Ausgabe 
10.11.1885
 
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1885.

Dienstag den 10. Uovember.

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Oberhessischer Anzeic

er.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Rreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11

Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Porträt Seiner Könlglichen Hoheit des Großherzogs Ludwig IV. von Hessen und bei Rhein.

Friedberg den 9. November 1885.

Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien und die Schulvorstände des Kreises.

. Wie bereits durch öffentliche Blätter zu Ihrer Kenntniß gelangt sein wird, ist im Verlage von J. Diemer in Mainz ein Porträt Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Ludwig IV. erschienen. Das Porträt ist von Peter Halm in Kupfer radiert(Kniestück, Folio, 24 X 35 ½ em Bildgröße) und sowohl was Aehnlichkeit als auch die Ausführung im Einzelnen anlangt, eine wohlgelungene künstlerische Leistung. Dasselbe eignet sich daher vorzugsweise zur Ausschmückung von Rathhaus- und Schulsälen, sowie von Sitzungs- und Diensträumen

der Behörden und kann für diese Zwecke dessen Anschaffung empfohlen werden. Indem wir Sie hierauf daß der Subseriptionspreis für die Ausgabe auf weißem Papier 10 M. beträgt. 0

aufmerksam machen, bemerken wir,

J. V.: Dr. v. Gemmingen.

5 Bekanntmachung. Das nachfolgende Polizeireglement für die Stadt Butzbach bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntniß.

Friedberg den 4. November 1885.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen.

g Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 31. October d. J. zu Nr. M. J. 25047 wird nach Vernehmung des Stadtvorstandes von Butzbach unter Zustimmung des Kreisausschusses nachstehendes Polizeireglement erlassen.

§. 1. Die in den Ecken und Winkeln ausmündenden, sowie die innerhalb der Häuser angelegten Abtritte müssen in Tonnen geleitet oder mit Abtrittsgruben versehen werden.

§. 2. Bezüglich der Abtrittsgruben wird bestimmt:

1. Boden und Wände müssen für Flüssigkeiten undurchdringlich sein; 2. die Grube muß außerhalb der Umfangsmauern der Wohnungen liegen; 3. die Grube muß luftdicht verschlossen sein.

§. 3. Für dermalen schon vorhandene Abtrittsgruben kann von obigen Vorschriften von dem Kreisamt Befreiung ertheilt werden, wenn besondere Localverhältnisse die Herstellung erschweren. Deßfallsige Ge suche der Haus eigenthümer sind binnen drei Monaten bei Vermeidung der in F. 9 ausgesprochenen Strafe bei der Bürgermeisterei einzureichen.

§. 4. Bezüglich der Tonnenanwendung wird bestimmt, daß die Tonne aus Eisen, Cement, oder starkem Holz mit eisernen Reifen ge fertigt sein muß und nicht rinnen darf.

F. 5. Die außerhalb der Wohnungen angebrachten Abtrittsröhren müssen bis in die Gruben und Tonnen geleitet werden. Regenwasser und Flüssigkeiten irgend welcher Art dürfen nicht in eine Grube oder Abtrittstonne Abfluß haben.

§. 6. Miststätten und Senkgruben, welche zur Aufnahme des Abfalls und Ablaufs aus den Hofraithen bestimmt sind, müssen so her gestellt sein, daß sie Flüssigkeiten nicht durchlassen.

bis zu 30 M.

§. 7. Zur Anlage von Abtritts-, Mist- und Senkgruben bedarf es, soweit nicht anderweitige Genehmigung erforderlich, der Genehmig ung der Localpolizeibehörde.

8. Die Hauseigenthümer, in deren Hofraithen sich Abtritts Mist⸗ und Senkgruben befinden, haben binnen 3 Monaten der Local polizeibehörde nachzuweisen, daß diese Anlagen den Vorschriften diese Polizeireglements entsprechen, resp. daß sie um Befreiung gemäß F. 3 eingekommen sind, widrigenfalls deren Entfernung resp. ordnungsmaßige Herstellung von dem Kreisamte angeordnet werden kann.

