Ausgabe 
6.4.1882
 
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Referat

über den Reichstabaks-Monopol-Gesetzentwurf,

erstattet in der Versammlung der Deutschen Fortschrittspartei in Darmstadt

von Cigarrensabrilant 30. Vg. Holtz. beitung, worunter wohl die Veredlung gemeint ist, der von der Mo⸗

Meine Herren! Fast nahezu 15 Jahre hat die Tabakindustrie unter immer erneuten Steuerprojecten auf das Empfindlichste gelitten. Wohl selten ist ein Productionszweig in Folge ähnlicher Beunruhigung in seiner Forte entwickelung so vollftändig gehemmt, in seinen Dispositionen so schwer gestort und in seinen Interessen 0 tief verletzt worden, wie die Tabakindustrie. Wir werden wie Parias der Industrie behandelt und müssen fortwährend auf dem qui vive stehen; es darf daher Niemanden Wunder nehmen, wenn wir mehr und mehr dem Pessimismus verfallen und die Freudigkeit an unserem Berufe und damit die treibende Kraft zum Vorwärtsstreben verlieren. In einer fort schrittlichen Versammlung die Stellung der Partei zu dem Tabaksmonopol zu präzisiren, das hieße Eufen nach Athen tragen, denn die deutsche Fortschritts partei bat in dieser Frage ihre Position schon längst klar und deutlich genommen.

Das Monopol-Gesetz, welches dem preußischen Volkswirthschaftsrath eben zur Begutachtung vorliegt, kann von uns nur im Lichte der Vergewaltigung einer großen Industrie und deren wohlerworbenen und woblbegründeten Rechte erscheinen. Das Gesetz selbst zu discutiren, halte ich schon für gefährlich, denn treten wir erst in eine Discussion darüber ein, so setzen wir schon still schweigend die Möglichkeit der Annahme voraus und diese Möglichkeit kann ich mir gar nicht denken. Wenn ich nichts desto weniger doch darauf eingehe, den Gesetz-Entwurf im Einzelnen zu beleuchten, so geschieht dies nur zu dem Zwecke, um meine Behauptung von der Unannehmbarkeit des Gesetzes zu beweisen. 1 3 5

M. H.! Unsere Zeit huldigt vorzugsweise dem Materialismus und darf es daher nicht auffallend erscheinen, wenn die Ausnahmestellung, in welcher sich die Tabakindustrie seit Jahren befindet, nicht längst ein wärmeres Interesse in den weitesten Kreisen der Industrie und des deutschen Volkes überhaupt ge funden hat. Jedermann hat eben seit Jahren mit sich selbst zu thun und die eigenen Interessen zu wahren, man nimmt sich zu wenig Zeit und Mühe, sich auch um des Nächsten Wohl zu kümmern; deshalb hört man täglich von sonst ganz liberalen Männern die Ansicht vertreten, daß der Tabak doch recht gut noch viel mehr Steuern vertragen könne und das Monopol schließlich noch das Beste und Einfachste sei. Ich boffe aber, daß es mir gelingen wird nachzu⸗ weisen, in wie hohem Maße jeder Einzelne das Interesse hat, jede Tabak steuererhöhung wie alle Monopolbestrebungen zurückzuweisen. 5

Vom volkswirthschaftlichen Standpunkt aus betrachtet ist der monopolistische Betrieb von Gewerben durch den Staat unbedingt verwerflich und zwar deshalb, weil hierdurch der Privatin dustrie nicht unbedeutende und nicht unwichtige Er⸗ werbsquellen entzogen werden; die Steuerpflichtigen haben außer der in dem Preise des monopolisirten Gewerbserzeugnisses versteckten Auflage zugleich den größeren Fabrikationsaufwand zu tragen und es werden hiernach die Nachtheile, die der Gesammtheit durch das Staatsmonopol erwachsen, die dem Staate zufließenden finanziellen Vortheile bei Weitem überwiegen.

