ess 2. SBamstag den 6. Mai. N 53.
Dberhessscher Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und 5 1; Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Ausführung der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881. Friedberg den 3. Mai 1882.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt.
Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß vielfach gegen die Bestimmungen der Bauordnung und der Ausführungsverordnung zu derselben vom 1. Februar 1882 verstoßen wird und beauftragen Sie daher unter Beziehung auf unser Ausschreiben vom 31. März 1882— N Amtsblatt Nr. 6— sowohl die Bauordnung als auch die Ausführungsverordnung wiederholt ortsüblich bekannt machen zu lassen, insbesondere N
.. duni, hat dies in Ausehung der nachstehend abgedruckten Bestimmungen zu geschehen, deren Nichtbeachtung schon in verschiedenen Fällen empfindliche
eoberg. Nachtheile für die Juteressenten gehabt hat. Auch wollen Sie zur Vermeidung solcher Nachtheile namentlich den Bauhandwerkern Ihrer dber 1657 Gemeinden Gelegenheit geben sich mit den gedachten Vorschriften bekannt zu machen. Dr. Braden. ö 0 0. Bauordnung. Mauerlatten mit geeigneten Absätzen zu versehen. Deckhölzer über Thor-, Thür⸗ l: Art. 23. Als Bauten im Sinne dieses Gesetzes sind namentlich anzusehen:[und Fensteröffnungen, auf welchen Mauerwerk ruht, sollen mit Entlastungsbögen von 8 spe alle Arten von Gebäuden, Kellern, Brunnen und Brunnenschachten, Cisternen, unter- genügender Stärke überdeckt oder in sonst geeigneter Weise entlastet werden. A e irdischen Wegen, Kanälen zur Zu⸗ und Ableitung des Wassers und anderer Flüssig⸗§ 64. Bezuͤglich der Herstellung von Feuerungs-Einrichtungen wird Folgendes SBenedix. keiten von Gebäuden, Grundstücken und Ortsstraßen, ferner alle Arten von DBünger⸗ bestimmt: 1 ö stätten, Abtritts⸗, Jauchen⸗ und anderen ähnlichen Gruben, insbesondere auch solcher 1) An denjenigen Gebäudetheilen, welche von Feuerungs-Einrichtungen berührt f oe für technische Etablissements, sowie Einfriedigungen aus Mauern, Holzwerk, Metall werden, sind Mauern aus feuersicherem Material herzustellen(Feuerwände). Zu . oder aus verschiedenen dieser Materialien an öffentlichen Plätzen und Wegen und denjenigen Theilen der Feuerwände, welche mit Feuerzuͤgen in unmittelbare Be— 1 zwischen Privatgrundstücken, ohne Unterschied, ob zu deren baulicher Herstellung eine rührung kommen, dürfen hohle Backsteine nicht verwendet werden. 1 te 1602 poltzetliche Genehmigung oder eine vorgängige Anzeige erforderlich ist oder nicht, l 2) Bei der Anlage von Feuerungen in der Nähe von Holztheilen der Gebäude 1 und ob es sich um einen Neubau oder Anbau auf einer neuen oder einer zu bau- sind zur Vermeidung von Feuersgefahr folgende Vorschriften zu beachten: a. Ge⸗ 1 A. 1. 50 Pf. per lichen Anlagen bereits benutzten Stelle oder um einen Umbau, Auf- oder Höherbau, wöhnliche Herd- und Kesselanlagen in Wohnhäusern dürfen nur dann auf Gebälke 2 midt, Satmacher. oder um Reparaturen oder neue Einrichtungen handelt.(Vergl. Art. 25.) aufgesetzt werden, wenn diese, soweit die Anlage reicht, durch ein steinernes Fun da⸗ 5 1 Art. 45. Die Außenmauern eines Gebäudes, welche anderen nicht zu der- ment gedeckt sind. Letzteres soll wenigstens aus 2—3 Schichten von satt und mit t, laßt selben Hofraithe gehörigen Gebäuden desselben oder eines anderen Eigenthümers oder abwechselnden Fugen vermauerten Backsteinen oder Platten bestehen, je nach der
der Grenze des unüberbauten Nachbargrundstücks zugekehrt sind, müssen durchaus 1 11636 als Brandmauern(feuersichere Mauern) hergestellt werden, wenn sie nicht wenigstens Steinhänßer II. 3 Meter von den anderen Gebäuden oder von der Eigenthumsgrenze abstehen. ann Art. 64. Die Genehmigung des Kreisamts ist zu erwirken, bevor mit der e Ausführung des Baues begonnen werden darf:
