Ausgabe 
6.4.1882
 
Einzelbild herunterladen

nB * Nr

den einer besonderen Einlösungs-Commission vorgeführt; beträgt die Entfer nung des Anbauorts von dem Ablieferungsort mehr als 20 Klmtr., dann können Frachtbeiträge nach den vom Reichskanzler bestimmten Sätzen ge⸗ leistet werden. Das Cinlösungsgeschaͤft muß Seitens der Commission späte⸗ stens am 1. März des der Ernte folgenden Jahres beendet sein. Die Ein⸗ lösungscommission besteht aus 2 Mitgliedern der Monopolverwaltung und 3 von der Landesbehörde ernannten Sachverständigen. Auch hier ist bemerkens werth, daß die sachverständigen Commissionsmitglieder nicht von den betr. Tabakbaubezirken gewählt, sondern don den Landesbehör den ernannt werden.

Der§ 19 sichert in überaus liberaler Weise dem Tabakpflanzer zu, daß er bei Einlösung der von ihm gestellten Tabake zugegen sein darf und etwaige Einwendungen gegen das dabei beobachtete Verfahren vorbringen kann. Befindet die Commission den vorgeführten Tabak für unbrauchbar, so wird er vernichtet, wenn ihn der Pflanzer nicht innerhalb kürzester Frist unter amt licher Controle ins Ausland ausführt. 0

Von den folgenden, den Tabalbau zur Ausfuhr behandelnden 89 in Ab⸗ schnitt II ist der§ 23 besonders interessant. Derselbe schreibt vor, daß der jenige Tabakpflanzer, welcher sowohl für die Monopolverwaltung, als auch zur Ausfuhr Tabak anbaut, wozu er zweifache Erlaubniß einzuholen hat, trotzdem die sämmtlichen Tabake vorführen muß und daß dann der Monopolverwaltung das Recht zusteht, ihren Theil aus der Gesammternte vor weg zu nehmen. 12 1

Die Monopolverwaltung wird im Allgemeinen niedrigere Preise zahlen, als jetzt die Händler, weil Erstere das Tabaksmonopol lediglich als unbeschränkte Einnahmequelle betrachtet, während der Händler, getrieben durch die Concur renz, gar häufig den Tabak über den Werth bezahlen muß, um sich das nöthige Quantum und die gesuchten Qualitäten zu sichern. Jeder weiß, daß der Staat Niemanden etwas schenkt; was berechtigt also die Tabakspflanzer zu dem Glauben, der Reichskanzler würde ihnen höhere Preise bewilligen, wie jetzt die Handler 2 Bekannt ist, daß viele Tabak pflanzenden Gemeinden durch die Bodenbeschaffenheit ihrer Gemarkungen gezwungen sind, Tabak als Vorcultur zum Getreidebau zu pflanzen. Daß aber eine Monopolver valtung nicht im Stande sein wird, den Tabakbau in jetzigem Umfang, ca. 1 Million Etr. fermentirten Tabak, zu gestatten, das liegt auf der Hand, denn nach den statistischen Aufnahmen der Tabaks⸗Enquete-Commission betrug die Menge des im Jahr 1877 durch die deutsche Fabrikation verarbeiteten Roh tabaks rund 1,600,000 Ctr. Angenommen, auch die Monopolverwaltung könne die Fabrikation auf dieser Höhe erhalten und würde die vom Reichskanzler bestimmten 2 der Fabrikation aus inländischem Tabak herstellen, so würde immer noch fast die Hälste der Produktion, nämlich über 400,000 Ctr. deut⸗ scher Tabak, übrig bleiben. Mit Sicherheit läßt sich aber eine Verminderung des Tabakconsums voraussagen und so wäre dann die Monopolverwaltung gezwungen, den Tabakbau in gleichem Maße zu beschränken. Die tabakpflanzen⸗ den Gemeinden wären dadurch aber auf das Empfindlichste geschädigt und er⸗ scheint deßhalb auch vom Standpunkte der Tabakbauern aus das Monopol entschieden verwerflich. Die Vitte der 94 Tabokbauern aus Erlen bach, welche sich das Monopol vom Reichskanzler als Osterhaas bestellt haben, steht wohl vereinzelt da und kann nur auf Unkenntniß der angedeuteten vexatorischen Befßtimmungen des Monopolgesetzes beruhen.

