auf großen Gütern als Fabriken zur Anmeldung zu bringen, nicht dagegen die als landwirthschaftliche Nebengewerbe vorkommenden kleinen Haus Brennereien und Brauereien, welche den sogenannten Haustrunk bereiten oder nur in ganz geringem Umfange betrieben werden. Getreide-, Oel und Walkmühlen, welche, zu einem Gute gehörig, in der Hauptsache gegen Entgeld für Dritte arbeiten und daneben den Bedarf des Gutsbesitzers und seiner Leute mitdecken, sind anzumelden. Nicht⸗ versicherungspflichtig ist ferner: b. das Handwerk, soweit nicht die unter 1c bis t bezeichneten Merkmale für den Vetrieb zutreffen. Außerdem ist zu beachten, daß handweirksmäßige Betriebsanlagen, welche wesentliche Bestandtheile eines der unter 1 bezeichneten Betriebe sind, z. B. eine Schlosserei in einer Baumwollspinnerei, mit dem Hauptbetriebe versicherungspflichtig sind. Endlich: c. sind nicht versicherungs⸗ pflichtig das Handel- und Transportgewerbe, sowie die Gast⸗ und Schankwirthschaft. Eisenbahn- und Schifffahrts betriebe jedoch, welche wesentliche Bestandtheile eines der unter 1 bezeichneten Betriebe sind, z. B. ein Eisenbahnbetrieb auf einem Hütten werke, fallen mit dem Hauptbetrieb unter das Unfallversicherungsgesetz.
3) Nach Ziffer 1d werden Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Motoren zur Verwendung kommen, als versicherungs— pflichtig angesehen. Gleichwohl bleiben solche Betriebe von der Versicherungspflicht befreit, wenn die Motoren nur vorübergehend und ohne daß sie zur Betriebsanlage gehören, benutzt werden, vorausgesetzt, daß solche Betriebe nicht ohnehin nach den übrigen Bestimmungen der Ziffer! versicherungspflichtig sind. Die vorübergehende Benutzung eines zur Betriebsanlage gehörenden durch elementare Kraft betriebenen Motors, z. B. die vorübergehende Benutzung einer zur Betriebsanlage gehörenden Turbine zur Winterszeit macht den Betrteb versicherungspflichtig. Ebenso begründet die dauernde Benutzung eines nicht zur Betriebsanlage gehörenden Motors, z. B. einer Lokomobile oder einer gemietheten, aus einem Nachbarhause herrührenden stationären Kraft die Versicherungspflicht des Betriebes.
4) Als„Aufbereitungsanstalten“ sind anzumelden: gewerbliche Anlagen zur mechanischen Reinigung bergmännisch gewonnener Erze, als„Steinbrüche“: solche Anlagen, in denen die Gewinnung von Steinen gewerbsmäßig und nach technischen Regeln über oder unter der Erde erfolgt, als„Gräbereien(Gruben)“: die auf die Gewinnung der in den sogenannten oberflächlichen Lagerstätten vorkommenden Minerallen(Mergel, Kies, Sand, Thon, Lehm dec.) gerichteten Anlagen, in denen ein gewerbsmäßiger und nach technischen Regeln ausgeführter Betrieb stattfindet. Die Ausbeutung eines eigenen Mergel- oder Torflagers zum Gebrauch auf dem eigenen Acker oder in der eigenen Haushaltung, sowie der nicht nach technischen Regeln erfolgende übliche Torfstich bäuerlicher Besitzer, auch wenn der Torf ver⸗ kauft wird, fällt nicht unter das Gesetz.— Nach technischen Regeln gewerbsmäßig betriebene Bernstein, Torf, Kies- ze. Baggereien sind als Gräbereten(Gruben) anzumelden. Als„Bauhöfe“ sind anzumelden: die auf eine gewisse Dauer berech— neten Anlagen für Bauarbeiten(3. B. für Vorrichtung von Zimmerungen de.).
5) Wer die Kraft seines stationären Motors an verschiedene Gewerbtreibende vermlethet, muß, auch wenn er selbst die Kraft nicht benutzt, diesen Gewerbebetrieb mit Bezlehung auf seinen Maschinenwärter, Heizer ze. anmelden. Desgleichen sind die einzelnen Unternehmer der von diesem Motor bewegten Betriebe für ihre Unter— nehmungen anmeldungspflichtig.(Vergl. Ziffer 3 Schluß satz.)
