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1878.
Donnerstag den 18. Juli.
N84.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal per Woche und zwar Dienstags, Donnerstags und Samstags.
Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit L
etztere nicht
berechnet, bei größerem Tabellen⸗ Jahres⸗Conto bei uns
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die den Gemeinden zukommenden Forststrafen von der 4. Periode 1877.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Nachstehend theilen wir Ihnen das Verzei Holzwerth und Schadensersatz unter dem Auftrage
chniß der Ihren Gemeinden von der 4. Periode
oder Ziffersatz mit 14 Pf., bei Reelamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. haben), welchen der Vetrag nicht beigefügt ist, werden stets per
Post nachgenommen.
Friedberg den 8. Juli 1878.
1877 zukommenden Forststrafen resp. Antheile an
mit, Einnahmedecretur zu ertheilen und für ordnungsmäßige Controlirung zu sorgen.
Dr. Braden.
Kaschen 2 M. 14 Pf., Stammheim 2 M. 49 Pf., Wohnbach 84 Pf. Klein⸗Karben 5 M. 50 Pf.
Deutsches Reich. Darmstadt. Der Gerichtsaccessist Schödler zus Darmstadt wurde zum Landgerichtsassesfor in Langen ernannt. Berlin, 14. Juli. Nach Unterzeichnung zes Friedensvertrags schloß Bismarck gestern die Zerhandlungen mit folgender französisch gehaltenen Ansprache:„Ich constatire, daß die Arbeiten des Longresses beendet sind. Ich betrachte es als die etzte Pflicht des Präsidenten, den Dank des Con- zresses auszusprechen für diejenigen der Bevoll- nächtigten, welche an den Commissionen Theil ahmen, besonders Desprez und Fürst Hobenlohe. Ich danke fernerhin im Namen der hohen Ver- ammlung dem Secretariat für den Eifer, von em es Beweis lieferte und der die Arbeiten des Songresses zu erleichtern beitrug. Ich schließe in en Ausdruck dieser Erkenntlichkeit die Beamten imd Osstiziere ein, die an den Spetialstudien der sohen Versammlung Theil nahmen. Meine Herren! Im Augenblick unserer Trennung fürchte ich die Sehauptung nicht, daß der Congreß sich um Europa vohl verdient gemacht hat. Wenn es unmöglich var, alle Aspirationen der öffentlichen Meinung n verwirklichen, so wird doch die Geschichte in ellen Fällen unserer guten Absichten, unserem Derke Gerechtigkeit zu Theil werden lassen und he Bevollmächtigten werden das Bewußtsein haben, b den Grenzen des Möglichen Europa die große Bohlthat des Friedens, der so schwer bedroht tar, verschafft und gesichert zu haben. Dieses irgebniß kann nicht verringert werden durch irgend zelche Kritik, die der Parteigeist der Oeffentlichkeit ingeben könnte. Ich habe die seste Hoffnung, iß das Einvernehmen Europa's mit Gottes fülse dauernd bleiben wird und daß die persön— schen und freundschaftlichen Beziehungen, welche ih während unserer Arbeiten unter uns bildeten, de guten Beziehungen unter unseren Regierungen sterken und consolidiren werden. Ich danke noch- zals meinen Collegen für ihre Geneigthett hin- shilich meiner und indem ich diesen Eindruck der ben Dankbarkeit bewahre, hebe ich die letzte eiltzung des Congresses auf.“— Der Wortlaut des von dem Kronprinzen bei dem Galadiner aus— 9 brachten Toastes ist: Die Hoffnungen, mit denen c vor einem Monat im Namen des Kaisers die m Congreß vereinigten ausgezeichneten Staats- nänner begrüßt habe, sind glücklicherweise in Er⸗ fillung gegangen. Das von Europa so sehr wünschte Friedenswerk krönt soeben Ihre An- gengungen. Als Dolmetsch der Gefühle meines ahabenen Vaters bin ich glücklich, meine Huldig— g der Weisheit und dem Geist der Versöhnung ubringen, welche dieses große Resultat herbei⸗ Muüßhrt haben. Das Einverständniß, welches so⸗ len seine Feststellung erhalten hat, wird eine neue uegschaft für den Frieden und für das allgemeine Vohl sein. Der Beistand Deutschlands ist im Ooraus Allem gesichert, was darauf abzielt, diese hioßen Wohlthaten zu sichern und zu erhalten.
Im Namen des Kaisers trinke ich auf das Wohl⸗ sein der Souveräne und der Regierungen, deren Vertreter soeben an dem denkwürdigen Datum dieses Tages den„Berliner Vertrag“ unterzeichnet haben.
— Leider sind wir des mangelnden Platzes wegen nicht in der Lage,
unseren Lesern einen gedrängten Auszug der vier⸗
undsechzig Artikel des Vertrages(nach der Zu—
sammenstellung der Hess. Volksblätter) geben: Art. 1 des Vertrages bestimmt, daß Bulgarien
2 enthält die Grenzen Bulgariens sehr detaillirt.
