Ausgabe 
28.6.1877
 
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deßhalb von den Ober⸗Ersatz⸗Commissionen die Vortheile der Loosung entzogen worden

Deutsche Wehrordnung. 1 0

§ 24. 7) Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatz- Behörden nicht pünktlich erscheineu, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Außerdem können ihnen von den Ersatz⸗Behörden die Vortheile der Loosung (§ 65) entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so können sie als unsichere Diensppflichtige(8 65, 3) behandelt werden. Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. R. M. G. 933.

§ 65. 3) Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatz⸗Behörden abzuhaltenden Termine nicht pünlilich erschienen und denen

sind. R. M. G.§ 33. Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zur Seite, so können sie von den derstärkten Ober⸗Ersatz⸗Commissionen dieser Vergünstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumnisse in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist. Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatz⸗Behörden als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Landwehr⸗ Bezirks⸗Commandeure dem nächsten Infanterie⸗Truppentheil oder Marinetheil über⸗ wiesen werden(§ 67 3). R. M. G.§ 30, 4b und 7. Ist die Versäumniß durch Umftände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des betreffenden Militär⸗ pflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. R. M. G.§ 33.

Betreffend: Den Einjährig⸗Freiwilligen Militär dienst.

Beka nn t

Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als Einjährig⸗Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach§. 23 und 24 der Ersatz⸗ Ordnung vom 28. Septbr. 1875(Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den 5. 89 und 91 der Ersatz⸗ Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten, Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum Einjährig⸗Freiwilligen⸗Dienst Berech; tigten und die Meldung zum Dienstantritt in den§. 93 und 94 l. c. enthalten sind.

Bei Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.

machung.

Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche

um Zulassung spätestens bis zum 1. August 1877 bei der unterzeichneten Prüfungs- Commisston einzureichen.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden 1. gibt die Prüfungs- Ordnung(Anl. 2 zur Ers.⸗Ord.) Aufschluß.

Bezüglich des Prüfungs Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung.

Eine specielle Ladung erfolgt nicht.

Darmstadt, den 30. Mai 1877.

Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgededruckten §. 89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen, welche

sich der Prüfung unterziehen wollen, welche auf Grund eines tigungsschein nachsuchen.

Schulzeugnisses den

als auch für die, Berech-

Großherzogliche Prüfungs-Commission für Einjährig⸗ Freiwillige.

Der Vorsitzende. In B.

Dr. Momberger.

§. 89. Nachsuchung der Berechtigung.

1. Die Berechtigung zum Einjährig⸗Freiwilligen⸗Dienst darf nicht vor vollen⸗

Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres(§. 20,2) zu erbringen.

2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs⸗Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist(§. 23 und 24).

3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 be⸗ zeichneten Prüfungs⸗Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militär⸗ 5.

detem 17. Lebensjahre nachgesucht werden.

pflichtjahres schristlich zu melden. Dieser Meldung sind beizufügen: a. ein Geburts⸗Zeugnißz

b. ein Einwilligungs⸗Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwiligkeit und Fäbigkeit, den Frei⸗ willigen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszu

rüsten und zu verpflegen;

c. ein Unbescholtenbeits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen)

mission geschehen.

Termin ausgesetzt werden.

§. 1).

beizufügen ꝛc.

Der Meldung bei der Prüfungs-Commission Zeugnisse, durch welche die wissenschafiliche Befähigung nachgewiesen werden kann(F. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.

Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten

durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei⸗Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienftbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. 4. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig⸗Frei⸗ willigen-Dienst noch nachzuweisen. Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs⸗Com⸗

Dies kann entweder durch Beibringung von

find daher entweder die Schul

In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will(Anl. 2, Auch hat der sich Meldende einen sebstgeschriebenen Lebenslauf

§. 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.

1. Wer die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig⸗ Freiwilligen ⸗Dienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs⸗Commission

persönlich im Prüfungstermin einzufinden.

Bie an d n e e een

Betreffend: Den Ankauf von Bullen Simmenthaler Race. Da in Folge meiner Bekanntmachung vom 14. Mai d. J. noch nicht so viel Anmeldungen zur Betheiligung am Ankauf von Bullen, Simmenthaler Race, in der Schweiz erfolgt sind, daß der Ankauf zu Stande kommen könnte, so wird hiermit der Termin zur Anmeldung noch bis

zum 15. Juli d. J. erstreckt. Friedelhausen am 24. Juni 1877.

2. Alljäbrlich finden 2 Prüsungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Febr., für die Herbstprüfung spälestens bis zum 1. August angebracht werden ꝛc.

Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen.

Adalbert Fr

eiherr Nordeck zur Rabenau.