Größe der Feuerung. Bei Herden, deren untere Seite von dem Boden wenigstens 12 Centimeter frei absteht, genügt eine einfache Plättung von Stein oder Eisen. b. Alle Oefen müssen, wenn sie nicht unmittelbar auf den Erdboden zu stehen kom⸗ men, auf eine feuersichere Unterlage gestellt werden. Ofensteine sollen mindestens N 5 g 5 6 Cmtr. dick sein. Bei Oefen, deren untere Seite von dem Fußboden wenigstens 1 1. wenn innerhalb oder außerhalb eines Ortes ein Wohngebäude oder über— 12 Cmtr. frei absteht, genügt eine Unterlegplatte von Eisen. Bei Oefen mit Rost haupt ein Gebäude mit einer Feuerungsanlage oder irgend ein Gebäude an einer sind die Aschenfälle von der feuersicheren Unterlage zu isollren. Bei Oefen ohne 0
chen, Cauna. bestehenden oder in den genehmigten Bauplan aufgenommenen offentlichen Straße Rost soll der Feuerherd mindestens 20 Cmtr. höher liegen, als die Unterlage. 5 oder an einem Platze neu aufgeführt werden soll, auch falls dies auf der Baustätte[e. Pfosten und Riegel sind in den Wänden bei gewöhnlichen Feuerun 0
g
er ifgeführt a gsanlagen auf Nen. eines vorhanden gewesenen Gebäudes geschieht; 1 E eine horizontale, in den Wandfluchten gemessene Entfernung von 50 Emkr., bei 0 erg besorgt 2. wenn an einem bereits bestehenden Gebäude an dessen äußerer, nach der größeren auf eine solche von 1,25 Meter, von den Wänden des Feuerungsraumes tert Aßenbeim. Straße gehenden Seite eine Hauptänderung vorgenommen werden soll(Art. 132[an gerechnet, wegzulassen. Bei Stubenöfen ist obige Entfernung von 30 Cmtr. 0
— des Polizeistrafgesetzes);
87 3. wenn eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt oder abgeändert werden soll(Strafgesetzbuch§. 368, 3 und Polizeistrafgesetz Art. 132), insoweit es sich nicht lediglich um das Setzen von Oefen und Herden zu häuslichem Gebrauch an bestehenden Schornsteinen handelt. ge Dem Ministerium des Innern und der Justiz bleibt es vorbehalten, nach *
ebenfalls thunlichst einzuhalten. Auf dieselben Entfernungen ist die die Feuernungs⸗ anlage, mit Ausnahme der Stubenöfen, umgebende Bodenfläche mit Steinplatten N oder Eisen von entsprechender Dicke zu belegen. Wo die Schwellen der Waͤnde wenigstens 40 Cmtr. und die Pfetten derselben wenigstens 1,25 Meter von dem nächsten Punkte des eigentlichen Feuerraums einer gewoͤhnlichen Feuerungsanlage in Wohngebäuden abstehen, können solche in den Wänden verbleiben, vorbehältlich jedoch der Befolgung der Bestimmungen über die Auswechselung der Gehölze bei Schorn— steinen. Die Polizeibehörde kann auf Grund eines technischen Gutachtens die Ent⸗ fernung der Pfetten und Schwellen auf eine größere Weite bestimmen. Fachwände können bei gewöhnlichen Feuerungen ganz durchgeführt werden, wenn vor denselben auf die ganze Höhe der Stockwerke Brandmauern(Feuerwände) von wenigstens
Maßgabe des Art. 56, 1 Alin. 4 der Städteordnung in Städten dieses Genehmig— ungsrecht auf den Bürgermeister, beziehungsweise den vom Staate ernannten Local— ade polizeibeamten zu übertragen.
4 U N 4 5 endellus- Art. 66. Zur Erlangung der boupolizeilichen Genehmigung für Neubauten min und Hauptänderungen an Gebäuden sind von dem Bauherrn die zur Prüfung und
0 190 Beurtheilung des Bauprojeets erforderlichen und den bestehenden, beziehungsweise 25 Cmtr. Stärke errichtet und bei der Anlage der Schornsteine die Bestimmungen ö N 2. enteo rich. zu erlassenden Vorschriften entsprechenden Pläne und Erläuterungen, mit der Unter- über die Auswechselung der Gehölze befolgt werden. d. Alle Feuer- und Schür⸗. schrift ihres Verfertigers und des Bauherrn und mit Angabe über den Zweck der öffnungen sind mit metallenen Thüren und die Schornsteine von größeren Feuerungen 9 Hilard Räumlichkeiten versehen, in doppelter Ausfertigung durch Vermittelung der Local-⸗ mit Schiebern oder Klappen von Eisen, zur Absperrung des Zuges, zu versehen. 32 polizeibehörde dem Kressamt vorzulegen. Die auf Grund unrichtiger Pläne oder Im letzteren Falle soll thunlichst vermieden werden, Rauchröhren von bewohnten
Angaben ertheilte Baugenehmigung ist unwirksam und kann zu jeder Zeit zurück] Räumen in diese Schornsteine einzuführen. 9 8 7 ö gonamts. genommen werden.
