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1883. Donnerstag den 2. August. M 89
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Die einspaltige Petitzeile wind bei Annoncen mit 11 ff. berech net, bei größerem Tabellen⸗ Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben),
oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil. Betreffend: Das Ober⸗-Ersatzgeschäft pro 1883. Friedberg den 30. Juli 1883. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Die Ihnen unter Couvert zugehenden Ausmusterungs- ꝛc. Scheine wollen Sie den betreffenden Militänpflichtigen sofort zustellen und uns umgehend, unter namentlicher Angabe der Betreffenden, anzeigen, daß dies geschehen. Der Tag der Aushändigung der Ersatzreserve
I. Classe ist von Ihnen auf dem betreffenden Scheine zu bermerken und uns in Ihrem Berichte anzugeben. J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen, Kreis- Assessor.
Betreffend: Die regelmäßigen Ergänzungswahlen der Mitglieder des Gemeinderaths. Friedberg den 31. Juli 1883.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 8. Juni dieses Jahres beauftragen wir Sie, die Neuwahlen der Gemeinderathsmitglieder nunmehr alsbald vorzunehmen. Zu diesem Zwecke wollen Sie zunächst die Listen feststellen und den Großherzoglichen Districtseinnehmern und Gemeindeeinnehmern zum Eintrag der Steuerrestanten zusenden(§. 10-14 der Wahlanleitung). Wir erwarten, daß Sie die Verhandlungen sodann möglichst beschleunigen und bei sämmtlichen Amtsverrichtungen auf's Genaueste die Bestimmungen der Wahlanleitung vom 19. Juni 1874, welche Ihnen seiner Zeit in besonderem Exemplar zuging(Vgl. Ausschreiben vom 1. Juli 1874, Oberhessischer Anzeiger Nr. 77) einhalten. Auch wollen Sie vor der Wahl den Stimmberechtigten bekannt machen, für welche Gemeinderathsmitglieder überhaupt Neuwahlen stattzufinden haben und hierüber eine Bescheinigung zu den Wahlacten legen. Bis zum 30. August dieses Jahres müssen in allen Gemeinden diese Wahlen beendigt und die Wahlacten au uns zur Prüfung eingesendet sein. Nach stattgehabter Ge— meinderathswahl werden wir eine Neuwahl derjenigen Bürgermeister resp. Beigeordneten anordnen, deren neunjährige Dienstzeit mit diesem Jahre beendigt ist. Für die Gemeinderathswahlen machen wir im Einzelnen noch auf Folgendes aufmerksam:
1) Mindestens die Hälfte des Gemeinderaths muß aus dem höchstbesteuerten Dritttheil der Wählbaren bestehen(Artikel 11 Absatz 2 der Landgemeindeordnung). Für die Beurtheilung der Frage, ob Jemand zu den Höchstbesteuerten gehöre, ist die Zeit der Wahl maßgebend. Wenn ein Gemeinderathsmitglied bei seinem Eintritt in den Gemeinderath zwar zu den Höchstbesteuerten gehörte— diese Eigenschaft aber nach der jetzigen Liste nicht mehr besitzt, so kommt es bei der Feststellung der Zahl der vorhandenen höchstbesteuerten Gemeinderathsmitglieder nicht in Betracht und ebenso ist es im umgekehrten Falle zu halten. In der Einladung zur Wahl(Anlage C. des Wahlprotokolls) haben Sie daher nach vorheriger Vergleichung der Bestandsliste mit der Liste über das höchstbesteuerte Dritttheil der Wählbaren, diejenige Zahl, welche aus dem höchstbesteuerten Dritttheil der Wählbaren mindestens zu wählen ist, wenn die Zusammensetzung des Gemeinderaths eine gesetzlich gültige sein soll, genau anzugeben.
2) Die ausscheidenden Gemeinderathsmitglieder sind wieder wählbar(Artikel 12 Absatz 2 der Landgemeindeordnung).
3) Bei der jetzt stattfindenden Ergänzungswahl für das ausscheidende letzte Dritttheil der in 1874 Gewählten sind auch die in der Zwischenzeit sonst abgegangenen noch nicht ersetzten Gemeinderathsmitglieder durch Neuwahl gleichzeitig zu ersetzen. Wenn hiernach also außer dem auf 9 Jahre zu wählenden Dritttheil noch weitere Mitglieder auf weniger wie 9 Jahre einzutreten haben, so erscheinen diejenigen auf die kürzere Dauer gewählt, welche die wenigsten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches alsbald nach Feststellung der Zählliste zu ziehen und worüber Beurkundung in das Wahlprotokoll aufzunehmen ist. In dem Wahlprotokoll, sowie in der Bekanntmachung des Wahlergebnisses müssen, wenn während der Wahlperiode abgegangene Gemeinderathsmutglieder durch Neuwahl ersetzt worden sind, die Namen derjenigen für die Ersatz stattgefunden hat, bemerkt werden. Diese als Ersatzmänner gewählten Gemeinderathsmitglieder treten sofort in den Gemeinderath ein; die für das ausscheidende Dritttheil dagegen gewählt werdenden Gemeinderaths— mitglieder treten erst mit J. Januar 1884 ihr Amt an, so lange bleiben die Ersteren im Dienst(Artikel 27 der Landgemeindeordnung).
J. V. d. K.: Dr. v. Gemmingen, Kreis⸗-Assessor.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Viehpreisvertheilung des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen pro 1883.
