Ausgabe 
16.2.1878
 
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1878. Jamstag den 16. Februar. N21.

Die Petitzeile

wird mit 11 Pfennig berechnet. Areisblatt für den Areis Friedberg. 2

Oberhessischer Anzeiger.

scheint jeden 1

Er Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

e Aus dem Großberzoglichen Regierungsblatt ist zu publiciren: 8 n N Nr. 1. Bekanntmachung, die Abänderung und Ergänzung der Schifffahrts-, Polizei- und Floß Ordnung für den Rhein betreffend.

N Zetreffend: Die Abhaltung eines Obstbaumwärter-Cursus an der Ackerbauschule zu Friedberg. Friedberg den 31. Januar 1878. . Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

1 Unter Bezugnahme auf nachstehende Bekanntmachung des Curatoriums der Ackerbauschule dahier empfehlen wir Ihnen, Leute Ihrer Gemeinden, delche sich zur Ausbildung als Obstbaumwärter eignen, zum Eintritt in den am 11. März l. J. beginnenden Unterrichts- Cursus zu deranlossen und ans über den Erfolg Ihrer Bemühungen bis zum 1. März l. J. zu berichten. Würde sich einer oder der andere mittellose junge Mann entschließen, in dem Cursus sich zu betheiligen, um nach der Hand sich in seiner Gemeinde als Obstbaumwärter zu beschäftigen, so wird gewiß der Gemeinderath

wohlverstandenem Interesse der Gemeinde sich zur Bewilligung einer entsprechenden Unterstützung aus der Gemeindekasse berkit finden lassen. Auch

achen wir darauf aufmerksam, daß, wenn Gemeinden Obstbaumanlagen besitzen, es sehr passend erscheint, den Feldschützen deren Pflege zu übertragen

nussen Sie in den Publikationskasten einhesten.

3 2 diese zu dem Behuse als Obstbaumwärter ausbilden zu lassen. Den Ihnen unter Kreuzband zugehenden Abdruck der genannten Bekanntmachung

Dr. Braden.

achtung. Bekanntmachung,

g en Obstbaumwärter⸗Eursus an der Ackerbauschule des landwirthschaftlichen Provinzial-⸗Vereins Oberhessen zu * Fd a Friedberg pro 1878 betreffend. Jahre wieder ein Obstbaumwärten- Cursus dahier abgehalten werden. Es

deem un. Zur Ausbildung tüchtiger Obstbaumwärter wird im laufenden

fodet eine Excursion nach benachbarten größeren Baumanlagen statt.

Gal Sarnen Inmeldurgen sind möglichst bald und längstens bis zum 6. März l. 3

uifaßt der Cursus die Zeit vom 11. März bis 13. April l. J. einschließlich, sowie in diesem Herbste vom 12. bie 31. August. Der Unterricht *»ird von tüchtigen Lehrkräften ertheilt und umfaßt: 1) Geschafterechnen und kleinere Geschäftsaussätze, wöchentlich 4 Stunden; 2) Bodenkunde und Züngerlebre, wöchentlich 2 Stunden; 3) Bau und Ernährung der Pflanzen, wöchentlich 2 Stunden; 4) Obsbaulehre, wöchentlich 4 Stunden; ] Obsikunde, wöchentlich 3 Stunden; 6) praktische Uebungen, wöchentlich 19 Stunden. Der Unterricht wird durch eine reiche Sammlung der lesten Lehrmittel und Instrumente unterstützt. Die praktischen Uebungen werden nach einem bestimmten Plane in dem zu diem Zwecke angelegten zomologischen Garten der Ackerbausckule vorgenommen, wie auch außerdem mehrere größere Obstbaumschulen dahier zur Benutzung kommen. Wöchentlich Der Unterricht wird unentgeltlich ertheilt. Für Kost und Logis haben die Schüler selbst zu sorgen. Wollen Schüler in freien Stunden in dem pomologtischen Garten bätig sein, so erhalten sie bierfür entsprechende Zahlung. an das unterzeichnete Curatortum oder an den Vorstand des Obstbaumwärter⸗

beides fursus, Herrn Reallchrer Würth dahier, einzurtichen. Etwaige Anmeldungen bei den landwirthschastlichen Bezirksvertinen oder den Großberzoglichen

kürgermeistereien bitten wir uns gefälligst übermitteln zu wollen. Friedberg den 31. Januar 1878.

endes.

