el. 1878. Samstag den 17. August. N 97.
Oberhessischer Anzeiger.
2 Fa an derung * Sade I dem „ Wurden „deen, Wird hier und in Nauheim Montag, Mittwoch und N N 5 4 Erscheint dreimal per Woche und zwar Dienstags Nis dig 9 90 5 a N D e den d Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Artis Friedberg. Donnerstags und Samstags. g Ott Sers. f Lend j i N— Die einspaltige Petitzeile wird bei Annoncen mit 11 Pf. berechnet, bel größerem Tabellen- oder Ziffersatz mit 14 Pf., bel Reclamen mit 22 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Wohnun Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres-Conto bei uns haben), welchen der Vetrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen. Den 4 9—
Amtlicher Theil. Betreffend: Die Herbstübungen in 1878 insbesondere Gestellung von Vorspann Friedberg am 13. August 1878.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. . Nach einer Mittheilung der Intendantur der 25. Division ist bei einer abgehaltenen öffentlichen Verdingung der diesjährigen Manöverbedürf— n dttiich nisse auf die Uebernahme des erforderlichen Vorspanns keine Offerte abgegeben worden, und ist daher nach§. 3 des Gesetzes über die Naturalleist⸗ hit N— ungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 der Vorspann von den betreffenden Gemeinden auf Requisition der Truppentheile l arten zu gestellen. In der Zeit vom 25. August bis 8. September dieses Jahres sind zur Abholung der Fourage aus dem Magazin in Friedberg 10 zwei— n spännige und 4 einspännige Wagen von den Gemeinden, in welchen die den Vorspann bedürfenden Truppentheile einquartirt sind, durch Vermittelung der resp. Bürgermeistertien zu stellen. Sie wollen hiernach Vorkehrungen treffen, damit den dessallsigen Requisttionen entsprochen werden kann. Die . Wagen müssen, um dem Zwecke zu entsprechen, mit sesten Leitern versehen und zum Transport von Hafer, Heu, Stroh und Scheitholz eingerichtet sein. K Dan Ninnih. Ein zweispanniger Wagen muß mindestens 20 und ein einspänniger mindestens 12 Centner laden. Das Be- und Entladen der Wagen erfolgt durch — die zum Empfang kommandirten Mannschaften der Truppentheile. Der erforderliche Vorspann wird von den resp. Truppentheilen, den betreffenden f Gemeindevorständen rechtzeitig angemeldet werden. Ueber den geleisteten Vorspann wird nach Passus 6 der Instruction zur Ausführung des Natural- 0 leistungsgesetzes vom 13. Februar 1875 Seitens der Truppentheile Quittung ertheilt, auf Grund welcher die Vorspannvergütung mit den vom Bundes-
rathe für die einzelnen Leistungsverbände normirten Sätzen bei der Intendantur des 11. Armetcorps in Kassel zu liquidiren ist. enim Bekanntmachung.
J. B. d. K.: Küchler, Kreis- Assessor. nde Damen Es wird hiermit zu Jedermanns Kenntniß gebracht, daß der Plan über die projectirten Weganlagen und über die Zusammenlegung der . Grundstücke in den Fluren V, VI und VII und noch Theilen der Fluren I, II und VIII der Gemarkung Nieder- Wöllstadt nebst den Abschätzungs⸗ protokollen, den Berechnungshesten und den Gütergeschossen beute 14 Tage lang auf dem Rathhause offengelegt worden sind. Diese Offenlegung beginnt mit dem 17. August und endigt mit dem 31. August laufenden Jahres. Termin zur Vorbringung von Reclamationen, die gerichtet sein
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Wretgine Präftied.
2 Isser, lönnen: gegen die Abschätzung der Grundstücke und die gezogenen Klassengrenzen, gegen die Abschätzung der Obstbäume, gegen die Richtung der neuen igt Wege, gegen die vorgeschlagene Richtung der neuen Grundstücke ꝛc. ist auf Samstag den 31. August laufenden Jahres, von Vormittags 8 Uhr bis e, 12 Uhr, anberaumt, und wird bierzu ausdrücklich bemerkt, daß von denjenigen Betheiligten, die in diesem Termine keine Reclamationen vorbringen,
1 Einverständniß mit den Beschlüssen der Commission angenommen wird und daß spätere Retlamationen, welche sich auf die nunmehr offengelegten N As 45 8 Arbeiten beziehen, gesetzlich nicht mehr zulässig sind. 0
Zugleich werden noch, unter Bezugnahme auf die Bestimmung in F. 4 der summarischen Darlegung, alle bei der Zusammenlegung der 1 d Grundstücke betbeiligten Grundbesitzer aufgefordert, während der Dauer dieser Offenlegung schriftlich anzugeben, ob sie ihren neuen Besitz an mehr oder weniger als 5 Grundstücke gelegt, ob Diejenigen, die nur ein kleines Grundstück, oder auch einige kleine Grundstücke in Besitz haben, die einzeln oder auch zusammengelegt sich nicht zu ganzen Längen in die neuen Gewannen eignen, diese nicht in die kürzeren der neuen Gewannen zwischen der Eisen bahn
und dem neuen Tiefgassenweg gelegt zu haben wünschen, damit derartige Wünsche bei dem Legen der neuen Grundstücke berücksichtigt werden können. Auch wollen diejenigen Grundbesitzer, die Grundstücke in irgend einer Weise erworben haben, die ihnen abet noch nicht zugeschrieben sind, sowie solche, die ihre Grundstücke schon an ihre Kinder abgetreten, aber noch keine gerichtlichen Urkunden hierüber errichtet haben, dieses ebenfalls vor Tmachen Ablauf der Offenlegungsffist schriftlich, mit Angabe der Nummern der Grundstücke und deren neuen Eigenthümern, bei Großherzoglicher Bürgermeisterei oder irgend einem Commissionsmitgliede einreichen. Geschieht dieses nicht, so fallen die hierdurch entstehenden Nachtheile den betreffenden Grundbesitzern
————4 selbst zur Last Spätere Anmeldungen werden nicht mehr berüchsichtigt. i g — Nieder⸗Wöllstadt den 14. August 1878. Der Vorsitzende der Commission: e tiefel,— Küchler, Kreis- Assessor.
