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Wird hier und in Bad⸗-Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
Donnerstag und Samstag.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.
Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nich
t beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh.
Diejenigen von Ihnen, welche mit der Erledigung unserer Verfügung vom 27. März 1885— Oberhessischer A
im Rückstande sind, werden hieran erinnert, mit Frist von 8 Tagen.
Betreffend: Die Wahlen zur Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 1885, die Wahlen zur Vertretun betreffend, bedingen einige Aenderungen der Anleitung vom 19. Juni 1874 zu Wir empfehlen
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Wahl des Gemeinderaths, des Bürgermeisters und Beigeordneten.
Amtlicher Theil. Betreffend: Die Berechnung der Vacanzüberschüsse erledigter Schulstellen pro 1884/85.
Bürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises.
Friedberg am 5. Juni 1885.
nzeiger Nr. 39— noch Dr. Braden. Friedberg den 5. Juni 1885. Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
g und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen
der auf Grund der Landgemeindeordnung vorzunehmenden Ihnen bei Vornahme der Wahlen diese nachstehend ver—
zeichneten Aenderungen zu beobachten, und für die Richtigstellung der Formularien Sorge zu tragen. Dr. Braden.
1. Der F. 2 der Wahlanleitung vom 19. Juni 1874 erhält auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai l. J., die Wahlen zur Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen betreffend, folgende Fassung:„Stimmfähig sind:
1. alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger,
2. alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichs ange— hörigkeit besitzen und welche seit 2 Jahren ihren Unterstützungs— wohnsitz in der Gemeinde erworben haben,
jedoch unter der Voraussetzung, daß sie zur Zeit der Wahl 25 Jahre alt und vom 1. April des dem Rechnungsjahr, in welchem die Wah! stattfindet, vorhergehenden Jahres an in der Gemeinde communalsteuerpflichtig sind.“
2. Der F. 3 der Wahlanleitung vom 19. Juni 1874 führt unter denjenigen, von welchen die Stimmberechtigung nicht ausgeübt werden kann, sub pos. 5 diejenigen auf, welche mit der Entrichtung der directen Staats⸗ oder Communalsteuer sich im Rückstande befinden. Letztere Bestimmung ist mit Rücksicht auf Art. 2 des Gesetzes vom 15. Mai l. J., die Wahlen zur Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen betreffend, dahin zu ändern, daß die Stimmbe— rechtigung von denjenigen nicht ausgeübt werden kann, welche
„5. mit der Entrichtung der Communalsteuer zur Zeit der Wahl
sich länger als 2 Monate im Rückstande befinden.“
3. Da die Stimmfähigkeit bei den Gemeindewahlen nach dem Gesetze vom 15. Mai l. J., die Wahlen zur Vertretung und Verwalt— ung der Gemeinden, Kreise und Provinzen betreffend, nicht mehr von der Zuziehung zur Einkommensteuer, sondern von der Communalsteuer- pflichtigkeit abhängig gemacht wird, so ist der Absatz 2 des F. 8 der Wahlanleitung vom 19. Juni 1874 dahin zu ändern, daß die Liste der Stimmberechtigten vor der Offenlegung dem betreffenden Großh. Steuer⸗ commissariat mitzutheilen ist, damit dieses unter derselben bescheinige,
daß sämmtliche in der Liste aufgeführten Personen vom 1. April des
dem Rechnungsjahr, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres an in der Gemeinde communalsteuerpflichtig sind, mithin ent— weder zur Communalsteuer in derselben zugezogen worden sind oder, wenn in der Gemeinde Umlagen nicht erhoben werden, nach den gesetz— lichen Bestimmungen für den Fall der Erhebung von Umlagen zur Communalsteuer in derselben zugezogen worden sein würden.
4. Da nach Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai l. I., die Wahlen zur Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen betreffend, nur die in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger stimmfähig sind, fallen die Formalitäten des Absatzes 1 und 2 des F., 9 der Wahl- anleitung vom 19. Juni 1874 weg. Wohl aber sind die in der Ge⸗ meinde wohnenden stimmberechtigten Ortsbürger in der Liste der Stimm-
berechtigten an erster Stelle und vor sowie getrennt von den in der
Gemeinde wohnenden stimmberechtigten Nichtortsbürgern aufzuführen
(Absatz 3 des§. 9 der Wahlanleitung vom 19. Juni 1874).