3. Der Fürst Bulgariens soll von Notabeln gewählt werden und darf keiner europäischen Dynastie angehören.
4. Eine Notabeln Versammlung wird nach Tirnowa berufen, um vor der Wahl des Fürsten ein organisches Reglement des Fürstentbums aus— zuarbeiten; bei den Wahlen dazu soll in den Orten gemischter Bevölkerung auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden.
5 bestimmt Freiheit aller Culte in Bulgarien.
6. Bis zur Vollendung des organischen Statuts soll die provisorische Verwaltung Bulgariens durch einen russischen Commissär geführt werden. Zur Controle ist ihm eine aus einem türkischen Com- missär und den Consuln der Signatarmächte ge— bildete Commission beigegeben. Im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen den Delegirten soll die Majorität entscheiden und wenn diese Majorität und der russische Commissär divergirender Ansicht sind, soll eine durch die Botschafter in Constantinopel gebildete Conserenz entscheiden.
7. Das provisorische Regiment des russischen Commissärs darf nur neun Monate dauern, worauf zur Wahl des Fürsten geschritten wer— den muß.
8 bestimmt die Fortdauer der Handelsverträge für Bulgarien, untersagt die Erhebung von Transitzöllen und setzt die gleiche Behandlung aller Staaten und Nationalitäten in commercieller
Beziehung und die Fortdauer der Consular— rechte sest.
9. Der Tribut Bulgariens soll von den Signatarmächten nach Maßgabe der mittleren
Einkünfte des Fürstenthums bestimmt werden.
10 betrifft die bulgarischen Eisenbahn- An- gelegenheiten. Die bezüglichen neuen Verträge sollen, nach dem Friedensschlusse zwischen Oester- reich, der Pforte, Serbien und dem Fürstenthum Bulgarien nach Unterzeichnung des Berliner Ver— trages geschlossen werden. 5
11 bestimmt die Räumung des Fürstenthums durch die türkischen Truppen, Schleisung aller bulgarischen Festungen. Die Pforte behält das Eigenthum an Kriegsmaterial. n
12. Die Mohamedaner sollen in Bulgarien
ihre Immobilien behalten.
den Wortlaut des „Berliner Vertrages“ zu bringen, wollen jedoch
13. Im Süden vom Balkan wird eine Pro- vinz gebildet, welche den Namen Ost-Rumelien erhalten soll und unter der direkten politischen und militärischen Autorität des Sultans, unter den Bedingungen localer Autonomie steht. Sie bekommt einen fürstlichen Generalgouverneur.
14 gibt die ausführliche Begrenzung Ost⸗ Rumeliens. 15. Der Sultan wird das Recht haben, für die Vertheidigung der Grenzen der Provinz zu Wasser und zu Land zu sorgen, indem er an den
ein autonomes und tributäres Fürstenthum unter Grenzen Befestigungen errichtet und in denselben der Suzeränetät des Sultans wird; es erhält einen Truppen unterhält. Die innere Ordnung wird schristlichen Gouverneur und eine nationale Miliz. in Ost⸗Rumelien durch eine eingeborne Gendarmerie
und eine locale Miliz aufrechterhalten. Die Pforte darf daselbst keine irregulären Truppen
unterhalten.
16 reservirt der Pforte das Recht, im Falle von Ruhestörungen türkische Truppen herbei⸗ zuführen.
17. Der Generalgouverneur Ost-Rumeliens wird von der Pforte mit Zustimmung der Mächte auf fünf Jahre ernannt.
18. Eine europäische Commission soll nach dem Friedensschlusse die Organisation Ost-Rumeliens festsetzen.
19. Bis zur Beendigung dieser Aufgabe soll die europäische Commission die Finanzen der Pro⸗ vinz verwalten.
20 und 21 betreffen die Fortdauer der Ver⸗ träge und der Eisenbahnhoheit der Türkei in Ost⸗ Rumelien.
22. Die russische Garnison in Ost⸗Rumelien darf nicht über 50,000 Mann betragen, die Occupation darf nur neun Monate dauern, wozu drei Monate zur Vollziehung der Räumung hin⸗ zutreten.
23 verpflichtet die Pforte, in Kreta das organische Statut von 1868 gewissenhaft durch- zuführen.
24. Wenn die Pforte und Griechenland sich über die im 13. Protokoll des Congresses be- sprochene Grenz- Regulirung nicht einigen können, versprechen die Mächte ihre Vermittelung.
25. Die Provinzen Bosnien und Herzego⸗ wina werden von Oesterreich-Ungarn besetzt und verwaltet werden; im Bezirke Novi-Bazar bleibt die türkische Regierung bestehen, doch hat Oester— reich das Recht, im gesammten Vilajet Garnison zu halten.
26 bestimmt die Unabhängigkeit Montenegro's.
27 bestimmt die Freiheit aller Culte in Mon- tenegro.
28 enthält Montenegro's.
29 behandelt Antivari; das Gebiet südlich Montenegro's fällt an die Türkei zurück, Spizza an Dalmatien. Die Schifffahrt auf der Bojana ist frei. Befestigungen dürsen an ihren Ufern
die Detaillirung der Grenzen
nicht unterhalten werden. Montenegro darf keine Kriegsschiffe und keine Kriegsflagge haben. Der


