Ausgabe 
19.4.1883
 
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1

Edictalladung.

Betreffend: Die Zusammenlegung der Grundstücke in einem Theil der Flur J. in der Gemarkung Ober⸗Mörlen.

Nachdem auf Antrag des Gemeinderaths von Ober Mörlen die Zusammenlegung der Grundstücke in der Gemarkung Ober-Mörlen bezüglich eines Theiles der Flur J. in Gemäßheit des Gesetzes vom 18. August 1871 beschlossen worden ist, werden auf Grund des Art. 14 dieses Gesetzes unter Vorbestimmung einer zerstörlichen Frist von drei Monaten, vom ersten Erscheinen in der Oeffentlichkeit an gerechnet, hiermit aufgefordert:

1. Diejenigen, welche Grundstücke im Zusammen legungsbezirk erworben, aber ihren Eintrag im Grundbuch, beziehungsweise im Mutationsverzeich niß noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Ingrossation ihrer Erwerbtitel, oder die Be richtigung irriger Einträge zu erwirken; Diejenigen, welche zwar im Grundbuch stehen, aber, weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eingetragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um letzteren nach Art. 28 vorstehenden Gesetzes eintragen zu lassen, indem sonst demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigenthumsurkunde aus gestellt werden wird;

Diejenigen, welche an ein auf fremdem Namen im Grundbuch eingetragenes Grundstück einen Vindications⸗, oder An⸗ und Rückfalls⸗Anspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertragsmäßig gemachten Eigen⸗ thumsvorbehalts, oder wegen einer bei der Ver⸗ äußerung beigefügten auflösenden Bedingung, eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden, haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerk streitig oderbeschränkt im Grundbuch gesichert zu haben, sowie Diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen die Vormerkung gehemmt wollen eintragen lassen, um ihren An⸗ spruch unter Vorlage der betreffenden Urkunden im Grundbuch, resp. Mutations⸗Verzeichniß wahren zu lassen, oder, im Falle des Widerspruchs des Gegners, die Anstellung der entsprechenden Klage durch Bescheinigung nachzuweisen und eine geeignete Bemerkung bezüglich des Prozesses in dem vom Gerichte aufzustellenden Verzeichnisse bei dem be treffenden Grundstücke zu beantragen;

4. Obereigenthümer und Fideicommißberechtigte, welche

ihre Heimfalls⸗ und Suceessionsrechte nicht durch

Eintrag des Lehens⸗, Erb⸗ soder Landsiedel⸗, Leih⸗

oder Fideicommiß⸗Qualität eines Grundstückes im

Grundbuch haben wahren lassen, um ihre Rechte,

soweit dies nach Art. 37 und 38 des Gesetzes vom

21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch

eintragen zu lassen;

Diejenigen, welche Pfandrechte, Eigenthumsvor⸗

behalte, Revocations-, Resolutions- oder Nichtig⸗

keits⸗, Separations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch ge⸗ wahrt sind, an zur Zusammenlegung bestimmten

Grundstücken geltend machen können, um unter

Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer

Bezeichnung der Forderung und derjenigen Grund⸗

stücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge

in die öffentlichen Bücher zu erwirken, bezw. die

Aufzeichnung der Grundstücke zum Zwecke der Con⸗

stituirung eines dieselbe Sicherheit bletenden Surro⸗

gats bei der Zusammenlegung in dem vom Ge richte zu errichtenden Verzeichnisse zu beantragen;

6. Diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Consolidation vorzunehmende neue Weg⸗ und Wässerungs⸗Regulirung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, ferner Die jenigen, welche solche Grundstücke zur lebensläng⸗ lichen Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisterlichen Theilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzucht; oder Auszugs⸗ berechtigung anzusprechen haben, um ihre Ansprüche unter Vorlage der betreffenden Urkunden, genauer Bezeichnung ihres Anspruchs und der betreffenden Grundstücke, oder im Falle des Widerspruchs des Gegners die Anstellung der entsprechenden Klage, unter Beibringung einer Bescheinigung über solche, in dem vom Gerichte aufzustellenden Verzeichnisse wahren zu lassen;

Diejenigen, auf deren Grundstücke in den öffent⸗ lichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nöthigen Beweise hierzu zu erwirken:

Alles unter dem Rechtsnachtheil, daß auf Rechte dieser

Art, welche bis zum Ablauf der vorbestimmten Frist

weder in den öffentlichen Grund- und Hypothekenbüchern,

bezlehungsweise den zu den Flurbüchern gehörigen Muta⸗ tions⸗Verzeichnissen, noch in den in Gemäßheit der An⸗ meldungen aufzustellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bel der stattfindenden Zusammenlegung unberücksichtigt bleiben, sowie daß erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend be⸗ handelt werden würden. Bad-Nauheim am Großherzogliches Amtsgericht Allwohn.

