Ausgabe 
6.4.1882
 
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Für solche Consumenten, welche die Monopolfabrikate a b⸗ solut nicht vertragen können, sorgt ebenfalls der§ 31 in menschen⸗ freundlicher Weise, indem er gestattet, ihren 20 Ko. nicht übersteigenden Jah resbedarf vom Auslande zu beziehen, gegen den doppelten Betrag des vorbe⸗ zeichneten Zollsatzes; 20 Ko. sind etwa 3 Mille Cigarren. Der Zoll auf die⸗ ses Quantum würde also ca. Mk. 600 betragen. Etwas theuer werden hiernach die Raucher ihren gebildeten Geschmack doch bezahlen müssen. Der Schmuggel erscheint aber bei so enormen Zollsätzen als lucratives Geschäft und werden seine demoralisirenden Wirkungen auf das Völk nicht ausbleiben.

Abschnitt VI, Schutz des Reichs-Tabakmonopols betr., ordnet in 4§8 an, daß neben den Veamten der Monopolverwaltung, alle Beamten der Zoll- und Steuerverwaltung, alle übrigen Reichs- und Landesbeamten, desgl. Commu nalbeamten, namentlich aber alle Polizeibeamten, die Verpflichtung haben, zum Schutze des Reichstabaksmonopols mitzuwirken. Weiter wird in diesem Abschnitt verordnet, daß die Trockenräume der Tabakpflanzer von früh 6 Uhr bis Abends 9 Uhr den Revisionsbeamten zugänglich sein müssen. Die Tabak⸗ Verschleißer können, so lange ihr Geschäft offen ist, revidirt werden; glaubt man Gefahr im Verzuge, so fällt alle Zeitbeschränkung weg und der geplagte Patron muß den Revisionsbeamten Tag und Nacht zur Verfügung stehen; Tabakbauer wie Tabakverschleißer müssen die bei der Revision erforderlichen Hülfsdienste leisten.

§ 35 schreibt event. Haussuchungen und körperliche Visitationen vor und sollen die 8s 126 und 127 des Vereinszollgesetzes hier Anwendung finden. § 36 verpflichtet die Versender von Rohtabak zur amtlichen Bezettelung der Sendungen; das Gleiche gilt vom Transport von Tabalfabrikaten von 1 bis 10 Ko. Fehlt diese Bezettelung, so wird der Transport verdächtig und muß zur Feststellung des Thatbestandes der nächsten Steuer- oder Polizeistelle vor geführt werden. Sie sehen, meine Herren, es ist in diesen Bestimmungen an Fußangeln und Selbstschüssen kein Mangel und kann es wohl dem harmlosesten, reichsfreundlichsten und strebsüchtigsten Steuerbeamten selbst passiren, daß er mit einer oder der andern Bestimmung in Conflikt geräth, wie viel mehr aber uns armen Sterblichen, die wir nicht gewohnt sind uns täglich durch ein La byrinth von Gesetzes-, Verordnungs- und Instructionsvorschriften durchzuwinden.

Wo vel Licht ift, da darf der Schatten nicht fehlen; der Reichskanz⸗ ler siebt deshalb im Abschnitt VII nicht weniger wie zwanzig§s mit lauter Strafbestimmungen vor. Dieses gewährt einen tiefen Einblick in die beabsich tigte Schöpfung. Das ganze Gesetz, ausschließlich der Schluß- und Ueber gangsbestimmungen, die nur vorübergehend in Wirksamkeit treten, umfaßt 56 8s und davon sind 20, also mehr als ein Drittel, einzig und allein dem Strafcodex gewidmet. Es ist von dem gesunden Sinn unseres Volkes zu er⸗ warten, daß es alles aufbieten wird, seine Vertreter im Reichstage zu bestim men, ein solches Gesetz energisch abzulehnen.

Ich komme nun zu Abschnitt VIII, in welchem die Schluß- und Ueber gangsbestimmungen enthalten sind. Der§ 57 stipulirt den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gesetzes, und zwar für die, den Tabalbau betreffenden 88 2, 7-27, den 1. Januar 1883 und würden dann schon in diesem Jahre Ende Novbr. die Preise der Rohtabake pro 1883 bekannt gemacht werden. Die übrigen 8s treten mit dem 1. Juli 1883 in Kraft. Das Reichstabakamt kann sofort nach Verkündigung des Gesetzes errichtet werden; den Tabak fabrikanten kann unbeschadet des§ 4 gestattet werden, das am 1. Juli 1883 in Arbeit befindliche Tabakmaterial fertig zu stellen.

