11. In Anlage C zum Wahlprotokoll ist der dritte Absatz der sich an die eigentliche Bekanntmachung der Wahl(Tag, Stunde, Local) anschließenden Publikation von Wahlvorschriften dahin zu ändern, daß es heißt:
Porlec wird darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen, welche
mit der Entrichtung der Communalsteuer zur Zeit der Wahl
sich länger als 2 Monate im Kückstande befinden, zur Abstimm— ung nicht zugelassen werden und daß daher alle diejenigen, welche bis zum(hier ist das Datum des Tags anzu—
geben, an welchem die Liste der Stimmberechtigten— Anlage 4A— von dem Gemeindeeinnehmer mit der Bezeichnung der Restanten versehen worden ist,) mit der Entrichtung von Communalsteuer länger als 2 Monate im Rückstande waren, nur dann zur Ab⸗ stimmung zugelassen werden können, wenn sie einen solchen Kück stand noch bis zur Wahl abführen und daß solches geschehen, der Wahlcommission durch Vorzeigung ihrer Steuerquittung nachweisen.“
Bekanntmachung. Nachstehendes Polizei-Reglement für die Stadt Bad-Nauheim wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Friedberg den 5. Juni 1885.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Polizei⸗Reglement für die Stadt Bad⸗ Nauheim.
Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz wird nach Vernehmung des Gemeindevorstandes von Bad-⸗Nauheim unter Zustimmung des Kreisausschusses nachstehendes Polizeireglement erlassen:
§. 1. Die in den Ecken und Winkeln zwischen den Häusern aus— mündenden, sowie die innerhalb der Häuser angelegten Abtritte müssen in Tonnen geleitet oder mit Abtrittsgruben versehen werden.
F. 2. Bezüglich der Abtrittsgruben wird bestimmt: 1) Die Grube muß so angelegt sein, daß die Wände und der Boden derselben fur Flüssigkeiten vollständig undurchdringlich sind; 2) Die Grube muß außerhalb der Umfangsmauern der Wohnungen liegen; 3) Die Grube muß doppelt verschlossen sein durch Eisen- oder Steinplatten oder zwei festschließende hölzerne Deckel. Der Raum zwischen beiden Ver— schlüssen ist mit Sand oder Erde auszufüllen; die Grube kann auch einfach verschlossen werden, jedoch ist diesen Falles der Verschluß mit einer 40 em hohen Schicht von Sand oder Erde zu überdecken; 4) die Grube muß mindestens 7.50 Meter von jedem Brunnen angelegt werden; dermalen schon vorhandene Gruben, welche in geringerer Entfernung von einem Brunnen, oder welche innerhalb der Wohnungen sich be— finden, können bestehen bleiben, wenn nicht von dem Kreisamt nach Anhörung des Kreisgesundheitsamts die Entfernung angeordnet wird.
. 3. Bezüglich der Tonnenanwendung wird bestimmt: Die Tonne muß aus Eisen oder starkem Holz mit eisernen Reifen gefertigt werden und darf nicht rinnen. Andere Einrichtungen bedürfen der Ge— nehmigung des Kreisamts.
F. 4 Die außerhalb der Häuser angebrachten Abtrittsröhren müssen bis in die Gruben oder Tonnen geleitet werden.
§. 5. Regenwasser und Abfallflüssigkeiten irgend welcher Art dürfen nicht in eine Abtrittsgrube oder in eine Tonne Abfluß haben. Winkel, durch welche Regenwasser und Abfallslüssigkeiten ablaufen, müssen vollständig gepflastert sein und ein Gefäll haben, das ein rasches Ab— fließen ermöglicht.
6. Miststätten müssen so hergestellt werden, daß sie Flüssig⸗ keiten nicht durchlassen. §. 7. Der Abfall aus den Hofraithen(Kehricht, Asche, Küchen— abfall) muß in verschließbaren oberirdischen Behältern abgeladen und in den von Badegästen bewohnten Quartieren täglich, im Uebrigen an den polizeilich vorgeschriebenen Reinigungstagen an den von der Lokal— polizeibehörde hierzu bestimmten Platz abgefahren werden.
§. 8. Der Ablauf aus den Hofraithen(Küchen-, Waschwasser) muß in wasserdichte Gruben geleitet werden, wenn ein Canal zur Auf— nahme desselben nicht vorhanden ist; der Großherzoglichen Bürger— meisterei Bad-Nauheim bleibt die Genehmigung zur Anlage von Seiten— kanälen in die städtischen Kanäle vorbehalten. Für die Entleerung der Gruben gelten die für Abtrittsgruben bestehenden Vorschriften.
§. 9. Zur Anlage von Abtritts-, Mist- und anderen Gruben bedarf es, soweit nicht anderweitige Genehmigung erforderlich ist, der Genehmigung der Lokalpolizeibehörde. Die Hauseigenthümer, in deren Hofraithen sich Senkgruben oder nicht wasserdichte Abtrittsgruben be— finden, haben binnen 3 Monaten der Lokalpolizeibehörde nachzuweisen, daß die Gruben wasserdicht sind, widrigenfalls deren Entfernung von dem Kreisamt angeordnet werden kann.
§. 10. Diejenigen Hauseigentbümer, welche binnen 3 Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Reglements an, die in demselben vorgeschriebenen Anlagen oder Veränderungen nicht ausgeführt haben, verfallen in eine Strafe bis zu 30 Mark. Außerdem kann die Polizei⸗ behörde die Arbeit ausführen und die Kosten in dem Verwaltungsweg beitreiben lassen. Abweichungen von den Vorschriften dieses Reglements, welche bei Neubauten oder Hauptreparaturen vorkommen, werden nach Art. 136 und 137 des P. St. G. B. bestraft.