6) Die gewerbsmäßigen Betriebe der Maurer, Zim erer, Dachdecker, Stein— hauer, Brunnenmacher und Schornsteinfeger sind anzumelden, wenn in denselben auch nur ein Lehrling beschäftigt wird, einerlet ob es sich um Neubauten A. oder Reparaturen ze. bandelt. Personen, welche nicht gewerbsmäßig Maurer c. Arbeiten ausführen, unterliegen der Anmeldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direet angenommene Arbelter im Reglebetriebe ausführen lassen. Anderseits brauchen die Unternehmer das Bauhandwerk nicht persönlich erlernt zu haben oder selbst aus— zuüben, um wegen ihrer Maurer-, Zimmer, Dachdeckergesellen anmeldungspflichtig zu sein. Zur Begründung der Anmeldungspflicht genügt es, daß der betreffende Arbeitgeber gewerbsmäßig Maurer- dc. Arbeiten ausführen läßt. Nur die Zahl der im Maurer-, Zimmer, Dachdecker-, Steinhauer, Brunnenmacher, Schornstein⸗ feger⸗Gewerbe durchschnittlich beschäftigten Arbeiter ist anzumelden. Die Zahl der von dem Bauunternehmer etwa mitbeschäftigten Tischler, Glaser, Anstreicher ze. ist nicht mit anzumelden, es sei denn, daß die Tischlerei ze. von ihm fabrikmäßig(oben Ziffer e, d betrieben wird und deshalb für sich versicherungspflichtig ist. Erd— arbeiter für Wege, Kanal-, Eisenbahn- zc. Bauten sind anzumelden.
7) Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Es genügt z. B. nicht, den Betrieb als Spinnerei, Weberei, Mühle anzumelden, sondern es muß aus des Angabe hervorgehen, was gesponnen, gewebt oder auf der Mühle verarbeitet wird. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile, ver— schledenartiger Industriezweige, z. B. Baumwoll-Spinnerei, Weberei und Färberei, so sind diese Bestandtheile bei der Anmeldung sämmtlich anzugeben, und gleichzeitig ist derjenige Bestandtheil hervorzuheben, welcher als der Hauptbetrieb anzusehen ist.
8) In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Hand betrieb ist oder unter Benutzung elemen— tarer Kräfte(Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft ze.) erfolgt.
9) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach bei verpachteten Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch besessen werden, der Nießbraucher. Für die Anmeldungs⸗ pflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitz von phyfischen oder juristischen Personen, des Reichs, eines Bundesstaats, eines Kommunalverbandes oder einer Privatperson ist.
10) Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicher— ungspflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben sein, einerlei ob die⸗ selben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder Kinder, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob fie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 M. Jahres verdienst sind nicht mitzuzählen.
11) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten(Zuckerfabriken, Brauereien, Baugetriebe ꝛca), ist die anzumeldende(„durch— schnittliche“) Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes, also bei Maurern während des Sommers, ergibt.
12) Als„in dem Betriebe beschäftigt“ sind Diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebs dienste stehen und Arbeiten, die zum Betriebe der Fabrik ꝛc. ge⸗ hören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der Betriebsanlage(der Fabrikhöfe ꝛc.) erfolgt.
13) Selbstständige Gewerbtreibende, welche in eigener Betriebsstätte im Auftrage oder für Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse(d. h. in der Hausindustrie) beschäftigt werden, sind bei der Anmeldung nicht mitzuzählen. Ein Kaufmann(Fabrikant), welcher 100 Haus- weber beschäftigt, hat deshalb allein noch keinen versicherungspflichtigen Betrieb. Sollte dagegen ein Hausweber an seinem mittelst elementarer Kraft betriebenen Webstuhl einen Arbeiter beschäftigen, so müßte der Hausweber(nicht der Fabrikant, für den er arbeitet) diesen Betrieb gemäß Ziffer 1d anmelden.
14) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
15) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird verselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt ver⸗— streichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte„Bemerkungen“, die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.
16) Schließlich werden die betheiligten Betriebs unternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1884 erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.
Formular für die Anmeldung.
