Bekanntmachung, c den Obstbaumwärter-Cursus an der Ackerbauschule zu Friedberg pro 1883 betreffend.
Zur Ausbildung tüchtiger Obstbaumwärter wird im laufenden Jahre wieder ein Obstbaumwärter-Cursus an hiesiger Ackerbauschule
abgehalten werden. Derselbe beginnt mit Rücksicht auf die jetzige Witterung erst Montag den 9. April und währt zunächst bis Samstag den 5. Mai, sowie im Sommer von Mitte August bis Anfang September. Der Unterricht wird unentgeltlich ertheilt, für Kost und Logis haben die Schüler dagegen selbst zu sorgen. Werden dieselben außer der Unterrichtszeit im pomologischen Garten der Ackerbauschule beschäftigt, so erhalten sie dafür entsprechende Bezahlung. Aumeldungen sind möglichst bald, spätestens aber bis zum 8. April an das unterzeichnete Cura— torium einzureichen. Etwaige Anmeldungen bei den landwirthschaftlichen Bezirks-Vereinen, oder Großherzoglichen Bürgermeistereien bitten wir, uns gefälligst übermitteln zu wollen. Friedberg den 22. März 1883. Das Curatorium der Ackerbauschule zu Friedberg. Dr. Braden. Dr. Freiherr v. Gemmingen. Schmidt. Dr. To bisch.
Betreffend: Den Obstbaumwärter-Cursus an der Ackerbauschule zu Friedberg pro 1883. Friedberg den 22. März 1883.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Unter Bezugnahme auf vorstehende Bekanntmachung des Curatoriums der Ackerbauschule dahier, sowie unter Hinweis auf unser Aus- schreiben vom 26. Februar 1881, Kreisblatt Nr. 26, empfehlen wir Ihnen, Leute Ihrer Gemeinden, welche sich zur Ausbildung als Obst⸗ baumwärter eignen, zum Eintritt in den Cursus zu veranlassen und etwa bei Ihnen erfolgende Aumeldungen alsbald au uns gelangen zu lassen. Den Ihnen unter Kreuzband zugehenden Abdruck der genannten Bekanntmachung wollen Sie in den Publikationskasten einheften. Dr. Braden.
Betreffend: Die Kosten der Unterhaltung der Kreisstraßen. i Friedberg den 27. März 1883.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und die Gemeinde-Einnehmer des Kreises.
Um es bei der großen Ausdehnung des Kreises denjenigen Personen, die für Arbeiten oder Lieferungen zur Unterhaltung oder Erbau⸗ ung von Kreisstraßen Zahlung aus der Kreiskasse zu beanspruchen haben, zu ermöglichen, dazu zu gelangen, ohne daß sie genöthigt sind, sie bei dem Kreiskasserechner persönlich zu erheben, ist in Folge Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Junern und der Justiz mit dem Rechnungsjahr 1883/84, also vom 1. April laufenden Jahres an, folgende Anordnung getroffen worden: Die ordnungsmäßig angewiesenen Rechnungen, Verdienstzettel ꝛc. werden dem Kreiskasserechner zugestellt, von diesem in das Soll der Ausgabe im Handbuch und außerdem noch einmal in ein besonderes Hülfsregister eingetragen und dem Kreisamt kurzer Hand zurückgegeben, welches dieselben mit entsprechender Verfügung dem Gemeinde-Einnehmer des Wohnorts der Empfänger zur vorlagsweisen Zahlung übersendet. Die ordnungsmäßig vollzogenen Quittungen rechnet der Gemeinde-Einnehmer bei der nächsten Zahlung des von der Gemeinde zur Kreiskasse zu leistenden Beitrags dieser zu, auch kaun er sie, wenn die Gemeinde die Mittel zur vorlagsweisen Zahlung nicht besitzt, gegen baar bei der Kreiskasse umtauschen. Als Zahltage des Rechners der Kreiskasse, welche auf dem Bureau des Kreisamts abgehalten werden, sind die Wochentage Montag und Dienstag bestimmt worden. Sie, die Großherzoglichen Bürgermeistereien, wollen dies entsprechend veröffentlichen und die Gemeinde ⸗Einnehmer hiernach noch besonders bedeuten. Unsere Verfügung vom 16. Mai vorigen Jahres im Oberhessischen Anzeiger Nr. 58, betreffend„Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881, den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen im Großherzogthum betreffend“, wird andurch zurückgenommen.
Dr. Braden. Bekanntmachung. Betreffend: Zusammenlegung und Melioration der Grundstücke in der Gemarkung Kloppenheim.
Wir bringen andurch zur Kenntniß der Interessenten, daß wir 10. Kostenanschlag über die Meliorationen nebst Zeichnung über die
die Offenlegung der in rubricirtem Betreff erwachsenen und nunmehr Stau⸗Schleußen;
vollendeten Arbeiten verfügt haben. Es kommen zur Offenlage: 11. Begutachtungsprotokoll des Gemeinderaths. 1. das topographische Güterverzeichniß; Die Offenlegung findet auf dem Bürgermeisterei-Bureau zu 2. die Gütergeschosse; Kloppenheim und zwar in der Zeit von Samstag den 31. März bis
3. die Karte; 4. das Protokoll der Commission über die Bestimmung der Bonitäts— Innerhalb dieser Frist oder aber in dem Termin Montag den
klasse und deren Werthe vom 5. October 1882; 16. April 1883, Vormittags von 8½ bis 9½ Uhr, sind etwaige Re⸗ 5. desgleichen über Errichtung und Einziehung von Wegen, Be- clamationen gegen die offengelegten Arbeiten oder gegen die Rechts⸗ stimmung des Abzugs für Massegrundstücke über Verwerthung beständigkeit des Verfahrens, soweit über solche bis dahin nicht abge— des Ueberschusses, den allgemeinen Plan und die Zutheilung der stimmt wurde, um so gewisser vorzutragen, als sonst Einverständniß neuen Grundstücke vom 9. März 1883; mit denselben unterstellt werden würde und als spätere Reclamationen 6. der Meliorationsplan; nicht mehr zugelassen werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 7. topographisches Verzeichniß über die Zutheilung der neuen Grund- wegen Versäumniß der Reclamationsfrist ist ausgeschlossen. 8
stücke in Flur J und II der Gemarkung Kloppenheim vom 9. März 1883; Friedberg den 27. März 1883. g Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
„die Nachweisung der reinen Theilungsmasse;
9. Verzeichniß der auf andere Besitzer übergegangenen Obstbäume; b J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen, Kreis- Assessor. 9
Betreffend: Die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen. Vilbel den 27. März 1883. Das Großherzogliche Amtsgericht Vilbel an sämmtliche Ortsgerichte des Bezirks.