Friedberg den 5. Juni 1885.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Beka it m a ch a ng
Betreffend: Ausführung des Milzbrandreglements für die Wetterau.
Unter Bezugnahme auf die unter dem 11. August 1880 erlassene Bekanntmachung(Oberhessischer Anzeiger Nr. 98) bringen wir zur allgemeinen Kenntniß, daß wir für die Zeit der Abwesenheit des approbirten Thierarztes 1. Klasse Schenk von Butzbach die nach dem Reglement vom 30. Juni 1880 die Unterdrückung des Milzbrandes betreffend vorgeschriebenen thierärztlichen Funktionen in den Orten Butzbach, Kirchgöns, Pohlgöns, Hoch- und Niederweisel, Ostheim, Maibach, Bodenrod, Münster, Ziegenberg-Langenhain, Hausen mit Oes und Fauerbach v. d. H. dem Großherzoglichen Kreisveterinärarzt Herrn Dr. Gebb dahier übertragen haben.
Friedberg den 6. Juni 1885.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Deutsches Reich.
Berlin, 6. Juni. Der Kronprinz und Prinz Wilhelm trafen mit ihren militärischen Begleitern heute Vormittag aus Königsberg wieder hier ein. Sofort nach seinem Eintreffen
von den Hurrahrufen
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der Mannschaft, Commers der Nichtcouleurs Nach Absingung begab sich der Kronprinz zum Commers der Couleurstudenten in der Börse, wo derselbe
und geistlichen Behörden und der Deputationen der Regimenter, deren Chef der Verstorbene gewesen ist, erfolgt. Nach dem feierlichen Trauer⸗ gottesdienst in der Stadtkirche setzte sich der Leichenzug nach der Familiengruft in Bewegung.
zum in der Bürger⸗ eines Festliedes
begab der Kronprinz sich zur Begrüßung des Kaisers nach dem königlichen Palais. Um 2 Uhr Nachmittags hat dann der Kronprinz Berlin wieder verlassen und sich mittelst Extra— zuges nach Sigmaringen begeben, um dort im Auftrage des Kaisers den Beisetzungsfeierlich— keiten für den Fürsten von Hohenzollern bei— zuwohnen. Der Kaiser hat um 7 Uhr die erste Ausfahrt nach dem Thiergarten unternommen.
Königsberg, 5. Juni. Der Kronprinz besuchte heute die Aula der Universität. Nach seiner Rückkunft nahm der Kronprinz im Ober— präsidialgebäude ein Ständchen der„Lieder— freunde“ entgegen und begab sich bierauf zum Officiersdiner im Casino. Um 8 Uhr Abends erschien der Kronprinz unerwartet im Theater und wohnte einem Acte der Vorstellung bei. Hiernach fand die Fahrt zur Kaserne des Re— giments des Kronprinzen statt, wo im festlich geschmückten Hofe ein Fest für die Mannschaft veranstaltet war. Nachdem der Kronprinz eine Zeit lang zugesehen, verabschiedete er sich aufs herzlichste von dem Regiment und fuhr, begleitet
gegen 10 Uhr eintraf. Nach kurzem Verweilen fand die Abfahrt nach dem Bahnhof durch die prächtig illuminirten Straßen statt, in welchen der Kronprinz von der Bevölkerung jubelnd begrüßt wurde. Nachdem der Kronprinz den Oberbürgermeister beauftragt, der Bürgerschaft für den warmen Empfang seinen besonderen Dank auszusprechen, erfolgte die Abfahrt um 11 Uhr Nachts.
Homburg. Die Kaiserin Augusta be— absichtigt auch in diesem Sommer in unserer Kurstadt und zwar auf längere Zeit Aufenthalt zu nehmen; der Zeitpunkt des Hierherkommens ist noch nicht festgestellt, dürfte jedoch, wie der„Taunusbote“ meldet, wenn keine Zwischen— fälle eintreten, etwa Mitte Juli zu erwarten sein. Im königlichen Schlosse sind bereits die Vorbereitungen für den Aufenthalt der Kaiserin angeordnet und in vollem Gange. Eine Anzahl von Gemächern erhält ganz neue Herrichtung.
Sigmaringen, 6. Juni. Die Beisetzung des Fürsten ist unter Betheiligung der zahlreich anwesenden Fürstlichkeiten, Generale, weltlichen
Unmittelbar hinter dem Sarge schritt der Kron— prinz, neben ihm Fürst Leopold von Hohen— zollern und König Karl von Rumänien, sodann folgten der Großherzog von Baden, Herzog von Anhalt, Prinz Wilhelm von Württemberg, Fürst von Fürstenberg und die übrigen fuͤrstlichen Personen. Der Kronprinz hatte sofort nach seiner Ankunft einen Kranz am Sarge des Fürsten niedergelegt. N
Stuttgart, 5. Juni. Der„Staats⸗ anzeiger“ meldet: Der König empfing den Doctor Mark von Wildungen, welcher ver— gangenen Herbst den König behandelt hatte. Derselbe constatirte den günstigen Stand des Befindens und dabei die Nothwendigkeit be— sonderer Ruhe und Schonung.
Ausland.
Schweiz. Bern, 5. Juni. Der Stände⸗ rath nahm heute den Antrag auf Maßregeln gegen die Schutzzollpolitik fremder Staaten an, lehnte dagegen den Antrag, den Bundesrath aufzufordern, noch in dieser Session über Thun⸗
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