dein
d. Nuutt
2 —
—
2
—
—
2 — 2 7 *
—
—
*. ö—
9
*— 4 23 7— 9— 2 7 1— * 2 2
1* f 1—
1
1885. Dienstag den 13. Zanuar. M6.
berhessischer Anzeiger.
c
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
ird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mitt 3 10. r Kreisblatt für den Areis Friedberg.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden flets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Berichtigung der Stempelkosten bei Großherzoglichem Kreisamte Friedberg. Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. Da in letzterer Zeit wieder vielfach die Erhebung der Stempelbeträge für Staatsangehörigkeits-Ausweise, Tanzzettel ꝛc. ꝛc. mittelst Nachnahme bei der Post nothwendig geworden ist, bringen wir hierdurch unser Ausschreiben vom 1. Juli 1879, Kreisblatt Nr. 78 de 1879,
Friedberg am 10. Januar 1885.
in Erinnerung und erwarten eintretenden Falles dessen Beachtung. Dr. Braden. Betreffend: Die Einsendung der für die Landes⸗Watsenanstalt zu erhebenden Collecten und üchsengelder. Friedberg am 10. Januar 1885.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. Unter Bezugnahme auf unser Amtsblatt Nr. 5 von 1877 weisen wir Sie au, die in Ihren Gemeinden vorhandenen Waisenbüchsen am 31. l. Mts. unter Zuziehung des Controleurs zu öffnen und die hieraus entnommenen Beträge bis längstens zum 31. März l. J. entweder persönlich oder durch eine, Kosten nicht veranlassende, Gelegenheit an uns abzuliefern. Wir erwarten pünktliche Einhaltung des Ein— sendungs-Termins. Dr. Braden.
Bekanntmachung. Betreffend: Die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst.
Indem wir im Nachstehenden die Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 30. Dezember 1884, betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst nebst der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 18. Dezember 1884 zur allgemeinen Kenntniß bringen, beauftragen wir die Großherzoglichen Bürgermeisteretien des Kreises diese Bestimmungen genau zu befolgen, und die in F. 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers genannten Ver⸗ zeichnisse nach Maßgabe beifolgenden Formulars bis spätestens am 30. April 1885 uns vorzulegen.
J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen.
Bekanntmachung, N 5 8 die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.
Zur Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst vom 12. Dezember 1883 D laufenden Jahre die *—
publieirt in Nr. 24 des Reichsgesetzblattes für 1884, hat der Herr Reichskanzler in Nr. 52 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom r Abdruck nachstehende Bekanntmachung erlassen, welche unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die C en des Großherzogthums mi entsprechender Anweisung versehen worden sind. Großherzegliches Ministerium des Innern f
Darmstadt am 30. Dezember 1884. Finger. Rauten busch.
Bekanntmachung, die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien uber den Schutz
In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schuß an Werk (Reichs gesezblatt 1884 S. 173) hat der Bundes rath die nachfolgenden Bestimmungen über die Eintragung und St der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen erlassen:
§. 1. Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch⸗italienischen Uebereinkunft vom 12. Dezember 1883 gehörigen Prot dieser Uebereinkunft, dem 11. November 1884, exlaubterweise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst(S Kompositionen, Werke der bildenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubterweise im Gange i* 80 von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet, bat dieselben bis zum 11. Februar 1885 einschließlich der Po 90 eines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen. Sortimentsbuchhändler, Kommlissionäre zc., welche solche Exemplare besitzen, konnen dieselben Namens der Verleger oder ih Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf. 3
8. 2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster A“) auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. J 5
§. 3. Gemäß der im Eingantze des§. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubter
an Werken der Literatur und Kunst betreffend. er Literatur und Kunst, vom 12. Dezember 1883 pelung der Exemplare von Schriftwerken ꝛc., sowie
en Voraussetzung t sich daher im Besitze
weise angefertigten Vorrichtungen— wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine— deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab zur Anfertigu Fremplaren benutzt werden, voraus gesetzt, daß diese Vorrichtungen innerhalb der im§. 1 erwähnten dreimonatlichen Frist amtlich mit einem Stempel versehen werden. Wer sich daher im Besitze von Vor⸗
hat d tungen bis zum 11. Februar 1885 ein
richtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, schließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen. Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrich hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 11. Februar 1889 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen. b 5
§. 4. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Wetse, welche die Erhaltung des Stempelzeichens moͤglichst sicher stellt. Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr vorgelegten Exemplare nach dem im§. 2 erwähnten Muster auf und bedruckt demnächst
jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dtienststempel.
thalb des vereinbarten Zeitraums Exemplare der bezeichneten Art
K— 2 8 8 1 98 t die Noltzeibebörd nich dag §. 5. Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht en; dagegen bat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im F. 1 bezeichneten Exemplare oder die im F. 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem
9 worden sind. im Geschäftswege
elegt wor
kovember 1888 1
11. November 1884 oder die im F. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelterx Vorrichtungen oder etst nach dem 11. ö §. 6. Die Verzeichnisse“)(§8. 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige Ger eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Poltzeibehöͤrde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung den sind, bedarf es nicht. 9. 7. Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben 0 Berlin den 18. Dezember 1884. N Der Reichskanzler: J. V.: v. Boetticher.
„) Die vorgeschriebenen Muster werden den betheiligten Ortspoltzeibehörden durch die Großherzoglichen Krei A. 3 Verzeichniß Verzeichniß f
1 2 N 2 Mo eanelune vorgelegten der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Exemplare. der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Vorrichtungen. (Stereotypen, Holzstocke, Platten, Steine
Lämter mitgetheilt werden.
de.
9 Titel ö a Titel N NN„„„ Näbere Beschreibung Ta Namen der Schriftwerke, A Zahl Wa des Schriftwerkes der Platte, Form, Stein,
Nr. 9 oder Firma des r Schrlf e e estempelten Tac Name Abbildung, der Com 7 alte, Norm. Stel bild 6 5 g Stereotypabguß de.)
der Vorlage. Vorlegenden J ungen, ompo⸗ Eremplare Nr.* l oder Firma des positlonen zen auf 2 ered ypadguß de. „ sittonen ze. 0 a der Vorlage. Vorlegenden. N R. e. der Vorrichtung und
N welche die Vorrichtung
* deren Größe. sich bezlebt.
ö


