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ino di Tremezz0 in 50jähtiges Dienst⸗ en Freunden und Be⸗ und Umgegend Frled⸗ n Gefühlen der Liebe urch ein Zusammensesn ack zu verleihen, haben Comité vereinigt und
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freundlächst eingeladen
wie solche hlesige Ein gesetzte Aste nicht zu⸗ zum 15. September ar. el Trapp melden zu
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September, Uhr,
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1883.
Dienstag den 11. September.
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Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Oberhessischer Anzeiger.
Artisblatt für den Areis Friedberg.
Die einspaltige Petitzeile wind bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet,
Annoncen von aus wärtigen Einsendern(sowett Letztere richt Jahresconto bei uns haben),
bel größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf.
welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
An die Bewohner Friedberg's und der Umgegend!
Zur Feier des Geburtstages Sr. K. Hoheit des Großherzogs
wird Mittwoch den 12. September, Nachmittags 5 Uhr, ein Festmahl im Hötel Trapp dahier stattfinden, zu welchem die Bewohner der Stadt Friedberg und der Umgegend hierdurch freundlichst eingeladen werden. Auswärtige, sowie solche hiesige Einwohner, welchen die in Umlauf gesetzte Liste etwa aus Versehen nicht zukommen sollte, werden gebeten, bis zum 10. laufenden Monats ihre Apmeldungen im Hötel Trapp zu machen.
Friedberg den 5. September 1883.
Dr. Braden, Brentano, Dr. Dieg l, Dr. Möller,
Kreisrath. Post⸗Director. Professor. Realschul-Direetor. Dr. Schwabe, Scriba, Director des Prediger-Seminars. Bürgermeister.
Roemheld, Schäfer, Major 3. und Bezirks Commandeur. Dircetor des Lehrer-Seminars. Siellheim, Steinhäußer, Oberamtsrichter. J. Beigeordneter.
Aintlicher Theil.
Betreffend: Herbstübungen in 1883, insbesondere die Abschätzung der Flurschäden.
Friedberg den 7. September 1883.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des vormaligen Kreises Vilbel, soweit solche zum Kreise Friedberg gehöten.
Behuss möglichster Veschleunigung der Feststellung der durch die Uebungen verursachten Flurschäden sollen nach Beendigung der Manö— ver 2 Abschätzungs⸗Commissionen in Function treten. Der einen Com— mission ist die Feststellung derjenigen Schäden, welche im Kreise Fried— berg westlich der Main Weserbahn entstehen, zugewiesen, während die andere für Fesistellung derjenigen Schäden bestimmt ist, welche im Kreise Friedberg östlich der Main-Weserbahn festzustellen sein werden.
Zum Cvilcoemmissär für die erstgenannte Commission wurde von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz der Groß— herzogliche Kreis-Assessor Dr. Freiherr von Gemmingen dahier und für die zweite Cemmission der Großherzogliche Kreis-Assessor Dr. Melior zu Büdingen ernannt.
Bezüglich der von Ihnen vorzubereitenden Feststellungen verweisen wir Sie im Allgemeinen auf die Bestimmungen im Reichsgesetzblatt Nr. 26 von 1878, Seite 236 pos. 8 zu F. 14. Im Einzelnen er— läutern wir das Folgende:
1. Die Grundbesitzer,(Nutznießer, Pächter ꝛc.) deren Grundstücke gelegentlich der Uebungen Schaden gelitten haben, haben diesen Scha— den bei Ihnen anzumelden, wobei denselben überlassen bleibt, eine be— stimmte Euischädigungsforderung zu erheben. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Anmeldugnen schristlich unter genauer grundbuchmäßiger Be— zeichnung der beschädigten Grundstücke erfolgen. Bei Entgegennahme der Anmeldungen ist darauf zu achten, daß nicht verschiedene Personen (Eigenthümer, Pächter, Nutznicßer u. s. w.) denselben Schaden unter verschiedenen Bezeichnungen(nach dem alten Flurbuch auf Grund der Eigenthumsurkunden und nach dem Grundbuch) anmelden. In den— jenigen Fällen, in welchen nicht die Eigenbümer, sondern die Pächter den Schaden anmelden, ist die Feststellung des Flächenmaßes vielfach nicht aus dem Grundbuch sendern nur aus dem Pachtbrief zu ersehen.