Der Handel mit Tabakfabrikaten ist noch bis zum 1. Januar 1884 ge

stattet. Die Uebergangsbestimmungen§§ 57 bis 70 treten am Tag der Publi kation des Gesetzes in Kraft. Das Gesetz vom 16. Juli 1879, betr. die Tabak besteuerung und den Zolltarif vom 15. Juli 1879, kommt mit dem J. Juli 1883 außer Wirksamkeit; dagegen bleiben die Ausfuhrbestimmungen einstwei len noch besteben. 4 858 gestattet dem Reichskanzler, alsbald mit dem Ankauf von Rohtabak, so wie Herstellung, Ankauf und Verkauf von Fabrikaten für Rechnung des Reiches vorzugehen.§ 59 macht die Fabrikanten und Handler mit Tabak fabrikaten mit den zu beobachtenden Meldepflichten bekannt. In Bezug auf Gebäude und Zahl der Arbeiter sind dieselben zur Vorlage aller Geschäfts bücher und Negister verpflichtet und ertheilt dieser§ den Steuerbehörden die Befugniß, die Fabriken unter ständige Controle zu stellen.

Der Reichskanzler scheint zu befürchten, daß die Privaten ihren Bedarf an Rauchtabak und Cigarren, im Rahmen des Gesetzes, nämlich 5 Ko. à Person vor Einführung des Monopols decken würden, und daß hierdurch die Privatindustrie zum Kehraus nochmal mit voller Arbeiterzahl wie vor Einführung des Tarifs vom 15. Juli 1879 arbeiten würde; er bestimmt deshalb vorsorglich, daß, wenn die Zahl der Arbeiter am Publikationstage die durchschnittliche Zahl derselben in den vorhergehenden 12 mageren Mo naten übersteigt, dieselbe entsprechend herabgemindert werden muß. Diese Bestimmung verschließt heute schon den Tausenden von unbeschäftigten Ar beitern die Thüre zu ihrem Erwerbe; vermindert somit die Zahl

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der zu Entschädigenden oder der von der Monopolverwaltung zu übernehmenden Cigarrenarbeiter.

N 60 bestimmt, daß die Rohtabake, Maschinen, Werkzeuge und Geräthe zur Tabalfabrikation innerhalb des Monopolgebiets vom 1. Juli 1883 an, ferner die im Privatbesitz von Fabrikanten, Händlern und sonstigen Inha⸗ bern befindlichen Tabalfabrikate vom 1. Juli 1884 an unter amtlichen Ver⸗ schluß genommen werden.

Ausgeschlossen sind hiervon die für den Privatgebrauch süpulirten 5 Ko. Größere Mengen zurückzubehalten, ist nur gegen Vergütung von Mk. per Ko. für Cigarren und Cigarretten, und Mk. 5 für 1 Ko. Tabak gestattet.

f Ob diejenigen, welche 5 Ko. Tabakfabrikate für den eignen Gebrauch zurückbehalten wollen, am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes schon Raucher sein müssen, darüber läßt uns der§ im Zweifel; es würde interessant sein zu erfahren, ob Jeder, der die 5 Ko. Tabak behalten will, erst seine Qualität als Raucher nachweisen muß.

861 behandelt die Uebernahme der in§ 60 genannten Gegenstände.

f Der Reichskanzler beruft zu diesem Zwecke Bezirks⸗Commissionen, welche je aus einem Vertreter der Monopolverwaltung, einem von der betr. Lan⸗ desregierung vorgeschlagenen Landesbeamten und 3 vereidigten Sachverstän⸗ digen aus dem Kreise des Tabakhandels und der Industrie hestehen. Her delt es sich um Maschinen ꝛc., so treten noch 2 Sachverständige der betr. Branche bei. Diese Bezirks⸗Commissionen bestimmen den Preis der zu ent⸗ eignenden Gegenstände; die nöthigen Hülfsleistungen hat der Besitzer zu ge⸗ währen.