Das Curatorium der Ackerbauschule zu Friedberg:

N Dr. Braden. Küchler. Schmidt. Bekanntmachung. Nachstebende Bestimmungen über die Zurückstellung der Reserve, Ersatz- Riserve und Landwehr Mannschaften rücksichtlich ibrer häuslichen und

zwerblichen Verbältnisse werden hiermit zur Kenntniß der Betbeiligten gebracht. Bis zum 15. Marz l. J baben die Großb. Bürgermeistertien die

di ihnen etwa vorgebracht werdenden Gesuche anber einzusenden. Frühere Gesuche, welche erneuert werden sollen, sind von den Großb. Bürger⸗ Wistercien von mit einzufordern. Bemerft wird, daß das Classisikations-Geschäft im Anschluß an das diesjährige Ersaͤtz Geschäft stattfindet und die bs sallsigen Gesuche an den Tagen zur Vorlage kommen, an welchen die Militärpflichtigen der betr. Gemeinden zur Vorstellung gelangen.

Friedberg, den 31. Januar 1878.

e 5 I.

Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mann

daften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach en Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen. * 5 Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Be

zen zicksichtigung finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer affe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringen ter Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ber Waffe oder Dienstkategorie zeitweise zurückgestellt werden. Jedoch darf in ung. bhiem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der Reserve aun ückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl der hinter der gten Jahresklasse der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Procent der erve und Landwehr übersteigen. Auf die Dauer der Gesammttdienstzeit(Dienstpflicht) hat die Zurückstellung uren Einfluß. II. Zurückstellungen im Sinne der vorbezeichneten Festsetzungen dürfen aus selzenden Gründen(Classifikationsgründen) eintreten: ee wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder 0 seiner Mutter, beziehungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Ein berufung geseßlich zustehende Unterstützung der dauernde Ruin des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte; wenn die Einberufung elnes Mannes, der das dreißigste Lebens jahr vollendet hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbtreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben würde; wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der all gemeinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabwelslich nothwendig erachtet wird. N Mannschaften, welche in Gemäßheit des§. 67 und F. 69 des Reichs-Militär Jes wegen Kontrol Entziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in den vor unten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. * I. In Bezug auf das Verfahren bei derartigen Zurückstellungen bestehen * N ende Vorschriften: 10 1) Die Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr und Ersaß-Reserve

S

Der Civil-Vorsitzende der Großh Ersatz-Commisston Friedberg. Dr. Braden.

erster Klasse, welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes anzubringen, welche dieselben prüft und darüber eine an den Civil Vorsitzenden der Ersatz- Commission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermogens-Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich find, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann.

2) Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatz⸗Commission, welche im Anschluß an das Musterungs-Geschäft in öffentlich be⸗ kannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung haͤlt.

3) Das Verfahren der verstärkten Ersatz Commission beim Klassifications⸗ Geschaͤft regelt sich nach§8 30,7 des Reichs-Militärgesetzes.

1) Die Entscheldungen sind endgültig, insofern nicht der Militär Vorsitzende auf Grund des§ 30,7 des Reichs-Militärgesetzes Einspruch erhebt.

5) Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Klassifieations Termin. Im Falle des Beduͤrfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern.

6) Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen andern verziehen, so erlischt die gewährte zurückstellung.

IV. Die vor erfüllter getiver Dinstpflicht auf Reelamation erlassenen Mann schaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Classifications T 1 hinter die letzte Jahresklasse der Reserve zuruͤckgestellt und haben demnächst ige Anträge auf weitere Zurückstellung, wie alle übrigen Mannschaften zu stellen

Wenn nach dem allgemeinen Entlassungs-Termin der Reserven dringende

Verhältnisse die sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerecht fertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Classifleations-Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schriftliches Uebereinkommen der staͤndigen Mitglieder der Ersatz Commission verfügt werden.

In anderen als den unter II. vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Jurückstellungen unstatthaft. Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulüssig. N

Eine Wiederentlassung einzelner einberufener Mannschaften kann nur ausnahms weise auf dem im§ 82,2 und§ 100,3 der Ersatz Ordnung vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden. Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß mit dem letzten Klassifieatlons-Termin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein wirklicher Nothstand eingetreten ist.