2. Die erfolgten Armeldungen wollen Sie nach dem unten ab— gedruckten Schema in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Grund— besitzer und zwar so zusammen stellen, daß bei jedem Grundbesitzer in Spalte 4 und 5 sémmtliche beschädigten Grund stücke desselben jedech getrennt mit ihrer grundbuchmäßigen Bezeichnung genau versehen, aufge— führt werden. Jeder Parzelle ist eine eigene laufende Ordnungs-Nr. (Spalte 1) zu geben. Cbenso sind die entsprechenden Einträge in den Spalten 3— 5 sowie 64 zu vollziehen. Die Ausfüllung der Spalte 62 unterbleibt selbstverständlich, wenn die Betheiligten keine bestimmte Entschadigungsforderung stellen. In denjenigen Fällen, in welchen der Eintrag in Spalte 5 nicht die grundbuchmäßige Fläche enthält, ist die Quelle(Pachtbrief ꝛc) anzugeben. Dies wird insbesondere bei par⸗ zelliiter Verpachtung der Fall sein. 8 5 1 8
3. Nach Fertigstellung dieses Verzeichnisses wollen Sie ein zweites anlegen, in welchen die Einträge in der Reihenfolge der Fluren und innerhalb derselben in der Reihenfolge der Grundbuchsnummern er— folgen. Außerdem hat dieses Verzeichniß die Bezeichnung der Grund— besitzer in Spalte 2 und den Hinweis auf die laufende Ordnungs⸗Nr. des Hauptverzeichnisses zu enthalten. 5 s
Das zu 3 bemenkte Verzeichniß kann unterbleiben, wenn nicht mehr als 100 Beschädigungen zur Anmeldung gekommen sind. 5. Alsbald nech Fertigstellung der Verzeichnisse werden Sie 55 mit den Feldgeschworenen unter Zuziehung der Beschädigten au Ort
d Stelle begeben und durch erstere eine vorläufige Abschätzung vor—
nehmen lassen. Die Resultate dieser vorläufigen Abschätzung sind Ihrer— seits mit Blei in Spalte 6, 7, 8 und 9 einzutragen.
6. Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Be— schädigung Ihre Entscheidung darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Sie haben solche anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderb ausgesetzt sind.
Ordnen Sie die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungs— Commission an, so haben Sie sofort in Gemeinschaft mit 2 unpar⸗— teiischen Ortseingesessenen— nicht nothwendig Feldgeschworen— den Stand der beschaͤdigten und abzuerntenden Felder, das Quantum(nach neuem Maße und Gowicht und die Qualität der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit(3. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens festzustellen und über den Befund der Abschätzungs-Commission Mittheilung zu machen. Zu dieser wellen Sie sich gleichfalls des unten abgedruckten Formulars bedienen. Sind Sie selbst der Beschädigte, so werden Sie die Nothwendigkeit der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungs⸗ Commission, sowie den Umfang des Schadens durch 2 unpanteiische Zeugen feststellen lassen.
7. Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise insbesondere dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeige Abernten unterlassen haben, sowie Be— schädigungen, welche durch das Publikum entstanden sind, begründen keinen Anspruch auf Vergütung. Es liegt daher im Interesse der Grundbesitzer, soweit möglich vor dem Beginn der Uebungen abzuernten. Ebenso begründen Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die In— teressenten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden müßten, keinen Anspruch auf Schadloshaltung.
8. Bebaute Felder, für deren Benützung eine Entschädigung be— ansprucht wird und deren bebauter Zustand, wie z. B. Rüben, Incar⸗ natklee u. s. w., nicht ohne Weiteres erkennbar ist, sind von den betheiligten Grundbesitzern rechtzeitig durch Strohwische auf weithin sichtbaren Stangen deutlich zu bezeichnen.
9. Ebenso sind diejenigen Gründstücke, welche gesetzlich bei Truppen— übungen nicht benutzt werden dürfen(Wirthschafts- und Hofräume, Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Hopfengärten u. s. w., siehe§. 11 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 Reichsgesetzblatt S. 56) insofern deren Eigenschaft als solche nicht ohne Weiteres erkennbar ist, durch Warnungszeichen bemerklich zu machen.
10. Das Feldpolizeipersonal hat Flurbeschädigungen durch das Zuschauerpublikum zu verhüten, da diese Beschädigungen, wie bereits oben bemerkt, aus Militärfonds nicht vergütet werden.
11. Die Anfertigung der Verzeichnisse muß einestheils thunlichst beschleunigt, anderntheils aber auch mit der größten Genauigkeit und Präcision erfolgen. Incorrektheiten, welche sich in die Nachweisungen einschleichen, lassen sich in dem Abschätzungstermin selbst nur mit größter Schwierigkeit und vielem Zeitverlust beseitigen.
12. Die für Aufstellung der Nachweisungen erforderlichen For— mularien gehen Ihnen in der vorläufig nöthig scheinenden Anzahl zu. Im Bedürfnißfalle wollen Sie weitere Anforderungen einberichten. Ueberflüssige Formularien sind demnächst wieder einzusenden.
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