Ausgabe 
20.6.1878
 
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Donnerstag den 20. Juni.

M 72.

9

berhessischer Anzeiger.

4 Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und ge; Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal per Woche und zwar Dienstags, Donnerstags und Samstags.

e einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-C

Nr 1 Nn

etreffend: Die Reichstagswahlen.

Das

1

u 0 uslegung der Wählerlisten(§. 8 des Wahlgesetzes vom 31. depeht b.-G.-Bl. S. 275) unfehlbar von Montag den 1. ph Joßwetter. eisen Sie an, Freitag den 28. und Samstag den 29.

um Reichstag vom 1. bis zum 8. Juli laufenden Jahres, och Beginn der Auslegung bei Meidung des ber die vorgetragenen Einsprachen hat, aßgabe des Art. aher in solchen

cht Nalin Rand. die unter 8 979

48, II. pos. 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1874

Bei den Berichtigungen der Wählerliste

Pf. berechnet, bel größerem Tabellen oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 onto bei uns haben),

beide Tage einschließlich, estimmten Locale zu Jedermanns Einsicht aufgelegt seien und daß Einsprachen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Listen innerhalb 8 Tagen Aueschlusses den betreffenden Großherzoglichen Bürgermeistereien vorzutragen seien. falls die Erinnerung nicht sofort von der Großherzoglichen Bürgermeisferei als begründet erkannt wurde, nach (Reg.⸗Bl. Nr. 29 S. 268) durch den Krtieausschuß zu erfolgen. Sie werden Fällen, in welchen Sie die vorgebrachten Einwendungen nicht erledigen können, die Liste mit diesen nach Ablauf der Offenlegungsfrist sind die Gründe etwaiger pee oder Nachträge am Angabe des Datums der Berichtigung von Ihnen kurz zu vermer Braden.

f.; ein Beleg kostet 9 Pf. per Post nachgenommen.

welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets

.

Friedberg am 17. Junt 1878.

Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Im Anschluß an unsere Ausschreiben vom 13. dieses Monats, Oberhessischer Anzeiger Nr. 70 und 71, theilen wir Ihnen mit, daß die Mai 1869 B.⸗G. Juli Morgens bis Montag laufenden Monats in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß die Listen der Wähler

.

145 und§. 2 des Reglements vom 28. Mai 1870 den 8. Juli Abends flattzufinden hat, und

auf dem Gemeindehause beziehungsweise dem etwa sonst hierfür

Die Entscheidung

en.

Dr. Suden Fetch. 1* 1 5 7 etreffend: Den Einjährig Freiwilligen Militärdienst. lbs 97 Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als Einjährig⸗ Freiwillige een i denen wollen und im Großherzogtbum Hessen nach§. 23 und 24 6 L. Sus! Etsatz Ordnung vom 28. Sepibr. 1875(Reg.⸗Bl. Nr. 55 von 1875)

stellungepflichtig sind, werden auf die in§. 89 und 91 der Ersatz⸗ Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten, Bestimmungen asmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Ilichten der zum Einjährig⸗Freiwilligen-Dienst Berech- Ig ten und die Meldung zum Dienstantritt in den§. 93 und be Lot, egen, N l. c. enthalten sind. Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder ver A shäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der o Gio(chsten Prüfung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht urger Kale, liehen werden. f ee Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedruckten 9 89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung 7 Aterziehen wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schul- ie gnisses den Bercchtigungsschein nachsuchen.

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N.

Dau. Kümnith.

1 Die aan Einjährig⸗Freiw lligen⸗Dienst darf nicht vor vollen detem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist

bei Verlust des Anrechte spätestens bis zum 1. April des ersten

Militärpflichtjahres(§. 20 2) zu erbringen.

zur Ers. Ord.) Aufschluß.

§. 89. Nachsuchung der

Cp* Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfunge,Commission nachgesucht, in deren Bezuk der Wehipflichtige gestellunge pflichtig ist(§. 23 und 24). b lle 1616 Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 cht 1 1 bezeichneten Prüfungs⸗Cemmission spätestens bes zum 1. Februar des Aube. f er sten Milltärpflichtjahres zu melden. 2 1 Dieser Meldung sind beizufügen: a. ein Geburts⸗Zeug niß; 11 b. ein Einwilligungs⸗Altest des Vaters oder Vormundes mit 3 der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den N Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, aus 21 zurüsten und zu verpflegen; 5 f Aan Nausch co, ein Unbescholtenheits⸗Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren 5 0 Schulen(Gymnasien, Realschusen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) baumwollen

1 Wer die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig⸗Freuw ligen Lienst eurch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüsungs Comm sion bersönlich im Prüfungstermin einzufinden.

ehr

Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüsung sind die Gesuche um Zulassung

spätestens bis zum 1. August 1878 bei der unterzeichneten Prüsungs-Commission einzureichen.

Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung eingereicht worden, so bleibt dem erntuten Gesuch nur ein Unbescholtenheitszeugniß beizulegen.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden ic. gibt die Prüfungs Ordnung(Anl. 2

Bezüglich des Prüfungs⸗-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, ersolgt weitere Bekanntmachung. Eine speclelle Ladung erfolgt nicht.

Darmstadt, den 31. Mai 1878. Großherzogliche Prüfungs- Commission für Einjährig- Freiwillige. Der Vorsitzende: Spamer. Berechtigung.

durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei⸗Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. 4. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig⸗ Freiwilligen-Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung elner Prüsung vor der Prüfungs⸗ Commission geschehen. Der Meldung bel der Prüfungs⸗Commission sind daber entweder die Schul⸗ Zeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann(§. 90), beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. Die Einreichung der Zeugnisse äußersten Termin ausgesetzt werden. In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will(Anl. 2, §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbslgeschriebenen Lebenslauf beizufügen ꝛ0.

*

darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten

§. 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.

2. Alljährlich finden 2 Prüfungen flalt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüsung spätestens bis zun 1. Febr. für die Herbsiprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden ꝛc.

cken eeftenv: Statistik der Taubstummen.

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r Fridbeth Montag den 24. Juni, Vormittags 10 Uhr, fincet

n. zaßge öffentliche Sitzung des Provinzialtages der Provinz Oberhessen statt.

1 1 1) Prüfung der Erganzungswahlen zum Provinzlaltage. N

. ag tines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes der Ober ⸗Ersatzeommission. 1 Erstattung des Verwaltungs berichtes des Provpinzialausschusses für 1877.

Gießen am 14 Juni 1878.

Bekanntmachung.

2) Wahl von

Friedberg am 17. Juni 1878.

Die Großherzogliche Kreis-Schulcommission Friedberg an die Schulvorstände des Kreises. In rubricirter Sache sind noch viele von Ihnen im Rückstande und werden Sie deßhalb an sofortige Berichterstattung erinnert. J. V. d. K.: Küchler, Kreis- Assessor.

in dem Rathhaussaale zu Gießen(alte Realschule) die diesjährige regel- Auf die Tagesordnung sind folgende Gegenstände gesetzt: 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern des Provinzialausschusses. 4) Prüfung der Rechnung der Provinztalkasse für 1877. 6) Feststellung des Voranschlags der Provinzialkasse für 1879. Der Vorsitzende des Provinzialtages: Dr. Boekmann.

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