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13. Die Großh Bürgermeistereien der östlich der Main-Weserbahn belegenen Gemeinden haben die Vorarbeiten so zu beschleunigen, daß dieselben längstens bis zum 28. September d. J. in den Händen des Herrn Civilcommissärs sind.

14 Die Großh. Bürgermeistereien der westlich der Main-Weserbahn belegenen Gemeinden haben zwar die Fertigstellung der Verzeichnisse auch thunlichst zu beschleunigen, der Zeitpunkt, bis zu welchem dieselben ein zusenden sind, wird ihnen jedoch noch besonders mitgetheilt werden.

15. Von dem Eintreffen der Abschätzungscommissionen, welches Ihnen von den betreffenden Herrn Civilcommissären noch seiner Zeit angekündigt werden wird, sind die Juteressenten zu verständigen und

denselben anheimzugeben, dem Abschätzungsgeschäft anzuwohnen. 16. Es liegt im Interesse der Grundbesitzer, daß die Parzellen,

Uachweisung der Kesultate der

bezüglich deren Beschädigungen bei Ihnen angeme g nahme des Abschätzungsgeschäfts mit auf Stöcken gesteckten Z. kenntlich gemacht, sowie daß diese Zettel den Namen des Interesse sowie die grundbuchmäßige Bezeichnung der Parzellen enthalten.

17. Selbstoerständlich kann jedoch dadurch, daß angeblich be⸗

schädigte Grudstücke mit derartigen Zetteln versehen werden, wendige Anmeldung bei Ihnen nicht ersetzt werden, unter allen Umständen vorher zu erfolgen.

18. Sie wollen den Inhalt dieses gegenwärtigen Ausschreibens ortsüblich publiciren und erhalten Sie zu diesem Zwecke ein besonderes Nummer des Oberhessischen Anzeigers,

Exemplar der gegenwärtigen welches Sie in dem Publikationskasten anhefen wollen. Dr. Braden.

Einigung bezw. Schätzung.

2.

Stand, Name und Wohnort der

Interessenten.

Laufende Nr.

3.

Gegenstand der Eutschädigung.

4. 5. 6. 6 a. Kataster⸗ oder sonstige Bezeichnung des beschädigten Grundstücks.

Nr. UMeter.] Meter.

Flächen⸗

Inhalt Davon

Forderung des

Beschädigten.

sind beschädigt.

Flur.

Gemarkung

7. 8. Nähere Angabe des durch die Truppenübung verursachten Schadens durch den Verlust an Körnern, Heu, Weide, Bestellungskosten ꝛc.

8 an die ei

Betrag der

zu leistenden

Entschädigung.

Einheits⸗ preise.

.. 2.

9 a. Summe

* nzelnen Interessenten zu zahlenden Beträge.

10.

Angabe, Quittung dnn e des Interessenten durch eigenhändige 7 7 9 1 r Ab Namenszeichnung neben den bezüglichen icher Ab⸗ Entschädigungsbeträgen schätzung festgestellt ist. e

4

Wee nn

In Gemäßheit der Instruction vom 2. September 1875

Friedberg den 7. September 1883.

Betreffend: Die Voranschläge für die Kirchenfonds pro 1884/85 beziehungsweise pro 1884/87.

a e a r In on a zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Macht im Frieden wird hiermit zur öffentlichen Keuntniß gebracht, daß die Durchschnittspreise der nachbemerkten 1883 sich folgendermaßen und zwar für je 100 Kilogramm berechnen: Hafer M.

machung.

15., Heu M. 6., Stroh M. 5.. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Friedberg den 7. September 1883.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Kirchenvorstände des Kreises.