§ 62 bestimmt, daß die Preise für die zu übernehmenden Gegenstände durch Abschätzung festgestellt werden; die zu enteignenden Tabakfabrikate wer⸗ den dem Fabrikanten zum Gestehungspreise, dem sonstigen Inhaber zum Kostenpreise vergütet; fehlt aber der Nachweis hierüber, dann greift auch hier die Abschätzung Platz; Fabrikanten und Händlern kann ein Züschlag bis zu 5% zu dem Gestehungs⸗ resp. Ankaufspreise gewährt werden. Tabakfabrikate mit unerlaubtem Zusatz von Surrogaten werden nicht übernommen, sondern verfallen der Vernichtung, falls sie nicht binnen einer kurzen Frist nachweis⸗ lich nach dem Ausland exportirt wurden. Weitere Bestimmungen bezüglich des Verfahrens der Bezirks-Commissionen werden noch erlassen.

§ 63 gestattet sowohl den Besitzern der abgeschätzten Gegenstände, wie auch dem Vertreter der Monopolverwaltung, Einspruch gegen die Preisfest⸗ stellung der Bezirkscommission zu erheben; doch ist derselbe innerhalb 14 Tagen einzureichen und muß begründet werden.

Eine Central⸗Commission, gebildet aus einem Vorsitzenden, 2 hoheren Beamten der Monopolverwaltung, 4 höheren Landesbeamten und 4 vereidig⸗ ten Sachverständigen der Tabakbranche, event. auch noch 2 Sachverständigen der Maschinenbranche, entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs endgiltig über den Einspruch. Der Reichskanzler ernennt die Jersten Com⸗ missionsmitglieder und beruft auf Vorschlag der Seitens des B undesraths bezeichneten Landesregierung die übrigen Mitglieder. Analog dem§ 14 hat sich auch hier der Reichskanzler die Majorität gesichert und zwar im Verhältniß von 7 zu 4. Passen den Händ⸗ lern oder Fabrikanten die Entscheidungen der Central-Commission nicht, so können sie ja die zu gering geschätzten Gegenstände ins Ausland führen, aber auch das nur unter Controle.

Der 8 64 bietet denjenigen Personen, welche in Folge des Tabaksmono⸗ polgesetzes Verminderung ihres Vermögensstandes oder ibres Erwerbs, inso⸗ fern sie letzteren hauptsächlich aus den Tabakfabrikaten bezogen, Entschä⸗ digungen, Vergütungen oder Unterstützungen.

Nach 8 65 sollen die Besitzer von Fabriken oder Magazinen, deren Ge⸗ bäude nicht von der Monopolverwaltung erworben werden, sofern sie eine Werthminderung durch das Gesetz. erfahren, eine Realentschädigung erhalten. Anmeldungen und Nachweise zu diesem Zwecke sind bis zum 15. Juli 1883 bei der Bezirksbehörde einzureichen.

§ 66 lautet: 3

Mit Rücksicht auf den Verlust oder die Schmälerung der bisherigen Erwerbsthä⸗ tigkeit erhalten die Tabakfabrikauten, welche ihre Fabriken nicht an die Monovolver⸗ waltung verkaufen, und die Rohtabakhändler eine Personalentschädigung unter der

Voraussetzung, daß sie das Geschäft mindestens während 5 Jahren, vom Tage der

Publikation dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, unausgesetzt betrieben und ausschließ⸗

lich oder überwiegend aus demselben ihren Erwerb gezogen haben. Der Anspruch auf

Personal-Entschädigung ist bis zum Ende Juli 1883 bei der Ortsbehörde anzubringen.

Die Personal⸗Entschädigung besteht für die Tabakfabritanten in dem fünffachen, für

die Rohtabakhändler in dem zweifachen ihres durchschnittlichen Reingewinns während

der Jahre 1880, 1881 und 1882, jedoch mit der Maßgabe, daß für Geschaͤfte, welche noch nicht 10 Jahre hindurch betrieben worden sind, nur die Hälfte der bezeichneten

Sätze gewährt wird. Als Reingewinn gilt die Brutto-Einnahme aus dem Geschäft

nach Abzug der Geschäftskosten und fünfprozentigen Zinsen des Anlage- und Be⸗

triebs⸗Kapitals. Soweit buchmäßige Nachweise hierüber nicht vorlegen, tritt Sach⸗ verständigen-Schätzung ein. Bei den Rohtabakhaͤndlern. welche Rohtabak nach dem

Auslande verkauft haben, bleibt der dadurch bedingte Theil des Neingewinns außer

Ansatz. Mehrere Geschäftsinhaber gelten als ein Inhaber, mehrere Fabrik⸗ und Han⸗

relsbetriebe desselben Inhabers als ein Betrieb. Die im Zollauslande belegenen Ge⸗

schafts⸗Etablissements bleiben außer Berücksichtigung.

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