. 5. Mit Bezug auf die Bestimmungen der Art. 2 und 3 des
Gesetzes vom 15. Mai l. J., die Wahlen zur Vertretung und Ver⸗
waltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen betreffend, ist der letzte
Absatz des§. 13 der Wahlanleitung vom 19. Juni 1874 dahin zu ändern: „Nur diejenigen Stimmfähigen sind als wahlberechtigt zu be— trachten, welche in die festgestellte Liste aufgenommen und zur Zeit der Wahl mit Zahlung der Communalsteuer nicht länger als 2 Monate im Rückstande sind.“
6. Mit Bezug auf die Bestimmungen der Art. 1—3 des Gesetzes vom 15. Mai l. J., die Wahlen zur Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen betreffend, ist F. 14 der Wahlan— leitung vom 19. Juni 1874 dahin zu ändern, daß nach Feststellung der Stimmberechtigten der Bürgermeister diese Liste nicht mehr der betreffen—
den Großh. Districtseinnehmerei und dem Gemeindeeinnehmer, sondern lediglich dem Gemeindeeinnehmer mit dem Ersuchen zustellt, den Namen derjenigen darin aufgeführten Personen, welche mit der Ent⸗ richtung der Communalsteuer sich länger als 2 Monate im Rückstande befinden, in der Spalte„Bemerkungen“ mit einem R(Restant) in rother Tinte zu bezeichnen und ihr, nachdem solches geschehen, die Liste möglichst beschleunigt zurückzugeben. Damit nicht eine wiederholte Mit— theilung der Liste der Stimmberechtigten an den Gemeindeeinnehmer wegen etwaiger Aenderung in der Person der Restanten nothwendig wird, ist darauf zu achten, daß die Liste möglichst kurz vor dem Wahl— termin dem Gemeindeeinnehmer zugestellt wird und der Eintrag der Restanten in dieselbe in dem nämlichen Monat erfolgt, in welchem die Wahl stattfindet.
7. In der im F. 16 der Wahlanleitung vom 19. Juni 1874 erwähnten Bekanntmachung über Tag und Stunde der Wahl ist aus— drücklich zu verkündigen, daß diejenigen, welche mit der Entrichtung der Communalsteuer zur Zeit der Wahl sich länger als 2 Monate im Rück⸗ stande befinden, zur Abstimmung nicht zugelassen werden, und daß da⸗ her alle diejenigen, welche bis zum Tag, an welchem die Liste der Stimmberechtigten von dem Gemeindeeinnehmer mit der Bezeichnung der Restanten versehen worden ist, länger als 2 Monate mit der Eur— richtung von Communalsteuer im Rückstande waren, nur dann zur Ab— stimmung zugelassen werden können, wenn sie einen solchen Rückstand noch bis zur Wahl abführen und daß solches geschehen, der Wahlcommission durch Vorzeigung ihrer Steuerquittung nachweisen.
8. Zur Aufstellung der in F. 31 der Wahlanleitung vom 19. Juni 1874 erwähnten Liste des höchstbesteuerten Dritttheils der Wählbaren kommen außer den Steuerbeträgen, welche von Steuerobjecten, die junerhalb der Gemarkung liegen, oder von einem Gewerbe, das inner— halb der Gemarkung betrieben wird, oder von einem Einkommensteuer— kapital, das zu den Communalumlagen der Gemeinde zugezogen ist, entrichtet werden, nunmehr auch in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. Juli 1884, die Einführung einer Kapitalrentensteuer betreffend, diejenigen Steuerbeträge in Betracht, welche auf ein Kapitalrentensteuerkapital ent— fallen, das zu den Communalumlagen der Gemeinde zugezogen ist.
9. In dem Formular zum Protokoll über die Gemeinderathswahl ist zu wahren, daß der erfolgte Nachweis der bezahlten Steuerschuld nunmehr nur durch Strich des Buchstabens R in der Liste der Stimm⸗ berechtigten beurkundet wird. ö
10. Ju das Verzeichniß der in der Gemeinde zur Gemeinderaths— wahl stimmberechtigten Ortsbürger und Einwohner(Anlage A zum Wahlprotokoll) sind nur noch
A. die in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger derselben,
B. die in der Gemeinde wohnenden stimmberechtigten Nichtortsbürger aufzunehmen. Die auswärts wohnenden, in der- Gemeinde grund- oder gewerbsteuerpflichtigen Ortsbürger derselben fallen, als nicht mehr stimmfähig, weg. Ju der Spalte Bemerkungen sind die Restauten vom Gemeindeeinnehmer nur noch mit„R“ zu bezeichnen.
Das Verzeichniß ist von dem Großh. Steuercommissariat mit fol— gender Bescheinigung zu versehen:.
„Daß sämmtliche, in vorstehendem Verzeichniß aufgeführten Per—
sonen seit dem 1. April 18 in der Gemeinde com⸗
munalsteuerpflichtig sind, bescheinigt. e e Großherzogliches Steuercommissariat a
Die Communalsteuerpflichtigkeit des Stimmberechtigte muß vom
1. April des dem Rechnungsjahr, in welchem die Wahl stattfindet,
11
vorhergehenden Jahres an vorhanden sein.


