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1878.
Dienstag den 1. Januar.
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berhessischer Anzeiger.
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Die Petitzelle wird mit 11 Pfennig berechnet.
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Kreisblatt für den Kreise Friedberg.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Das Militär⸗Ersaßgeschäft pro 1878.
Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission des Kreises Friedberg an die Großherzoglichen Buürgermeistereien.
Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 26. December 1876, Kreisblatt Nr. 153, das Reichemilitärgesetz vom 2. Mai 1874 und die deutsche Wehrordnung vom 28. September 1875(Regierungsblatt Nr. 55) trage ich Ihnen auf, mit den Vorarbeiten zum Militär-Ersatzgeschäst zu beginnen und dieselben so zu beschleunigen, daß die Stammrollen und Reclamationsprotokolle nebst dazu gehörigen Belegen bis längstens zum Nach F. 23 der Ersatz- Ordnung wollen Sie bekannt machen lassen, daß die Anmeldung vom 15. Januar bis 1. Februar kommenden Jahres bei Meitung der darin angedrohten Strase bis zu 30 Mark oder Haft von 3 Tagen zu ersolgen habe. Ich empfehle Ihnen dringend, sich genau nach der Ersatz- Ordnung zu richten und nur vollständige, deutlich geschriebene Stammrollen zu liesern, namentlich nach§. 45 derselben die alphabetische Ordnung mit den Zwischenräumen inne zu halten.
Braden.
15. Februar kommenden Jahres bei mir eintreffen.
Dr.
Friedberg den 28. December 1877.
Betreffend: Die Abnabme des Verfossungseides vem 4. Quartal 1877
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Zur Ausschwörung des Berfassungseides durch die im 4. Quartal dieses Jahres aufgenommenen, sowie die hiermit sich noch im Rückstande befindlichen Ortsbürger und die, welche, ohne Ortsbürger zu werden, gebeirathet haben, aber in der Gemeinde heimathsberechtigt sind, haben wir auf Dienstag deu 8. Januar kommenden Jahres, Vormittags 11 Uhr, auf dem Rathhause zu Friedberg, für die aus den früheren Orten des Kreises Friedberg und auf Mittwoch den 9. Januar kommenden Jahres, Vormiltags 9 Uhr, auf dem Selzerbrunnen bei Groß⸗Karben, für die zur Ausschwörung des Verfassungseides Verpflichteten aus den dem Kreise Friedberg einverleibten Gemeinden des früberen Kreises Vilbel anberaumt und werden wir zu⸗ gleich auch in diesem Termin andern Angehörigen dieser letzteren Orte, welche Beschwerden oder Wünsche vorbringen wollen, Audienz ertheilen. wollen hiernach Einladung ergeben lassen und die im Rückstand befindlichen unten Verzeichneten zugleich bei 3 Mark Strafe vorladen lassen und bis zum 1. Februar k. J. unfehlbar Verzeichnisse mit Bescheinigung, daß Vorladung erfolgt oder Bericht, daß keine zu laden sind, an uns einsenden. Br a det n.
Dr.
Jakob Lippert von Butzbach. Heinrich Köhler von Münster. und Heinrich Anton Jakobi von Nieder- Rosbach.
Alexander Ludwig von Nieder-Mörlen jetzt zu Rockenberg. Jakob Schmidt von Oppershofen.
Friedberg am 22. Dezember 1877.
Sie
Heinrich Brodrecht
Betreffend: Den Einjährig⸗ Freiwilligen Militärdienst.
Bekanntmachung.
. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als Einjährig- Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach§. 23 und 24 der
Ersatz⸗ Ordnung vom 28. Septbr. 1875(Reg.- Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den§. 89 und 91 der Ersatz⸗ Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilter, Bestimmungen
aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die
Pflichten der zum Einjährig⸗Freiwilligen-Dienst Berech⸗ tigten und die Meldung zum Dienstantritt in den§. 93 und 94 l. c. enthalten sind.
Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter
Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.
Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedruckten §. 89 gelten sowobhlfürdlejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung unterzieben wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berech- tigungsschein nachsuchen.
§. 89.
1. Die Berechtigung zum Einjährig⸗Freiwilligen⸗Dienst darf nicht vor vollen⸗ detem 17. Lebens jahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Berlust dee Anrechte spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpfichtjahres(5. 20,2) zu erbringen.
2. Die Berechti ung wird bei dersenigen Pellsungs Commission nachgesucht, in deren Bezirt der Wehrpflichtige gestellungepflichtig ist(8. 23 und 24).
3. Wer die Berechligung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs ⸗Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Milhärpflichtjabres schristlich zu melden.
Dieser Meldung sind beizufügen:
a. ein Geburse Zeug niß;
b. ein Einwilligunges⸗Altest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkelt und Fähigkeit, den Frei⸗ willigen während einer einjährigen acliven Dienstzeit zu bekleiden, auszu- rüsten und zu verpflegen;
0. ein Unbescholtenhelts⸗Zeugniß, welches für Zöglinge von höbeten Schulen(Gymnasten, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen)
6. 91. Nachweis der wilssenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.
1. Wer bie wissenschastliche Besählgung für den Einjäbrig⸗Freiwilligen⸗Dlenst durch eine Prüfung nachweisen will, bal sich auf Vorladung der Prüsengs⸗Commisston per sönlich im Piülfungstermin einzufinden.
Nachsuchung der Berechtigung.
Für die im nächsten Frühjahr stattfindende Prüfung sind die Ge⸗ suche um Zulassung spätestens bis zum 1. Februar 1878 bei der unterzeichneten Prüfungs⸗Commission einzureichen. Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden u. gibt die Prüsungs⸗Ordnung(Anl. 2 zur Ers.-⸗Ord.) Aufschluß. Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung. Eine speceielle Ladung erfolgt nicht. Darmstadt, den 11. Decbr. 1877. Großherzogliche Prüfungs- Commission für Einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Spamer, Regierungs Rath.
durch den Director der Lehtanstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Diensidebörde auszustellen ist. Sämmiliche Papiete sind im Original anzureichen.
4. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befäbigung für den Einjährig⸗ Freiwilligen ⸗Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beideingun von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prfift Commission gescheben. 1
5. Der Meldung bei der Prüsungs⸗Commission sind daber entweder dien Zeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen
kann(§. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung den Gesuch um 8.
ut Prüfung auezusprechen. 0 ö Die Einreichung 1 Zeugnisse darf bis dem untet Nr. Ne dußersten Termin ausgesetzt werden. zur Prüfung ist anzugeben
In dem Gesuche um Zulassune 1 8 85 3 eld geprüft sein will(An! welchen zwei fremden Sprachen de sich Meldende geprüf sei(An,
§. 1). Auch hat der sich Meldende ein u seidgesorledenen e beizufügen ze. 0
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0 rübsabr, di dere im Het 2 jährt den 2 8 falt, die eine im Frübsabr die andere 2. Alljährlich finden 2 Prükungen genung mut für die Felljabreprüfung spatestens
as G J 8 * 4 858 de ech e spätestens bis zum 1. August angebracht werden
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