Vor Allem möchte ich hier schon constatiren, wie es als feststehend betrachtet werden kann, daß die Regie nicht im Stande ist, mit der Privatindustrie zu concurriren. Es ist zwar für uns Tabak Industrielle nur eine traurige Satisfaction, wenn wir täglich eine Menge Cigarren⸗ arbeiter von Straßburg und den Filialen der dortigen Manufactur nach ihrer Heimath in Polen, Schlesien, Pommern, Sachsen u. s. w. zurück wandern sehen, allenthalben die Mildthätigkeit der Privatindustriellen in Anspruch nehmend. Trotz der Unterstützung von Seiten des Staates, trotz Mißbrauch des Namens unseres Kaisers, indem die Manufactur in Straßburg ihre Fabrikate als Kaiserliche, statt als Elsaß⸗Lothring'sche, in den Handel brachte und dadurch ihren Waaren in Beamten- und militärischen Kreisen ein gewisses Relief zu verleihen suchte; trotz allem Diesem mußte die Manufactur bald ihre Fabrikation einschränken und viele der oft hunderte von Meilen weit berge⸗ holten Arbeiter entlassen. Die im ganzen deutschen Reiche etablirten Verkaufs stellen rentirten, als der Reiz der Neuheit vorüber war, nicht mehr: de 5 Publitum suchte rasch seine alten guten Bezugsquellen wieder auf und ver⸗ urtheilte so am deutlichsten und sichersten das Vorgehen der Mannfactur.

Zum Monopol-Gesetzentwurf übergehend, zerfallt derselbe in 8 Abschnitte, deren erster(J) in 6§s die allgemeinen Grundlagen umfaßt. 0

Danach steht erstens der Ankauf von Rohtabak und die Herstelung von Tabak fabrikaten ausschließlich dem Reiche, unter dem Titel: Reichstabaks Monopol, zu. Sodann wird bestimmt, daß zum Tabalbau eine amtliche Crlaubniß nothwendig und die Einfuhr von Rohtabak und Tabalfabritaten der Monopolverwaltung zustandig sei; daß weiter die Zubereitung 1 Bearbeitung von Rohtabak nur in den bestimmten Anstalten der. Monopol⸗ Verwaltung stattfinden darf, und untersagt dieser 8 noch die weitere Bear

nopolverwaltung gelieferten Tabakfabrikate; endlich ist hiernach die Benutzung von Surrogaten verboten. Nach 5 5 gehört zum Vertriebe der Monopolfabri⸗ kate die Ermächtigung Seitens der Verwaltung; 8 6 sichert dem Reichs⸗ tabaksamt die oberste Leitung zu, während er den Laudesregierungen die An⸗ kellung der Tabakverschleißer statuirt. Die Controle über alle zukünftigen Tabakbeflissenen, sowie die Bewachung der Grenze, wird von den mit der Verwaltung der Zölle beauftragten Landesbehörden ausgeübt, doch haben die Monopolbeamten das Riecht, von den Dienstverrichtungen dieser Behörden Kenntniß zu nehmen.

Dieser Abschnitt des Gesetzes, m. H., ist ziemlich deutlich und bedarf keiner Erläuterung; er praͤsentirt das Tabakmonopol na ch der Einführung und gibt uns ein Bild dessen, was wir zu erwarten haben. Controle über Controle, Staatsbetrieb und Staatsaufsicht ohne Ende, die wohl Vielen alle Freude am Genuß des Tabaks verleiden und sie dadurch in das Lager der Reichs feinde drängen wird.