Sie Kreis(Amt). 8 Regierungsbezirk. Gemeinde-(Guts-) Bezirk Anmeldung auf Grund des§. 11 des Unfallversicherungsgesetzes. i Zahl der durch— Name des Gegenstand schnittlich beschäf— 8 Art des ö. Unternehmers des Betriebes tigten versicher-[Bemerkungen. (Firma). Betriebes“). Betriebes“).] ungspflichtigen Personen. den 1884.
a(unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.
„) Z. B. Baumwoll Spinnerei, Weberel, Färberei, Appretur, Holzsäge— mühle, Getreidemühle, Oelmühle. Bei mehreren Betrieben ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen.
9
motor ꝛc
* B. Handbetrieb, Betrieb mit Dampf-, Wind-, Wasserkraft, Gas—
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Ausbildung von Kranken- und Wöchnerinnen-Pflegerinnen in der Entbindungsanstalt zu Gießen.
Nachstehende Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 20. Juli l. J. zu Nr. M. J. 18153 bringen
wir hiermit zur allgemeinen öffentlichen Kenntniß
Zu Nr. M. J.
18153.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Darmstadt am 20. Juli 1884.
Betreffend: Die Ausbildung von Kranken- und Wöchnerinnen-Pflegerinnen in der Entbindungsanstalt zu Gießen. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisamter.
Es sind Einrichtungen dahin getroffen worden,
und Woͤchnerinnenpflege zum Unterricht und zu ihrer Ausbildung zugelassen werden.
daß in der Großherzoglichen Eutbindungsanstalt zu Gießen Lehrtöchter für die Kranken—
Die bezüglichen Curse werden daselbst in den Monaten
abgehalten, in welchen kein Hebammencursus stattfindet, zur Zeit in den Monaten Januar und Februar und Juli bis Dezember und zwar von je dreimonatlicher Dauer; während dieser Zeit werden die Lehrtöchter abwechselnd in den Wochenzimmern und in der Abtheilung für Frauen⸗
krankheiten(gynäkologischen Klinik) beschäftigt.
über die Unbescholtenheit und eines kteisärztlichen Attestes über die Q
Gesuche um Zulassung zum Unterricht sind unter Vorlage eines Zeugnisses des Ortsvorstandes ualification der Nachsuchenden an den Director der Entbindungsanstalt
zu Gießen zu richten, welchem die Zulassung zum Lehrcursus und Einberufung zusteht. Für die Beköstigung in der Anstalt haben die Lehrtöchter den Betrag von 85 M.(vom Beginn der nächsten Finanzperiode— 1. April 1885— voraussichtlich nur den herabgesetzten Betrag von 74 M.) zu entrichten, welcher beim Beginn des Cursus einzuzahlen ist. In einzelnen Ausnahmefällen, insbesondere mit Rücksicht auf das Bedürfniß der inländischen Krankenanstalten an Wärterinnen, kann übrigens die Großherzogliche Direction der Entbindungsanstalt mit Genehmigung der
Großherzoglichen Provinzialdirection Oberhessen das Lehrgeld herabsetzen oder selbst ganz erlassen.
Nach beendigtem Cursus erhalten die Lehr—
töchter eine von dem Director der Entbindungsanstalt ausgestellte Bescheinigung darüber, daß sie einen dreimonatlichen Cursus absolvirt haben.
Finger.
Fuhr.
a a Bekanntmachung. Betreffend: Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Straßheim(Flur J und II). 8 In dem am 1. August d. J. sattgehabten Termine zur Wahl der Commission für rubricirtes Zusammenlegungsprojekt wurden gewählt: N Düärgermeister Plecher von Ober-Rosbach als Commissionsmitglied, Beigeordneter Kuntz von da als Stellvertreter seitens des hoͤchstbesteuerten Dritttheils der betheiligten Grundbesitzer; 2. Johannes Kipp IV. von Ockstadt als Commissionsmitglied, Nikolaus
Theodor Ferdinand Ewald von da als Stellvertreter seitens des Ockstadt als Commissionsmitglied, Heinrich Klein XIII. von da als
zweithöchstbesteuerten Dritttheils; 3. Anton Gröninger von Stellvertreter seitens des geringstbesteuerten Dritttheils.
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