„ n b Deutsches Reich. und vom Kaiser ernannt. Das Reichsamt ent. Jahre. Den Personen, welche es sich zum Ge— 5 Darmstadt. Der Professor Dr. Schürer von scheidet in der Besetzung von 5 Mitgliedern, von schäfte machen, die bezeichneten Bestrebungen zu 1 20 Weich, Leipzig wurde zum ordentlichen Professor in der welchen mindestens drei richterliche sein müssen. fördern, kann der Aufenthalt in bestimmten Be— vovangelisch⸗theologischen Fakultät der Landes- Die Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermessen zirken und Orten untersagt und, wenn sie Aus- — Universität berufen. und sind endgiltig. Versammlungen, von denen länder sind, ihre Ausweisung verfügt werden. * Woblu Berlin. Das Socialisten-Gesetz, welches anzunehmen ist, daß sie den in Pos. J bezeichneten Unter gleichen Voraussetzungen kann Buchdruckern, n Preußen bei dem Bundescathe beantragt hat, zählt] Bestrebungen dienen, sind zu verbieten. een Leihbibliothekaren und Schank— zen du 24 Paragraphen und hate im Wesentlichen folgen- lungen, worin solche Bestrebungen zu Tage treten, wirthen der Gewerbebetrieb untersagt werden.
den Inhalt: Die Vereine, welche socialdemo- sind aufzulösen. Den Versammlungen stehen öffent- Druckereien, welche geschaftsmäßig zur Förderung 5N Iratischen, socialistischen oder communistischen, auf liche Festlichkeiten und Aufzüge gleich. Zustandig der bezeichneten Bestrebungen benutzt werden, können „die Untergrabung der bestehenden Staats- oder für das Verbot der Auflösung ist die Polizeibe- geschlossen werden. Für Bezirke und Ortschaften, b beintic 60 Gesellschafts Ordnung gerichteten Bestrebungen hörde. Druckschriften, welche den im F. 1 be. worin durch die bezeichneten Bestrebungen die öffent— dienen, sind zu verbieten. Den Vereinen gleich- zeichneten Bestrebungen dienen, sind zu verbieten. liche Sicherheit bedroht ist, können die Central— wohnung 40 tehend sind Verbindungen jeder Art, insbesondere Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot behörden des Bundesstaats mit Genehmigung des Oedt J, 750 HGenossenschafts ⸗Kassen zu betrachten. Zuständig sich auf das sernere Erscheinen derselben ausssrecken. Bundesrats für längstens ein Jahr folgende An- . 17% für das öffentlich bekanntzumachende, für das ganze Zuständig für das Verbot des ferneren Erscheinens ordnungen treffen: Versammlungen sind nur mit — Bundesgebiet wirksame Verbot sind die Central- einer period ischen Druckschrift ist die Centralbehörde vorgängiger Genehmigung der Polizeibehörde statt— sehörden der Bundesstaaten. Vereinscassen, sowie[dies Bundesstaates, wo die Druckschrist erscheint, in hast; die Verbreitung von Druckschriften auf zung.„ en die für Vereinszwecke bestimmten Gegenstände sind den übrigen Fällen die Landespolizeibehörde. Das öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und anderen „e e en en der Polizeibehörde in Beschlag zu nehmen, Verbot der ferneren Verbreitung einer im Aus- öffentlichen Orten darf nicht stattfinden. Arbeits- bpbald das Verbot endgültig geworden ist und der lande erscheinenden periodischen Druckschrift steht lose Personen, welche nicht nachweisen können, daß 1 Armencasse des Ortes zu überweisen. Gegen das dem Reichskanzler zu. Die übrigen Paragraphen sie die Mittel zu ihrem Unterthalt besitzen, und t- Verbot steht dem Vereins-Vorstande die Beschwerde enthalten Straf- Bestimmungen gegen diejenigen, welche den Unterstützungs-Wohnsitz nicht erworben 12 en das Reichsamt für Vereinewesen und Presse welche sich an verbotenen Vereinen als Vorsteher, haben, sind auszuweisen. Der Besitz, das Trogen, 1 hu. Das Reichsamt für Vereinswesen und Presse Leiter, Ordner, Agenten, Redner, Kasstrer oder die Einführung und der Verkauf von Waffen et seinen Sitz in Berlin und besteht aus neun Mitglieder betbeiligen. Gegen Personen, welche wird verboten, beschränkt oder an bestimpite Vor- 1 Mitgliedern, wovon mindestens fünf etatsmäßig verbotene Druckschristen verbreiten oder wieder abge- aussetzungen geknüpft. ngestellte Richter sein müssen. Die Mitglieder[druckt haben, ist das geringste Strafmaß eine— 14. August. Der Bundesrath überwies des Reichsamts werden vom Bundes rathe gewählt“ Gelestrafe, das höchste: Gesängniß von einem in seiner heutigen Plenarsizung das Socialisten-