Abschnitt III des Gesetzes umfaßt nur einen 8; derselbe enthält die Ver⸗ ordnungen von dem Handel mit Rohtabak und besagt, daß zuverlässigen Per⸗ sonen, welche kaufmännische Bucher fahren und die geforderte Sicherheit leisten kennen, von der Steuer⸗Directiv⸗Behörde auf Widerruf gestattet werden kann, Handel mit Rohtabak nach dem Ausland zu betreiben, natürlich Alles nur unter Controle der Steuerbehörde. Der vorhin angeführte§ 23 läßt aber auch schon erkennen, mit welchem Tabak diese sog. concessionirten Tabakhändler Handel treiben dürfen, Commission für die Monopolverwatung nicht vorweg genommen hat.

Der Handel mit Rohtabak beschäftigt jetzt 17,000 Menschen und ver mittelten die bestehenden 8000 Rohtabak-Geschäfte im Jahre 1877 außer der deutschen Ernte im inneren Verkehre:

900,000 Ctr. Tabak zur Einfuhr in das Zollgebiet und 500,000 zur Ausfuhr aus dem Reiche.

Achtzig Prozent dieses Verkehrs zwischen dem deutschen Reiche und dem

Auslande entfallen auf Bremen, welches ihm seine heutige Handelsstellung

verdankt. Der Verkehr in diesem Umfange wird unter den vexatorischen Be

stimmungen des Monopols zur Unmöglichkeit, besonders da Bremen und Hamburg als Zollvereins⸗Ausland betrachtet werden sollen und dadurch von Unseren inneren, zwar versprochenen, aber noch abzuwartenden Segnungen (concessionirte Tabaktändler) ausgeschlossen sind.

Abschnitt IV des Gesetzes enthält die Bestimmungen für Tabakfabrikation und Verkauf von Tabalfabrikaten in 5 Paragraphen.

nämlich mit demjenigen Tabak, den die Einlösungs⸗

§. 2 insbesondere lautet:

Zur Herstellung der Tabakfabrikate für das Monopolgebiet werden Rohtabak⸗ Unter sichernden Kontrolen kann die Mono-

Magazine und Tabak-Fabriken errichtet. polverwaltung Tabakfabrikate auch außerhalb der Fabriken industrie). Desgleichen lande einzuführen und

anfertigen lassen(Haus⸗ ist die Monopolverwaltung befugt, Tabakfabrikate vom Aus⸗ solche dorthin auszuführen. Bei der Vertheilung der Rohtabak⸗

magazine und Tabakfabriken über das Monopolgebiet ist die bisherige e 1

der Tabakindustrie nach Art und Umfang vorwiegend zu beräcksichtigen. Der Betrie

der Tabakfabriken ist von der Besteuerung durch Staat oder Kommune ausgeschlossen. Dieser§ allein hat schon Manchen aus seinem Vertrauensdusel aufge⸗ rüttelt; aber nicht die ersten Sätze desselben, welche sich als Folge der Mono

polisirung von selbst ergeben, sind es, sondern nur der letzte Satz, welcher die

Tabakfabrikbetriebe von aller Besteuerung durch Staat und Commune be freit, ist von besonderer Wichtigkeit. Dieser Schlußsatz schneidet nämlich einer großen Anzahl von Landgemeinden, z. B. Groß- und Klein⸗Steinheim, Auheim,

Lorsch, Lampertheim, Wieseck, Rodheim, Garbenteich ꝛc. den Lebensnerv durch,

denn in diesen Gemeinden bringt die Cigarrenfabrikation einen großen Theil der Communallasten auf. Auch die Städte werden in ganz bedeutende Mitleiden⸗ schaft gezogen; wir haben zwar in hiesiger Stadt nur wenige Fabriken, aber dafür eine erklekliche Anzahl von Tabak- und Cigarrenhandlungen und eine Legion von Colonialwaaren- und Spezereihandlungen, welche Cigarren und Tabak vertreiben. Alle diese Händler werden auf Grund ihres Gewerbsteuer Capitals zum Vollen zu den Communallasten herangezogen und wird der Stadt bei Einführung des Monopols ein ganz bedeutender Betrag an Steuer- kapital verloren gehen, welcher dann selbstverständlich auf sämmtliche Steuer⸗ pflichtigen ausgeschlagen wird. Es erhellt hieraus, wie sehr jeder Steuerpflich⸗ tige Interesse daran hat, das Monopol zu bekämpfen, denn zeigt sich der Raucher auch dem Staate gegenüber renitent, indem er Cigarre und Pfeife aufgibt, so zieht ihn doch die Commune heran, ihren Ausfall decken zu helfen.