§. 9. Diejenigen Hauseigenthümer, welche binnen 3 Monaten, von der ersten Bekanntmachung dieses Reglements, den in demselben gegebenen Vorschriften nicht nachgekommen sind, verfallen in eine Strafe Außerdem kann die Localpolizeibehörde auf Verfügung des Kreisamtes die Arbeit ausführen und die Kosten im Verwaltungs wege beitreiben lassen.

Abweichungen von den Vorschriften dieses Reglements, welche bei Neubauten oder Reparaturen vorkommen, werden nach Art. 136 und 137 des Polizeistrafgesetzbuchs bestraft.

Friedberg am 4. November 1885.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. D Dr. v. Gemmingen.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Drainirung der Fluren XIII XVI der Gemarkung Wohnbach. Auf Antrag des Gemeinderaths wird ein auf Grund des Gesetzes vom 2. Januar 1858 ausgearbeitetes Projekt und zwar: zwei Uebersichtskarten, Kostenvoranschlag, summarische Beschreibung(Culturplan), alphabetischer Auszug aus dem Grundbuch, Zusammenstellung der Grabenlängen und Vertheilung derselben auf die einzelnen Röhrenkaliber, f vier Wochen lang und zwar von Dienstag den 8. Dezember d. J. bis Montag den 4. Januar k. J. einschließlich auf dem Bureau der Groß herzoglichen Bürgermeisterei Wohnbach offen gelegt. N Die Abstimmung über das Projekt findet Mittwoch den 6. Januar 1886, Vormittags von 11 bis 1 Uhr, auf dem Rathhause daselbst statt. Stimmberechtigt sind Diejenigen, welche im Grundbuche, bezw. in dem offen gelegten Verzeichnisse der Betheiligten, eingetragen sind, event. deren Erben. Etwaige Berichtigungen des Grundbuchs und der Stimmberechtigtenliste müssen daher noch vor dem Termin bewirkt werden. Alle Diejenigen, welche glauben, daß ihnen, durch die Ausführung ein Schaden entstehe, oder welche es vorziehen, ihre Grundstücke ganz, oder zu dem zur Ausführung der Entwässerungsanstalt erforderlichen Theile abzutreten, oder welche ohne im Plane oder der Liste aufgeführt

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zu sein, sich noch anzuschließen wünschen, sowie überhaupt alle Die jenigen, welche zur Sache etwas vorzubringen haben, können ihre Er klärungen während der angegebenen vier wöchentlichen Frist durch schrift lichen Vortrag bei uns einreichen. Desfallsige Erklärungen sind spä testens, bei Meidung späterer Nichtberücksichtigung, in dem oben ge dachten Termin mündlich oder schriftlich vorzutragen. Von allen Den jenigen, welche in dem Termine weder in Selbstperson, noch durch ge hörig legitimirte Bevollmächtigte abstimmen, wird angenommen, daß sie mit der Ausführung des Unternehmens einverstanden sind und keine Ansprüche zu bilden haben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumniß der Frist ist ausgeschlossen. Es haben jedoch nur Diejenigen in dem Termin zu erscheinen, welche gegen das Projekt stimmen oder sonst etwas zur Sache vorbringen wollen und dies nicht schon vorher schriftlich gethan haben.

Der Antheil des Einzelnen an den erwachsenden Kosten wird später nach Maßgabe des den zugezogenen Flächen erwachsenden Vor theils bestimmt werden und hierüber s. Z. noch Hebregister offen ge legt werden.

Friedberg den 7. November 1885.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Dr. v. Gemmingen.

cn, äßheit der Instruction vom 2. September 1875 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 1 1 öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Durchschnittspreise der nachbemerkten Artikel für den Monat October 1885 sich folgendermaßen und zwar für je 100 Kilogramm berechnen: Hafer M. 13.50, Heu M. 6.50, Stroh M. 4..

Friedberg den 6. November 1885.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Dr. v. Gemmingen.