Deutsches Reich. Darmstadt. Das Großherzogliche Regier-

ungsblatt Nr. 33 enthält:

I. Bekanntmachung über den Staatsvertrag wegen Herstellung von Eisenbahn-Verbindungen zwischen Frank⸗ furt a. M. und der Riedbahn, sowie zwischen Babenhausen und Hanau.

II. und III. Uebersicht der für 1877 genehmigten Umlagen in der Gemeinde Burkhardsfelden und in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Heppenheim.

IV. Or densverleihungen.

V. Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens.

VI. Ertheilung von Erfindungspatenten.

VII. Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Den auf die Schulstelle zu Oppershofen präsentirten Schulamtsaspiran⸗ ten Scherer aus Ober⸗Mörlen zu bestätigen; dem Schul⸗ lehrer Würtenberger zu Ulfa die 3. Schulstelle zu Nieder⸗ Ramstadt, dem Schulamtsaspiranten Michel aus Himbach die Schulstelle zu Hainchen zu übertragen.

VIII. Ruhestandsversetzungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädiast geruht: den Schulllehrer zu Bodenbeim, Haas, auf Nachsuchen, den Packer bei der Main⸗Neckar⸗Eisenbahn, Geyer, in den Ruhestand zu versetzen.

IX. Concurtenzeröffnungen. Erledigt sind: die ev. Pfarrstelle zu Ilbeshausen, Gehalt 1034 M.; die ev. Pfarrstelle zu Breungeshain, Gehalt 1881 M.; die Schul⸗ st lle zu Trosel, Gehalt 771 M. 43 Pf.; die 1. Schul⸗ stelle zu Horchheim, Gehalt 800 M.; die 2. Schulstelle zu Muschenheim, Gehalt 686 M.

X. Sterbefälle. Gestorben sind: der Landgerichtsactuar Borngeßer zu Gießen; der Haupisteueramisdiener Wolf IV.

zu Mainz; der katholische Pfarrer König zu Mainz; der Förster Hebermehl zu Groß⸗Gerau; der Oberrechnungs kanzlist Neit zu Darmstadt; der Steuerausseher Bock zu Mainz; der Schullehrer Kempf zu Klein-Krotzenburg.

Darmstadt, 25. Juni. Heute stattete der Großherzog dem Kaiser in Ems einen Besuch ab. In seiner Begleitung befand sich Oberst von Westerweller.

Am 23. l. M. wurde der Oberst⸗Stall⸗ meister und Oberst⸗Hofmarschall van der Capellen auf Wunsch von seinem Amt als Oberst-Hof marschall entbunden.

Das Ministerium des Innern hat der zweiten Kammer zwei Vorlagen zugehen lassen, deren Inhalt seit zwei Landtagen Gegenstand landständischer Destderien war. Die erste besteht in einem Gesetzentwurf wegen der Errichtung einer Landeskulturrentenkasse, die zweite in einer Anforderung von 14,000 M. jährlich zum Zweck der Bestellung eines Landeskulturinspektors und zweier Kulturingenieure zur Förderung der Landeskultur.

Gera, 25. Juni. Gestern Abend ist Staats- minister v. Harbou gestorben.

Ausland. Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 26. Juni. Das rheumatische Leiden des Grafen Andrassy hat nachgelassen. Der Kaiser besuchte am Sonnabend

Andrassy persönlich und verweilte längere Zeit bei ihm.

26. Juni. Haus der Abgeordneten. Die süd⸗tyroler Abgeordneten legten ihr Mandat nieder, indem sie in ihrer bezüglichen Zuschrift betonten daß das Haus in seiner Abstimmung in Sachen der Gewährung größerer Autonomie für Süd- Tyrol bewiesen habe, daß die Abgeordneten von dem Hause nichts zu erwarten haben.

Pest, 26. Juni. Unterhaus. Debatte über die orientalische Frage. Graf Albert Apponyi und Benjamin Kallay betonten die Nothwendig⸗ keit, daß die Integrität der Türkei erhalten bleibe. Minister-Präsident Tisza versicherte, der jüngste Minister⸗Rath habe beschlossen, weder benachbartes Gebiet zu occupiren, noch zu mobilisiren. Die Monarchie sei entschlossen, keine Besitznahme be nachbarten Gebietes durch eine fremde Macht zu dulden.(Beifall.) N

Frankreich. Paris, 25. Juni. Eine gestern hier in Umlauf gesetzte Nachricht, daß der am Dienstag nach Ems abreisende Botschafter Marquis de Gontaut-Biron dem Kaiser Wilhelm ein eigenhändiges Schreiben des Marschalls Moe Mahon überbringen werde, wird officiös als un- begründet bezeichnet.

Die Zeitungen veröffentlichen ein Manifest der

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