Während hiernach der Abschnitt 1 den Betrieb ꝛc. dem Staate zu⸗ weist, verhält es sich mit dem 19§s umfassenden Abschnitt II, welcher den Anbau von Tabak behandelt, ganz anders, denn der Tabakbau soll nicht von Seiten des Reichs, sondern von Privatpersonen ausgeführt werden, welche aber, mögen sie für die Monopolverwaltung oder für die Ausfuhr Tabak bauen, eine amtliche Erlaubniß hierzu haben müssen. Es werden deshalb eine Reihe namentlich bezeichneter Aubaubezirke gebildet; so sind in Hessen nur in Starkenburg die Kreise Bensheim und Heppenbeim zugelassen. Nach dieser Bestimmung fällt der Tabakbau in Oberhessen und Rheinhessen ganz, und in Starkenburg im Kreis Offenbach und im Amt Wimpfen aus und werden dadurch 831 Tabakpflanzer, welche im Jahre 1881 nach den statistischen Er⸗ hebungen zusammen 8557,73 Ar mit Tabak bepflanzt hatten, schwer betroffen. Aber selbst die Gemeinden, welche in den zum Tabakbau zugelassenen Bezirken liegen, bedürfen der jedesmaligen Erlaubniß zum Tabakbau Seitens der Landes⸗ regierungen und bietet sich hierdurch den Letzteren Gelegenheit, mißliebig gewordene Gemeinden auf das Empfindlichste zu maßregeln. Der jedesmalige Jahresbe darf der Monopolverwaltung wird nach dem Verhältniß des durchschnittlichen Anbaues in dem, dem betr. Jahre zunächst vorhergegangenen Jahre ver⸗ theilt. Eine Tabak-Commission, zusammengesetzt aus einem Beamten der Lan⸗ desverwaltung,, einem Vertreter der Monopolverwaltung, einem oberen Steuerbeamten des Bezirks und endlich 2 Vertretern der am Tabakbau be⸗ theiligten Gemeinden des Bezirks entscheidet alle auf den Tabakbau bezüg⸗ lichen Fragen. Die Entscheidungen dieser Commission sind endgiltig. Man sieht, wie sich bei dieser Zusammensetzung der Commission die Regierung auf alle Fälle die Majorität gesichert hat, und so werden Manchem der jetzt nach dem Monopol schmachtenden Tabalpflanzer die Augen über die endgiltigen Entscheidungen dieser Commission aufgehen. Die Preise für die Rohtabake bestimmt der Reichskanzler und zwar spätestens im Novbr. jeden Jahres immer für das nächstfolgende. Bisher wurden die Preise durch die Nachfrage nach der Güte und der Qualität der gewonnenen Tabake bestimmt; der Reichs kanzler kann aber ein Jahr vorher unmöglich einen Preis für die zu erwar tende Ernte festsetzen, der einigermaßen nur dem wirklichen Werthe und der Billigkeit entspricht. Die Monopolverwaltung ist aber durch die willkürliche Preisbestimmung engagirt und muß sich, im Falle die Ernte gering ausfällt, durch künstliche Mittel vor Schaden zu wahren suchen. Die Tabake werden classificirt und bleibt dem Pflanzer das Recht vorbehalten, seine Tabake in kürzester Frist unter Controle in das Ausland auszuführen, falls er mit deren Classificirung nicht zufrieden ist. Die Classificirung des Tabaks bietet der Monopolverwaltung die beste Handhabe, sich billige Preise trotz der Vorherbestimmung zu sichern. Bei der Einlösung wird die betr. Commif⸗ sion einfach den größten Theil der Ernte in die untersten Classen einschätzen, welche dann nur zu ganz niederen Preisen von der Monopolverwaltung über nommen werden. Beispielsweise bat die französische Regie in Elsaß⸗Lothrin⸗ gen stets 8081 Procent der ganzen Ernte in die zwei untersten Classen ge schätzt. Außerdem hat aber die Einlösungs-Commission das Recht, die ihr als unbrauchbar erscheinenden Tabake ganz zurückzuweisen. Dieser zurückge⸗ wiesene Tabak fällt dann zu allerniedrigstem Preise den concessionirten Hand lern zu. Die den Pflanzern zugesicherte Erlaubniß, den zurückgewiesenen Tabak ins Ausland auszuführen, ist nur illusorisch, denn wie soll der einzelne, ein fache Tabakpflanzer zur directen Verbindung mit ausländischen Tabakbänd lern kommen, an die er sein ausgestoßenes Produkt absetzt. An Stelle der jetzigen Makler tritt die Commission mit ihren endgiltigen Entscheidungen und an Stelle der freien Concurrenz tritt der Zwang, und zwar mit allen Vexatio

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nen, welche eine so scharfe Controle mit sich bringt. Sämmtliche Tabake wer⸗