Ausgabe 
2.11.1878
 
Einzelbild herunterladen

Dorbein 2 Wen- Nötler

8

net 1 züthun dil 48 d Greßhense be N ö

sobald d

1 8 NN Wiegen, Sidel

f 1 etreffend: Die Vertilgung der Feldmäuse. 20 zu deren Vertilgung anzuordnen.

zur Communalsteuer.

Friedberg am 27. September 1878.

ind 26. März 1872, sowie auf Art. 3 des Gesetzes, die Gemeinde iusgaben betreffend, vom 22. November 1872, ist die Frage aufgeworfen vorden, ob der Communalsteueransatz ausschließlich in denjenigen Fällen tattzufinden habe, in welchen auf Grund der Gesetzgebung über die directen Staatssteuern und zur Verwendung beim Ausschlag derselben ein Steuer- apital bereits gebildet ist, oder ob die Zuziehung zur Communalsteuer Obgleich nun

J. B. d. K.: Küchler, Kreis ⸗Assessor.

tietreffend: Die Ausführung des Gewerbsteuergesetzes, bier die Zuziehung der Reichsbankagenturen ze.

J. B. d. K.: Küchler, Kreis- Assessor.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Das nachstehend abgedruckte Ausschreiben der Großherzoglichen Ober Steuerdirection an die Großberzoglichen Steuertommissariate vom

nuch in anderen Fällen als gesetzlich zulässig erscheine.

ngach dem früheren Stand der einschlägigen Gesetzgebung zur Bildung von Steuerkapitalien bebufs der ausschließlichen Verwendung bei dem Com ·

Ansatz von Communalsteuer von dem Vorhandensein

staatlichen Steuerkapitals abhängig war, so hat doch dieses Verhältniß durch die Da

von Starck.

fication der Reichsbea die Bewilligung von zeichniß(Reichsgesetz alle übrigen activen Militärpers

Friedbe

rg den 30. October 1878.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Die Feldmäuse zeigen sich in diesem Jahre wieder in großer Anzahl. Sie werden deßhalb angewiesen umgehende und gründliche Maß-

Friedberg den 30. October 1878.

U Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiste reien des Kreises.

Nachstehende Ausschreiben theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit.

0. dieses Monats tbeilen wir Ihnen zur Nachricht und Bedeutung der Großherzoglichen Bürgermeistereien mit, welche in den am Schlusse des usschreibens bezeichneten Fällen die erforderliche Ausgabedeeretur zu ertheilen haben.

Köhler.

Die Großherzogliche Ober-Steuerdirection an die Großherzoglichen Steuercommissariate.

Mit Bezug auf die Gesetze, den Steuerfuß bei außerordentlichen Steuerausschlägen und Gemeindeumlagen betreffend, vom 30. Juni 1827

mten nach Maßgabe des Tarifs zu dem Gesetz über Wohnungsgeldzuschüssen betreffend, anliegende Ver-

blatt S. 170 ff.) namentlich aufgeführt sind, während

onen für Rechnung des Militäretats Servis erhalten, welcher ihnen entweder in Geld vergütet, oder durch Anweisung von Dienstwohnung, Natural- oder Kasernenquartier gewährt wird.

Der Communalsteuer von ihrem nach den Prineipien des Einkommen- steuergesetzes vom 21. Juni 1869 festzusetzenden Gesammteinkommen ein- schließlich des bezogenen Gebaltes unterliegen insbesondere die anderen Bundesstaaten angehörigen und aus der Kasse derselben ihren Gehalt be⸗ ziehenden, im Großherzogthum wohnenden Civilbeamten und zwar auch

nur den factischen Wohnsitz im Inlande haben 3) Auf Grund des§. 21 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 sind die Reichsbank und ihre Zweiganstalten im ganzen Reichsgebiet von

munalsteuerausschlag Veranlassung nicht gegeben, mithin allgemein der in denjenigen Fällen, in welchen sie etwa nicht den dienstlichen, sondern J

neuere Gesetzgebung in mehreren Punkten eine Veränderung erlitten. ich nun ferner Großberzogliches Ministerium des Innern in Ueberein- einstimmung mit Großherzoglichem Ministerium der Finanzen dahin aus gesprochen bat, daß durch die im Eingange erwähnten Gesetze, die Bildung menden Filialen oder Agenturen bestebt indessen nicht.

. 1

un welchen Befreiung von der Staatssteuer stattfindet, nicht ausgeschlossen bei, so haben wir Ihnen, was die in diesem Sinne in Betracht kommenden einzelnen Fälle betrifft, Folgendes zur künftigen Nachachtung zu eröffnen: 1) Nach F. 3 des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppel⸗

4) Die in Art. 21. Juni 1869 den neu zugezogenen Ausländern gegenüber bewilligte

1 pos. 3 b.

der staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuer frei. Befreiung von der Communalsteuer für die im Großherzogthum lediglich in Betracht kom-

Behufs der Zu⸗

das Gewerbesteuerkapital als Banquier zu bilden und dem betreffenden

0 don an sich begründeten Communalsteuersätzen auch in denjenigen Fallen. ziehung zu dieser Steuer ist mithin auf Grund des Gewerbesteuergesetzes Ausschlage zu Grunde zu legen.

des bereits allegirten Gesetzes vom

Sesteuerung vom 13. Mai 1870 wird der Grundbesitz und der Betrieb Vergünstigung temporärer Steuerfreiheit bezieht sich auf die Communal-

eines Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen fließende Einkommen nur zn demjenigen Bundesstaat besteuert, in welchem der Grundbesitz liegt oder Fließt nun das Einkommen von Personen, welche im Großherzogthum wohnen, ganz oder theilweise aus auswärtigem

das Gewerbe betrieben wird.

steuer auch in den oben unter 1 und 2 erwähnten Fällen, vorausgesetzt, daß in keiner Weise, insbesondere auch nicht durch Ausübung eines Amtes, eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung stattfindet.

