lz. 1884. Dienstag den 5. August. N 92.
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Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad-Nauheim Montag, Mittwoch 5 5 8 9. 5 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienst und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. 5 i Donnestag e N
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Ausführung des Unfallversicherungs Gesetzes. Friedberg den 1. August 1884.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Die nachstehenden beiden Bekanntmachungen wollen Sie in Ihren Gemeinden mehreremal auf ortsübliche Weise publiciren lassen und außerdem die Interessenten noch speziell auf dieselben verweisen. Ferner wollen Sie innerhalb drei Tagen anher mittheilen: A. 4. Die Namen sämmtlicher in Ihren Gemeinden vorhandenen Unternehmer von Bergwerken, Steinbrüchen, Gruben, Hüttenwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und Fabriken(als solche gelten hier alle Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens 10 Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden).
2. Die Namen sämmtlicher Bauunternehmer, Maurermeister, Zimmermeister, Dachdecker- und Steinhauer— meister, Brunnenmacher, Schornsteinfegermeister, welche in Ihren Gemeinden ihr Geschäft mit Arbeitern oder Gehülfen betreiben, sowie
3. Die Namen der Unternehmer sonstiger, unter den§. 1 des rubrieirten Gesetzes fallender Gewerbebetriebe, (Vergl. die Anleitung zur Anmeldung). 5
Die Namen sind in einem Verzeichniß unter Benutzung des Gewerbesteuerregisters sorgfältig und mit Ordnungsnummern versehen zusammenzustellen. Abschrift des Verzeichnisses ist zurückzubehalten. Wir werden Ihnen dann die erforderliche Anzahl Anmeldeformularien zusenden.
Dr. Braden.
Betreffend: Die Ausführung des Unfallversicherungs⸗Gesetzes. Bekanntmachun 6.
Bezugnehmend auf obige Verfügung an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und auf die nachstehend veröffentlichte Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes fordern wir alle Unternehmer eines unter den§. 1 des rubricirten Gesetzes fallenden Betriebes auf, den letzteren unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, bis zum 1. September(. J. einschließlich, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu Einhundert Mark, direkt bei uns schriftlich anzumelden. Wir ersuchen zu diesen Anmeldungen die durch die Großherzoglichen Bürgermeistereien zur Vertheilung gelangenden Formulare verwenden zu wollen. Diejenigen Unternehmer, welchen irriger Weise Formulare nicht mitgetheilt werden sollten, wollen solche von der Bürger— meisterei requiriren. Die eventuell unterbliebene Zusendung des Formulars entschuldigt nicht die unterlassene Anmeldung.
Friedberg den 1. August 1884. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Dr. Braden. N Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe.
In Gemäßheit des§. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884(Reichsgesetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter den F. 1 dieses Gesetzes fallenden Betriebes den letzteren unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde binnen einer vom Reichsversicherungsamt zu bestimmenden Frist anzumelden. Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. September d. J. einschließlich festgesetzt. Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehenden Auszug aus dem genannten Gesetze sowie auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin den 14. Juli 1884. Das Reichsversicherungsamt. Bödiker. Auszug aus dem Unfallversicherungsgesetz. Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter An-
gabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin be— schäftigten versicherungspflichtigen Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dtieser erforderlichenfalls hin— sichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs⸗Verufsstatistik zu berichtigen. Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.
. 1 Absatz m bis 6. Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereltungsanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien(Gruben), auf Werften und Bauhöfen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maß— gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert. Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich guf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker, Steinhauer- und Brunnen— Anleitung arbeiten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, sowie von den im Schornstein— 5. 2 8 5 2 ssegergewerbe beschäftigten Arbeitern. Den im Absatz! aufgeführten gelten im Sinne in Betreff der Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe. wieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch elemen—(F. 11 des Unfallversicherungsgesetzes.)
bare Kraft(Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke 1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle versicherungspflichtigen d. h. zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der land- und forstwirthschaftlichen, nicht[unter den§. 1 des Unfallversicherungsgesetzes fallenden Betriebe. Zu diesen ge— Inter den Absatz 1 fallenden Nebenbetriebe, sowie derjenigen Betriebe, für welche[hören: a. Bergwerke, Sallnen und Aufbereltungsanstalten; b. Steinbrüche, Grä— gur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt[bereiten(Gruben), Werften und Bauhöfe; e. Fabriken aller Art und Hüttenwerke.
wird. Im Uebrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere] Als Fabriken gelten insbesondere— auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen- zweifelhaft sein sollte— alle Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Ver— Händen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchem zu diesem Zwecke mindestens[arbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosiv-] mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden. Hiernach muß z. B. ein
goffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden. Welche Betriebe[ Bäcker, welcher in seinem Väckereibetrlebe mindestens zehn Arbeiter regelmäßig be— nußerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, entscheidet das schäftigt, diesen Betrieb anmelden; d. alle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder Reichs⸗Versicherungsamt(§§. 87 ff.). Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn- und durch elementare Kraft(Wind, Wasser, Dampf, Gas, helße Luft de.) bewegte Trieb⸗ Schifffahrtsbetriebe, welche wesentliche Bestandtheile eines der vorbezeichneten Be- werke zur Verwendung kommen. Hiernach muß ein Schneider, welcher mit einem ertebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. Gasmotor und einem Lehrling arbeitet, seinen Betrieb anmelden; e. Betriebe, in
§. 3 Absatz 1. Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch[welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden; die Tantiemen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurch-[k. jeder Gewerbebetrieb, welcher sich auf eine der nachstehend bezeichneten Arbeiten:
ichnittspreisen in Ansatz zu bringen. Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen-, oder Schornsteinfeger— §. 9 Absatz 2 und 3. Als Unternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung arbeiten erstreckt.
„er Betrieb erfolgt. Betriebe, welche wesentliche Bestandtbelle verschiedenartiger 2) Nicht versicherungspflichtig und daher auch nicht anzumelden sind Vetriebe
Industriezweige umfassen, sind derjenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder
ver Hauptbetrieb angehört. sonstige Arbeiter thätig ist. Sodann fallen nicht unter das Gesetz: a. die Land—
§. 11. Jeder Unternehmer eines unter den 6. 1 fallenden Betriebes hat[und Forstwirthschaft, einschließlich der Gärtnerei, des Obst- und Weinbaus, die hen letzteren binnen einer von dem Reichs⸗Versicherungsamt zu bestimmenden und[Viehzucht und Fischerei. Die Benutzung einer feststehenden oder transportablen ffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art Kraftmaschine(Lokomobile ꝛc.) zu landwirthschaftlichen Arbeiten, z. B. zum Pflügen, desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflich-] Mähen, Dreschen, zur Bedienung einer Entwässerungsanlage macht den landwirth— ägen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Für die nicht an⸗ schaftlichen Betrieb nicht versicherungspflichtig. Land- und forstwirthsckaftliche zemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer J Nebenbetriebe, d. h. gewerbliche Anlagen zur Verarbeitung der in der Land- und benntniß der Verhälinisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht JForstwirthschaft gewonnenen rohen Naturproduete, wie Brennereien, Ziegeleien, ungemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden[ Stärkefabriken ꝛc. sind nur dann anzumelden, wenn sie unter den§. 1 Absatz 1 srist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Die untere oder 4 des Gesetzes fallen, insbesondere also, wenn sie nach der Art und dem Um— Zerwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs- fang des Betriebes als Fabriken anzusehen sind. Hiernach sind die Brennerelen


