Ausgabe 
31.3.1883
 
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1.883.

Samstag den 31. März.

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Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Areis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Die einspaltige Petitzelle wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bei größerem Tabelsen- oder Zi Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconko bei uns haben),

welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Am 1. April

beginnt ein neues Abonnement auf

den Oberhessischen Anzeiger; derselbe wird auch ferner wöchentli Röglin

5 ch dreimal erscheinen. Das Abonne ment beträgt bei den Kaiserlichen Reichs⸗Poststellen vierteljährlich 1 Mart 23 Pf., mit Bestellgeld 1 Mark 30 Pf. Bei der Verlags-Expedition kostet derAnzeiger pro 2. Quartal

nur

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Wilitaͤrpflichtigen des Jahrgangs 1863

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Amtlicher Theil.

Betreffend: Das Militär⸗Ersatz-Geschäft pro 1883. Das diesjährige Musterungsgeschäft wird für den diesseitigen Kreis zu Friedberg im Nathhaussaale in folgender Weise vorgenommen: f

Montag den 16. April l. J., Vormittags 9 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bad Nauheim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt u. Bruchenbrücken.

Dienstag den 17. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militär pflichtigen aus den Gemeinden: Büdesheim, Eung⸗Gräfenrode, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim, Dortelweil

und Fauerbach b. Fr.

Mittwoch den 18. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Fauerbach vor

der Höhe und Friedberg.

Donnerstag den 19. April l. J., Vormittags S Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Gambach, Griedel, Groß⸗Karben, Harheim, Hausen mit Oes und Heldenbergen.

Freitag den 20. April l. J., Vormittags S Uhr, Musterung der Militär pflichtigen aus den Gemeinden: Hoch- Weisel, Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen, Klein-Karben, Kirch-Göns, Kloppen⸗ heim, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Massenheim, Melbach

und Münster.

Samstag den 21. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Münzenberg, Nieder-Erlenbach, Nieder Eschbach, Nieder-Florstadt, Nieder-Mörlen,

Nieder-Rosbach und Nieder-Weisel.

Montag den 23. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militänpflichtigen aus den Gemeinden: Nieder-Wöll⸗ stadt, Ober⸗Erlenbach, Ober⸗Eschbach, Ober⸗Florstadt, Ober-Mörlen,

Ober⸗Ros bach, Ober-Wöllstadt, Ockstadt.

Dienstag den 24. April l. J., Vormittags S Uhr,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Okarben,

heim, Rendel, Rockenberg und Rodheim.

Mittwoch den 25. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Rödgen, Schwal⸗ heim, Södel, Staden, Stammheim, Steinfurth, Trais-Münzenberg und Vilbel, aus der Gemeinde Vilbel jedoch nur die im Jahre 1861 und 1862 geborenen Militärpflichtigen.

Donnerstag den 26. April l. J., Vormittags 8 Uhr, Musterung der Milizärpflichtigen aus der Gemeinde Vilbel und zwar die im Jahre 1863 in dieser Gemeinde geborenen Militärpflich⸗ tigen, ferner sämmtliche Militärpflichtigen aus den Gemeinden:

Weckesheim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim und Wohnbach. Freitag den 27. April l. J., Vormittags 8 Uhr, im Rathhaussaale zu Friedberg

. 4 Loos ziehung sämmtlicher Militärpflichtigen des Kreises Friedberg

aus dem Jahrgang 1863. 5 r g i ft tliche

n den genannten Musterungsterminen haben sich sämmtlie 5 g 12 5 mit Ausnahme der zum ein

jährige freiwilligen Dienst Berechtigten, sowie diejenigen Militärpflichtigen

1 f g 12 8 5 init tscheidung der früheren Jahrgänge, welche bis jetzt eine definitive En se 19 nach nicht erhalten haben, pünktlich, nüchtern und reinlich gekleidet ein

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zufinden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten oder dritten Male erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen. Für Militär⸗ pflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein ärztliches Attest zu übergeben. Nach§ 65 der Ersatz ordnung ist das Erscheinen der Loosungsberechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr in diesem Falle durch ein Mitglied der Ersatzcommission die Loosungsnummer fur den einzelnen Militärpflichtigen gezogen. Diejenigen dagegen, welche bei der Musterung unentschuldigt ausbleiben, verlieren das Recht, an der Loosung theilzunehmen und können keinen Anspruch auf Berücksichtigung aus Reclamationsgründen erheben. Außerdem wird gegen dieselben das im§ 48 der Ersatz⸗ ordnung angedeutete Strasverfahren eingeleitet. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtigen auf Grund der ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen zu der Muster ung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vorladung der Stammrolle beizufügen. Körperliche Gebrechen der Militärpflich tigen, welche durch die vorzunehmende ärztliche Untersuchung nicht un bedingt constatirt werden können, wie Harthörigkeit, Schwachsinnigkeit ꝛc. sind durch amtlich ausgestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Burger meisters ꝛc. nachzuweisen. Wer an Epilepsie(Fallsucht) zu leiden be hauptet, hat auf eigene Kosten drei Zeugen vor Gericht zu stellen, welche das Vorhandensein eidlich zu erhärten haben. Wenn ein Mili tärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei beziehungsweise eine Bescheinigung des Gerichts zu erbringen. Ist ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig, haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien hierauf aufmerksam zu machen und hierüber die erfor derlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen. Die Verhand lungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht ge schehen, sofort und längstens im Termin vorzulegen. Wenn die Zurück stellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet, wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termine vor der Ersatzcommission einzufinden. Reclamationen, welche der Ersatzcommission nicht vorgelegen haben, werden von der Groß herzoglichen Oberersatzcommission unnachsichtlich zurückgewiesen und nur dann berücksicht, wenn die Veranlassung zu der Reclamation erst nach dem Kreisersatzgeschäft entstanden ist. Mit dem Kreisersatzgeschäft ist die Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften sowie der Ersatzreservisten I. Classe verbunden. Nach Erledigung der Zurück⸗ stellungsgesuche findet an den oben bezeichneten Tagen die Classificirung derselben ruͤcksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt. Es haben daher Diejenigen derselben, welche im Falle einer Einberuf ung auf Zurückstellung Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Vormittags 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche, welche sofort bei dem Unterzeichneten einzureichen sind, näher zu begründen. Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden auwesend zu sein und dafür zu sorgen, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungs geschäfts ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. Friedberg den 27. März 18838. i Der Civilvorsitzende der Großh. Ersatzcommission des Kreises Friedberg. Dr. Braden.

Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Ersatzeommission des Kreises Friedberg

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises Die vorstehende Bekanntmachung woller

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und das Großherzogliche Polizei-Commissariat zu Wickstadßtt. 1 Sie alsbald in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise veröffentlichen, die Militärpflichtigen, bedeuten und sich selbst darnach bemessen, auch dafür sorgen, daß die gegebenen Bestimmungen

Dr. Braden.

flersaz mit 14 Jf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.