsprechender Anweisung versehen worden sind. Großberzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Darmstadt am 30. Dezember 1884. Finger. Rautenbusch.
Bekanntmachung, die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien uber den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.
In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schuß an Werken der Literatur und Kunst, vom 12. Dezember 1883 (Neichsgesetzblatt 1884 S. 173) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schriftwerken ꝛe., sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen erlassen:
§. 1. Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch⸗belgischen Uebereinkunft vom 12. Dezember 1883 gehoͤrigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem 11. November 1884, erlaubterweise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst(Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, Werke der bildenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden. nter der gleichen Voraus setzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubterweise im Gange ist, vollendet werden. Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 11. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen. Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre ze. welche solche Exemplare besitzen, konnen dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf.
§. 2. Die Poltzeibebörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster A“) auf und bedruckt einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
§. 3. Gemäß der im Einganze des F. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubter⸗ weise angefertigten Vorrichtungen— wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowtie lithographische Steine— deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, voraus⸗ gesetzt, daß diese Vorrichtungen innerhalb der im§. 1Merwähnten dreimonatlichen Frist amtlich mit einem Stempel versehen werden. Wer sich daher im Besitze von Vor⸗ richtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 11. Februar 1885 ein⸗ schließlich der Polizelbehörde seines Wohnortes vorzulegen. Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb des vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden. Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 11. Februar 1889 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen.
8. 4. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens moͤglichst sicher stellt. Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr vorgelegten Exemplare nach dem im F. Werwäbnten Muster 4 auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
§. 5. Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrechte erlaubt war, hat hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im F. 1 bezeichneten Exemplare oder die im F. 3 11. November 1884 oder die im F. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem 11. November 1888 hergestellt worden sind.
F. 6. Die Verzeichnisse“)(88. 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizelbehoͤrde an die zuständige Centralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bet u der Poltzeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt wor den sind, bedarf es nicht.
§. 7. Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben, Der Reichskanzler: J. V.: v. Boetticher.
demnächst jedes
die Polizeibehoͤrde nicht zu prüfen; dagegen bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem
Berlin den 18. Dezember 1884. d „) Die vorgeschriebenen Muster werden den betheiligten Ortspolizeibehörden durch die Großherzoglichen Kreisämter mitgetheilt werden. A
* 2 22 Verzeichniß der bel der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Vorrichtungen. Stereotypen, Holzstoͤcke, Platten, Steine ze.
Verzeichniß
ver bel der unterzeichneten Pollzeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Exemplare.
Titel Titel Näbere Beschrelbun Namen Zahl 84 es de Naͤbere Beschreibung Nr A. oder Firma des e Ab. der abgestempelten Tag Name n 3(Platte, Form, Stein, I der Vorlage V eldaunzen, Gempo“* Nr. oder Firma des aan,*Stereotypabguß de.)
K orlegenden. Exemplare. Rr.„ 3 St 1 0 der Vorlage. Vorlegenden. positlonen de., auf der Vorrichtung und
sittonen ze. de die U 0 90 tuns 17 welche die Vorrichtung deren Größe.
sich bezieht.