Unter Bezugnahme auf das zur Beachtung nachstehend abgedruckten Ausschreibens Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der 16,217 Nr. 8 des Amtsblatts und unter Verweisung auf

Justiz vom 25. Mai laufenden Jahres, zu Nr. M. J. Kirchenvorständen von Großherzoglichem Beachtung der betreffenden Bestimmungen unserer

Oberconsistorium besonders zugegangenen Weisung laden wir Sie ein, die Vo rauf Ausschreiben der letzten Iihre und der Revisions-Verhandlungen zu den letztoorhergehenden

die den evangelischen

Voranschlägen, aufzustellen und dafür besorgt zu sein, daß die Einsendung an das Decanat bis zum 15, kommenden Monats erfolgt. Dr. Braden.

Zu Nr. M. J. 11,217. Betreffend: Die Aufstellung der Kirchenvoranschläge.

Das Großherzogliche

8.

Darmstadt am 25. Mai 1883.

Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisä nter

Durch unser Ausschreiben vom 29. Marz 1841 Amtsblatt Nr. 13 ist die Aufstellung mehrjähriger Vorauschläge für Kirchenfonds

mit einem jährlichen rauhen Einkommen bis zu 500 fl. gestattet.

Bei der Revision der größeren dreijährigen Kirchenrechnungen

indessen nach den seitherigen Erfahrungen der Großherzoglichen Oberrechnungskammer nicht selten Anstäside ergeben, die, sei es in Folge eing!?

tretener Verjährung, der Versetzung oder des Ablebens der betheiligten Personen, sei es weil

mehr aufbewahrte Rechnungen von Gemeinden, Sparkassen ꝛc. zurückgegangen werden mußte, eatweder überhaupt nicht mehr, o

b N Es ist daher für angemessen erachtet worden,

auf solche Kirchenfonds zu beschränken, deren ordentliches Jahreseinkommen 300 Mark nicht übersteigt. v. Starck.

Schwierigkeit zum Austrag gebracht werden konnten.

Betreffend: Die Genehmigung zum Ausleihen von Kirchenkapitalien, hier insbesondere Kapitalanlagen

in Spar⸗ und Leihkassen.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die

NM. J. Zu Nr. M. J. 19,154.

in Spar- und Leihkassen.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kteisämter. 4

Des nachstehend, abgedruckte Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 17. vorigen Monat 19,154 Nr. 10 des Amtsblatts theilen wir Ihnen zur Nachricht und Beachtung mit.

10. 6 4

Betreffend: Die Genehmigung zum Ausleihen von Kirchenkapitalien, hier insbesondere Kapitalanlagen

auf längst abgeschlossene, bei der Justlficatur nicht

die Aufstellung mehrjähriger

Sie wollen sich hiernach bemessen. Köhler.

Friedberg den 7. September 1883. Kirchenvorstände und Kirchenrechner des Kreises.

Dr. Braden.

Darmstadt am 17. August 1883.

Zur Beseitigung von Zweifeln bestimmen wir, daß bis auf Weiteres zu allen Kapitalanlagen der Kirchen- und Stiftungsfonds in solche

ist.

selben, insofern es sich nicht um geringe Beträge handelt, nur als vor api ö den t um 9 0 ge handelt, m. s vorübergehende Kapitalanlagen behandelt und die Kapitalien nicht zu lang Zeit in den Spar- und Leihkassen zu einem geringen Zinsfuß belassen, sondern baldmöglichst vortheilhaft ausgeliehen 2229 Se 50 0

nach die Kirchenvorstände bedeuten.

v. Starck.

Achenbach.

Die Landkalender können abgeholt werden bei

H. Kreuder.

der nur mit Voranschläge

5

se darüber wachen können, daß die

die noth⸗ diese hat vielmehr

Naturalleistungen für die bewaffnete Artikel für den Monat August

5

chläge nunmehr, unter

1

haben sich

5

Spar⸗ und Leihkassen, deren Rechuun ßherzogli Floß

0 gen von Großherzoglicher Oberrechnungskammer abge 2 r Ii f i 2 n, der chuung 1 he gske zeschlossen werden, Ihre Genehmigung nicht ecforderlich Dagegen erscheint es allerdings zweckmäßig, daß derartige Anlagen Ihnen angezeigt werden, damit N mae e 1