In Artikel 1 des Gesetzes über die Ausführung der deutschen Civilprozeßordnung vom 4. Juni 1879 sind die Vorschriften enthalten, nach welchen die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen vollzogen werden sollen und ist dort auch ausgesprochen, daß die Ortsgerichts⸗ vorsteher zur Vornahme von Beglaubigungen befugt sein sollen. Mit Rücksicht darauf, daß die Beglaubigungen von Ihnen, den ertheilten Vorschriften gemäß, nicht vollzogen werden, machen wir Sie insbesondere auf Absatz 3 des Artikel 1 des angeführten Gesetzes aufmerksam, welches lautet:„Wird die Unterschrift oder das Handzeichen vor dem beglaubigenden Beamten vollzogen, so hat er diese Thatsache, wird dagegen vor ihm die Unterschrift oder das Handzeichen von dem Aussteller nur als von ihm herrührend anerkannt, so hat er nur diese Aner⸗ kennung zu bescheinigen,“ und erwarten von Ihnen, daß Sie für die Folge sich bezüglich der Beglaubigungen streug nach den angeführten
Vorschriften richten. Mangelhafte Beglaubigungen werden Ihnen auf Ihre Kosten zur Verbesserung zurückgegeben werden. Wegelin. Weiß.
An die Großherzoglichen Bürgermeistereien in den Großherzoglichen Districts-Einnehmereien Friedberg und Nieder-Wöllstadt. Wir ersuchen Sie, in Ihren Gemeinden durch die Schelle bekannt machen zu lassen, daß die Berichtigung der Forst- und Feldstrafeu für die J. Periode 1889 vom 1. bis 25. April dieses Jahres an den Zahltagen Dienstags und Donnerstags ohne Mahnung anher geschehen kann.
Friedberg am 30 März 1883. Großherzogliche Distriets Einnehmereien Friedberg und Nieder⸗Wöllstadt. Weigel. Nieß. Allerlei. Verbrechen zu Grunde liegt, hat bis jetzt nicht ermittelt Stadt durch eine unter eigenthümlichen Umständen bei
Wetzlar, 28. März. Der„Wetzl. Anz.“ schreibt: werden können.“ Anschließend an vorstehende Notiz übte Mordthat in Aufregung versetzt. Eine Frau Roth, „Ein recht gefährliches Hinderniß hat der am verflossenen bemerkt der„Gieß. Anzeiger“, daß auch gestern Nach-] welche ihre ganze Familse, 5 Kinder, durch einen ein- Samstag Abend um 9 Uhr 30 Minuten von bier nachmittag ein schon erwachsener Schlingel ein Stück eines träglichen Früchte⸗ und Gemüsehandel, den sie haupt- Gießen abgegangene Personenzug auf seinem Wege an⸗ Wegweisers am Uebergang der Berlin-Coblenzer Bahn sächlich auf dem Markt in Mannheim betreibt, ernährt, getroffen. Kurz nach dem Passiren des sog. Würzberges am Wege von Gleiberg nach Gießen von der Brücke aus hat durch ihren Mann, einen notorischen Gewohnhelts:
stieß der Zug mit solcher Heftigkeit auf einen harten auf die Schienen warf. Zur Rede gestellt verweigerte säufer, viel zu leiden. Als derselbe gestern wieder schwer
Körper, daß sich unter dem Anprall die Puffer ver- der Bursche seinen Namen und sprang querfeldein. Eine betrunken nach Hause kam, schleppte die Frau. ihn schledener Wagen krumm bogen. Bei näherer Untersuchung richtige Ladung Prügel dürfte das beste Correcturmittel] die Scheuer, band ihn dort fest und schlug ihn mit eine stellte es sich heraus, daß ein großer Stein auf der für solche Bubenstreiche sein. schweren Hammer wiederholt derart auf den Kopf, da Babnstrecke lag, der erst nach einiger Zeit mit erheblicher Kassel, 29. März. Der deutsche Verein gegen der Tod alsbald eintrat. Die Frau ist verhaftet un Anstregung entfernt zu werden vermochte. Ob diesem Mißbrauch geistiger Getränke wurde heute hier unter die 5 Kinder sind nunmehr in die traurigste Lage versetz
Begegniß, welches die Ankunft des Zuges um 16 Minuten Vorsitz des Professors Nasse(Bonn) constituirt. da sie ihrer Pflegerin und Ernährerin für immer he
verzögerte, ein erklärbarer Unfall oder ein sträfliches, Frankenthal, 27. März. Gestern wurde unse e(raubt sind.
Samstag den 14. April 1883, täglich Vormittags 10 bis 12 Uhr, statt. F
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