§ 28 verfügt, daß, wie oben schon angeführt, der Bedarf der Monopol⸗ verwaltung zu 2/5 durch inländischen Tabak gedeckt werden muß; ferner ver⸗ pflichtet er die Monopolverwaltung, Rauchtabak pr. Ko. von Mk. 1 10, Schnupftabak pr. Ko. Mk. 15, Kautabak pr. Ko. Mk. 28 und Cigarren pr. Stück zu 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 18, 20, 25 und 30 Pf. zu liefern. Ich bin weit entfernt, die Möglichkeit, zu vorgenannten Preisen Tabake und Cigarren zu liefern, zu bestreiten, ob aber bei diesen Preisen ein Ueberschuß von 175½½ Millionen zu erzielen ist, das möchte ich doch sehr in Zweifel ziehen. In Bezug auf die Qualität stimme ich ganz mit der BerlinerGermania über⸗ ein, welche schreibt:Wer sich mit den niedrigen Sätzen der Preisskala trösten will, der muß sehr genügsam sein, denn wie der Rippentabak à 50 Pf. und die Cigarre à 3 Pf. brennen und riechen wird, das ist vollständig der dis⸗ cretionäken Vollmacht des Reichskanzlers überlassen.

§) verbietet den Vesitz von Maschinen und Werkzeugen zur Herstellung von Tabaksfabrikaten. 0

§ 30 behandelt die Art des Tabakverschleißes. Die Tabakverschleißer werden danach von der Landesbehörde widerruflich für bestimmte Orte und bestimmte Ortsgegenden ermächtigt; den Tabakverschleißern aber werden die Fabrikate durch Großverschleißer, welche von der Monopolverwaltung einge⸗ setzt werden, geliefert. Die Tabakverschleißer sind verbunden, sich stets Vor⸗ rath der ortsüblichen Sorten zu halten und haben sich hinsichtlich der Ver⸗ kaufspreise und sonstigen Controlvorschriften genau den betr. Bestimmungen zu fügen, worunter die Bestimmung besondere Bedeutung hat, daß die Weiterbe arbeitung der Monopolfabrikate verboten ist. Man könnte hier auf den Gedanken kommen, daß die Monopolverwaltung voraussetzt, daß die Mühe, ihre Fabri⸗ kate zu verbessern, von vornherein eine verlorene sein wird. 72

Als Vergütung erhalten die Tabakverschleißer 10 Procent von den tarif⸗ mäßigen Verkäufspreisen. Ausnahmsweise kann auch anderen Personen als den Tabatverschleißern der Verkauf von Tabakfabrikaten gestattet werden; welche besondere Eigenschaften diese Personen auszeichnen müssen, ist aus der Vorlage nicht ersichtlich. Nicht außer Acht ist übrigens zu lassen, daß die Anstellungen als Tabatverschleißer wohl hauptsächlich den mit Civilversorgungsschein versehenen Militär⸗Auwärtern zufallen werden; denn für die 10% Vergütung, welche die Motive für die 60,000 Tabakverschleißer vorsehen; und die bei dem Ge⸗ sammtumsatze von 388 ¼ Millionen Mark für den einzelnen Verkäufer nur ein Jahres-Einkommen von 647 Mark abwerfen, werden unsere jetzigen Händler nicht zu haben sein. 5 45

Der§ 31 enthält wieder Vorschriften über die Revision und zwar über eine dreifache Revision, nämlich durch Zoll, Steuer- und Monopolbeamte.

Abschnitt V besteht aus einem§ und dieser handelt von der Einfuhr von Tabafabrikaten. Darnach darf der Reisende Tabakfabrikate bis zu 50 Gr. Ge⸗ wicht abgabenfrei einführen; das sind etwa 10 trockene oder 8 frische Cigarren; führt der Reisende auch eine Schnupftabaksdose mit, so wird wohl alles zu⸗ sammen auf eine Goldwaage geschüttet und das Gewicht festgestellt. Auch Mengen bis zu 1 Ko. darf der Reisende einführen; doch muß er dafür 15 Mk. für 1 Ko. Cigarren und Cigarretten, und 10 Mk. für 1 Ko. oder Schnupftabak zahlen.

Rauch-, Kau⸗

2

e

solu

freun reabek eich 1 O1 die Nn erschel seine d 2 daß n. Steue nalbe! um Ie bis 9 Verse mall Patro Tabal

Hülfe

uns o byrin; ler sie Straf tigte

gang 56 85 Str War men

kann fabrik

1883