Bei der jährlichen Steuerregulirung hat sowohl die Einschätzung zu

5 Grunbbesitz beziehungsweise Gewerbsbetrieb, so wird ein diesseitiges Ein-] den betreffenden Einkommensteuerklassen der unter 1 und 2 genannten Per-

4 kommensteuerkapital nicht oder doch nur mit Ausschluß des bezüglichen Einkommens gebildet, wohl aber unterliegen die betreffenden Personen ührem vollen Einkommen entsprechend an ihrem Wohnorte der diesseitigen

Communalsteuer.

7 1

aus dem Auslande außer Betracht bleiben müssen. sind indeß derartige Personen mit ihrem vollen Einkommen zu zieben, wobei zur Verhütung von Mißverständnissen auf die Communalsteuerfreiheit 1 hinzuweisen ist, welche nach Amtsblatt 64 von 1871 tum garnisonirenden, einem anderen Bundesstaat angehörigen servis- berechtigten Militärpersonen des activen Dienststandes zusteht, die übrigens wegen Bezugs ihrer Gehalte aus der Reichskasse unter dem Art. 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1870 nicht begriffen sind. Bemerkt wird in dieser letzteren Beziebung weiter, daß die nicht servisberechtigten

2) Inhaltlich des§. 4 des letztgenannten Gesetzes sind Gehalte Paension und Wartegeld, welche deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, oder deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundesstaates bezieben, nur in demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten 0 1 hat. Den im Großherzogthum wohnenden, zu derartigen Bezügen aus Andern Bundesstaaten berechtigten Personen kann mithin, anderes Einkommen nicht beziehen, ein Steuerkapital für die staatliche Einkommensteuer überhaupt nicht gebildet werden, während im Falle des Vorhandenseins eines anderen Einkommens die in Rede stehenden Bezüge Zur, Communalsteuer

den im Großherzog

erwähnten

sonen, als die Bestimmung des Gewerbesteuerkapitals in Gemäßheit von Ziffer 3 in gesetzlicher Weise stattzufinden. Personen, mag deren diesseitige Zuziehung zur staatlichen Einkommensteuer ganz oder nur tbeilweise als unzulässig erscheinen, sind nebst den betreffen den Gewerbesteuerposten in einem Anhange der Hauptsteuerliste der VI. Re- gisterabtbeilung nachfolgend mit fortlaufenden Nummern aufzuführen und haben bei Ausstellung der Uebersicht der Normalsteuerkapitalien für den Communalsteuerausschlag, sowie bei diesem Ausschlag selbst geeignete Be- rücksichtigung zu finden.

Die sämmtlichen einschlägigen

ein Was schließlich diejenigen Fälle betrifft, in welchen Steuerpflichtige,

E w

deren Einkommen aus diesseitigem Grundbesitz und Gewerbebetrieb fließt, ihren Wohnsitz außerhalb des Großherzogthums verlegen und am neuen Wohnort auf Grund des§. 8 des Freizügigkeitsgesetzts vom 1. No⸗ vember 1867 alsbald oder doch nach 3 Monaten zur Communalsteuer ge- zogen werden, während ihr diesseitiges Steuerkapital für die Staatssteuer überhaupt nicht erlischt, so muß solchen Personen überlassen bleiben, wegen Communalsteuernachlasses sich, unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung über den Zeitpunkt, von welchem an sie zur Communalsteuer ihres neuen Wohnorts zugezogen werden, sowie einer Berechnung des betreffenden Großherzoglichen Steuercommissariats über deu Betrag des Steuererlasses, an die Großherzogliche Bürgermeisterei ihres früheren Wohnorts zu wenden. Darmstadt, am 27. September 1878.

al d. Jost.

Gummischuhe

82 zu den billigsten Preisen bei Jos. Hoffmann.

1 Militärpersonen in dem der Verordnung vom 30. Juni 1873, die Classi-

IL. A. Pelissier, Hanau, Tuch⸗ und Leinwand-Handlung, mit festen billigsten P

reisen,

Qualitäten auf's

2188

Düngerkal

wird unentgeltlich abgegeben bei Carl Heubel, Seifensteder.

3454

Winterhandschuhe

und Stauchen dviligst bei K. Friedrich. 3443

3075

zu verkaufen.

Drei alte Fenster

Pianinos,

10 bis 12 Stuͤck(gebraucht), im Preise von 250 bis 400 Mark, habe zu verkaufen.

. v. Glück.

Zu serfragen bei der Exped. d. Anz. 3298