10. Januar 1883. Bad Nauheim.

Schütz.

N 1 A

Aufforderung.

1188 Gustav Middendorf und Cons. zu Bad-Nauheim haben folgende, in der Gemarkung Ober-Mörlen ge⸗ legenen und im Grundbuch diesem, dem Hermann und dem Alfred Johann Wenker zu Dortmund als beschränkt beischriebenen Parzellen Flur XXII. Nr. 484, 380, 382, 383, 462 bis 470, 480, Flur XXIII. Nr. 125 veräußert. Die Erwerbsurkunden sind abhanden ge⸗ kommen und die früheren Kaufschillinge, wie glaubhaft nachgewiesen, bezahlt. Alle, welche Ansprüche an ge dachte Immobilien bilden zu können glauben, haben solche binnen 6 Wochen, vom Tage des ersten Erscheinens in der Oeffentlichkeit an gerechnet, bei uns geltend zu machen, als sonst die Löschung des beschränkten Eintrags im Grundbuch verfügt und der Veräußerungsvertrag bestätigt wird. Bad⸗Nauheim am 21. März 1883. Großherzogliches Amtsgericht Bad⸗Nauheim. Allwohn.

0 0 Oeffentliche Aufforderung. Ansprüche an das auf dem Namen des abwesenden Heinrich Schnarr 1. von Wohnbach stehende, in der dasigen Gemarkung gelegene Item, Flur VIII. Nr. 5, sind innerhalb zwei Monaten dahier anzumelden, gegen⸗ falls dasselbe als von den Georg Grebs Eheleuten zu Wohnbach, jetzt deren Erben, ersessen angesehen und die zum Eintrage in's Mutationsverzeichniß erforderliche Urkunde ausgestellt wird. Hungen den 7. April 1883. Großherzogliches Amtsgericht Hungen. M

a y. 1395 Klös. Submission auf 10 Paar gußeiserne Hanteln à 2 Klgr., 1, 1 7 3 40 Leder- Ueberzüge der Griffe an den Hanteln, 20 Eisenstäbe à 2 Klgr., 1,10 Meter lang, wolle man bis zum 25. d. Mts. bei uns einreichen. Friedberg den 16. April 1883.

Großherzogogliche Direktion der Blinden⸗Anstalt. +6¾It

Holz⸗Versteigerung. 1506 Dienstag den 24. April werden im Gemeindewald Nieder-Rosbach, Distrikt Burg, nachfolgende Holzsorti⸗ mente versteigert: 15 Raummeter Buchen-Scheiter, 52 Buchen⸗Knüppel, 16 0 Eichen-Knüppel, 1226 Buchen⸗Wellen, 1355 Eichen⸗Wellen, 1038 Nadel-Wellen, 13 Raummeter Buchen⸗Stöcke, 4 100 Elchen⸗Stöcke, 31 Stück Fichten Derbstangen, 13 Fichten⸗Reisstangen. Zusammenkunft Vormittags 9 Uhr auf der Haupt⸗ schneise am Hühnerpfad. Nleder-Ros bach am 17. April 1883. Großherzogliche Bürgermeisterei Nieder⸗Rosbach.

CCT Holz⸗Versteigerung. 1514 Montag den 23. April,

Vormittags 9 Uhr an⸗ fangend, sollen im Pohl⸗Gönser

.

Gemeindewald, Distrikt enhardt, folgende Holzsortimente versteigert werden: ee ee en 41 69 Centimeter Durch⸗ messer und 8 10 Meter Länge mit 12,33 Fest⸗ meter Inhalt, 184 Nadel Reisstangen, 0,6! Festmeter haltend, 11 Raummeter Eichen⸗Scheit⸗ und Knüppelholz, 13 1 i b 600 Eichen- und Nadel-Reisholzwellen. o Die Zusammenkunft ist am Kirch Gönser Pflanzgarten. Pohl⸗Göns den 17. April 1883. f 1 Großherzogliche Vürgermeisterei Pohl⸗Göns.

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