Die dies jährige Viehpreisverthellung des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen soll am Mittwoch den 29. August zu Büdingen abgehalten werden. Wenngleich in der Gegend von Büdingen, namentlich beim Wild im Büdinger Wald, der Milzbrand sehr heftig aufgetreten war, so ist doch in Folge der eingetretenen günstigen Witterung das alsbaldige Verschwindrn dleser gefährlichen Krankheit und damit zu erwarten, daß die Preisvertheilung am obengenannten Termin wird ab— gehalten werden können. Andernfalls würde eine Verlegung derselben eintreten und rechtzeitig bekannt gemacht werden. Die Preisverthetlung findet nach folgender
ämtirungsordnung statt:
9 5 1) Es. a. Zuchtstuten mit Saugfohlen; b. Fohlen, die nicht mehr saugen; c. Bullen von Privaten, Gemeinden und Gemeindehaltern; d. Rinder, die sichtbar trächtig sind; e. Zuchtschweine, Mutterschweine trächtig und 5 155 Von Ausstellern selbstgezüchtete Thiere sind höher zu prämüren als ge⸗ kaufte. Letztere müssen, insofern sie im Besitz von Privaten sind, eine bestimmte Zeit angekauft sein, und zwar Stuten mit Fohlen mindestens 1 Jahr; Bullen, Rinder, Zuchtkühe und Zuchtschweine ½ Jahr. b. Die zu prämiirenden Thiere müssen ein gewisses Alter baben; Vullen 1 bis 2 Jahre, Rinder ½ bis 3 Jahre, Zuchtschweine mindestens/ Jahr alt sein; Fohlen, welche vor 2¼ Jahren nicht eingespannt worden, sollen den Vorzug haben. b
3) a. Es kann nur wirklich preis würdiges, den verlangten Leistungen ent⸗ sprechendes Vieh prämlirt werden; b. Eigenthümer von Vieh der sub a genannten Eigenschaften, welche wegen zu starker Concurrenz keine Prämie erlangen konnten, erhalten auf Verlangen eine 80 die„ festzusetzende Wegentschädigung,
ie ü 2 n hergekommen sind. i 2 5 1 8 Prämitrung des Viehes durch die Preisrichter ist thunlichst unter Ausschluß des Publikums in abgegrenzten Räumen vorzunebmen und es soll dabei vermieden werden, daß die Preisrichter vor der Prämiirung die Namen der Aussteller erfahren; b. die Thiere sind nach Nummern vorzuführen; e. ein Dritttheil der verfügbaren Prämiirungssumme wird ausschließlich für den
kleinen Grundbesitzer reservirt; d. Viehhändler als solche sind von der Bewerbung ausgeschlossen.
5) a. Zur Preis bewerbung sind nur Bewohner der Provinz Oberhessen und Bezirksvereinsangehörige zugelassen; b. die Bewerber haben amtliche Bescheinigungen über die bezüglich der Thiere geforderten Voraussetzungen mitzubringen.
6) a. Thiere, welche bei einer Preisvertheilung eines Bezirks prämiirt werden, können in derselben Categorie nicht wiederholt einen Preis bei einer Ausstellung derselben Art bekommen; b. ein Aussteller kann auf ein und derselben Ausstellung in einer Categorie nur einen der zu verwilligenden Geldpreise erhalten.
Alle die Viehausstellung betreffenden Anfragen sind an den Vorsitzenden des Ausstellungscomité's, Herrn Oeconom Koch zu Büdingen zu richten, welcher auch die Anmeldungen entgegen nimmt. Der Auftrieb des auszustellenden Viehes erfolgt Vormittags 8 Uhr auf der sogenannten Hammerwiese bei Büdingen. Verspätet ein⸗ treffendes Vieh kann auf Gewährung von Preisen nur ausnahmsweise rechnen. Die Größe der einzelnen Preise wird von den Preisrichtern bestimmt; bei dem aus dem Staatsfonds fließenden und zur Verwendung kommenden Mitteln sollen dieselben bei Großvieh nicht unter 60 Mark und bei Kleinvieh nicht unter 30 Mark betragen. Die Zuerkennung der Preise erfolgt nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen der für die landwirthschaftlichen Vereine gültigen Prämiirungsordnung—
Als Preisrichter fungiren: a. für Zuchtstuten mit Saugfohlen und für Fohlen die Herren Pachter Rullmann J. zu Stammheim, Rentier Wortmann zu Gießen und Bezirksthierarzt Wehrhahn zu Büdingen; b. für Bullen von Privaten, Gemeinden und Gemeindebullenhaltern die Herren Stadtmüller Erk von Nidda, Rentmeister Hosmann zu Stockhausen und Bürgermeister Köhler von Langsdorff; e. für trächtige Rinder und Zuchtkühe die Herren Pachter Schaum zu Herrnhaag, Gutsbesitzer Fischer zu Zwiefalten und Bürgermeister Muth zu Gettenau; d. für Zuchtschweine und Zuchtschafe die Herren Pachter Hofmann zu Ranstadt, Pachter Klingelhöfer zu Hof— graß und Gutsbesitzer Loth zu Nieder-Ofleiden.— Friedelhausen, 24. Juli 1883.
Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen. Adalbert Freiherr Nordeck zur Rabenau.
Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg.
Adam Friedrich Wilhelm Christian. Hensel von Dortelweil wurde als Bürgermeister dieser Gemeinde erwählt und verpflichtet.