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e. Die Thüren der Vorkamine oder 1 . Einheizplätze müssen entweder ganz von Eisen gefertigt oder, wenn sie von Holz Art. 77. Die Bauenden sind verpflichtet, der Localpolizeibehörde von der sind, auf der inneren Seite durchaus mit starkem Eisenblech beschlagen werden. Die Beendigung des Rauhbaues genehmigter Bauten und Feuerungsanlagen vor dem Böden der Vorkamine müssen stets von Stein sein. k. Wo Rauchrohre von Oefen
en Beginn der Verputzarbeiten Anzeige zu machen, damit zur Prüfung der plan- und vor oder anderen gewöhnlichen Feuerungen durch Holzwände oder Gebälke geführt werden 0 anz 8 schriftsgemäßen Ausführung des Bauwesens eine Besichtigung desselben vorgenommen müssen, soll aus diesen alles Holzwerk auf wenigstens 25 Emtr. um das Rohr herum J f dein und je nach dem Ergebniß weitere Verfügung getroffen werden kann.... entfernt und der Zwischenraum ausgemauert, ausgerollt oder in sonstiger Weise 0 tei Aßsen— Aus führungs verordnung. feuersicher ausgefüllt werden. 5 Sollte ein ähnlicher Fall bei größeren Fer rungen J § 63. Jeder Bau muß, soforn er nicht durch gemeinschaftliche Mauern mit vorkommen, so hat die Polizeibehörde auf den Grund eines technischen Gutachtens.
anderen Gebäuden verbunden ist, von Grund aus in der Weise hergestellt werden,[die geeigneten Bestimmungen zu treffen. Für die Durchgänge der Rauchrohre in 0 daß er unabhängig von jedem nachbarlichen Eigenthum für sich bestehen kann.[Wänden oder Decken sind Futterrohre aus feuersicherem Material und in solcher 0 Mauern müssen von der erforderlichen Stärke sein, welche sich in den verschiedenen[Länge zu verwenden, daß die Futterrohre an den Wänden oder Decken vorstehen. 0 Stockwerken nach der Zahl und Höhe der Letzteren und nach der Beschaffenheit des[Die Ofenrohre müssen wenigstens 25 Emtr. unterhalb der Wandpfetten, Mauerlatten N zu verwendenden Materials richtet. Hölzerne Mauerlatten dürfen mit ihrer Breite[oder Gebälke in die Schornsteine einmünden und dürfen nicht näher als 20 Emtr. f nirgends in Mauern des oberen Stocks einspringen, beziehungsweise eingemauert frei an Holzwerk hingeführt werden. g. Klappen in den Rauchröhren von bewohnten 5 werden; sie sind daher entweder auf Tragsteine oder sonstige Unterstützungen vor[Räumen muͤssen so eingerichtet werden, daß damit der Zug nicht vollständig abge⸗ 1 Abiebenen. die Mauern zu legen, oder es sind die Mauern für das Auflagern der hölzernen schlossen werden kann.(Schluß folgt.) 0 —— Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. ö Johann Dietrich Lenz, Christian Düring und Wilhelm Will sämmtlich von Pohl-Göns wurden als Nachtwächter dieser Gemeinde ernannt und verpflichtet. 0 l 1 f J. verge Ausgewiesen aus dem Großherzogthum auf Grund des§. 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes: Max Stange aus Memel, Kreis ö 7* 2 1 1 1 8 N N 1. D 58. K 2 1 8 4 l ö 1 a Memel; Jacob Hagd aus Schinkenschanz, Kreis Cleve; Adolph Keller aus Landeswühl in der Schweiz; David Dönges aus Lieblos. J .* 5 8 S K;* zy z 37 er rr r 5 K Moes f Wegen Bettels bestraft: Jacob Hagd aus Schinkenschanz, Kreis Cleve, Regierungsbezirk Kassel; Karl August Konrad aus Peterwitz, 0
N** 2- 5 1 4 dug; re a. 18 8 B 1 dreis& 8
1 1 Dai Regierungsbezirk Liegnitz; Kaspar Enders, Buͤrstenmacher aus Ettingshausen, Kreis Gießen; Constantin Schaͤfer aus Blankenau, Kreis Fulda;
Heinrich Wahl aus Pfordt, Kreis Lauterbach; Jacob Zwick aus Leitishofen, Kreis Constanz; Jacob Gasche aus Langenselbold, Reels Hanau.
Dorothea Reifschneider aus Usenborn, Therese Schäfer aus Rendel und Konrad Groß aus Lardenbach wurden am 11. April„Martin
— Glück aus Vilbel, Friedrich Dechert aus Wetterfeld und Elise Formhals aus Allendorf, wurden am 25. April, sowie Therese Schäfer aus 1 Rendel am 3. Mai l. J. maßgeblich des§. 361 pos. 8 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Fristbestimmung don 24 Stunden verwarnt.


