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Betreffend: Die Maßregeln gegen die Rinderpest.
Friedberg den 23. Februar 1877.
Das Großherzoglche Kreisamt Friedberg
an die Großh. Bürgermeistereien, Großh. Polizeiverwaltung zu Indem wir Ihnen nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen
Ministeriums des Innern vom 16. Februar laufenden Jahres zu Nr. 2724 im Auszuge mittheilen, eröffnen wir Ihnen Folgendes:
1. Zum Behufe der Aufnahme und Ueberwachung der Viehstände ist durch Sie in jedem Orte ohne allen Verzug eine Aufsichts⸗ commission zu bestellen, welche je nach der Größe der Orte mindestens aus 3 Ortsvorstandspersonen bestehen soll. Hierzu gehort stets der Bürgermeister oder der Ortspolizeibeamte, wenn dieses der Bürger— meister nicht selbst ist.
2. Diese Commission hat nach dem im Regierungsblatt vom Jahre 1867, Seite 275, abgedruckten Formulare den Bestand der betreffenden Viehgattungen(Ochsen, Kühe, Rinder, Schafe, Ziegen) in jeder Hofraithe aufzunehmen und diesen Stand alle 8 Tage an Ort und Stelle zu revidiren. Die 1. Aufnahme erfolgt am 1. März, die 2. am 8. März und sofort bis auf Weiteres.
3. Jeder Ab- und Zugang, im Falle eines Zugangs, auch der Ort der Herkunft des Stückes ist von dem Besitzer dem Bürgermeister bezw. dem Ortspolizeibeamten als dem Vorsitzenden der Commission unverzüglich anzuzeigen. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden hierzu nach der 1. Aufnahme durch die Ortsschelle und durch Anschlag in den Publikations-Kasten die Viehbesitzer unter dem Bedrohen auffordern, daß jeder Unterlassungsfall uns zur Veranlassung polizei— gerichtlicher Bestrafung angezeigt werden würde.
Auszug.
Bad-Nauheim und Großh. Polizei-Commissär zu Wickstadt.
4. Die Commissionen werden bei den wöchentlichen Revisionen den Befolg der unter 3. getroffenen Anordnung controliren, sowie Außerachtlassungen uns sofort einberichten. Dieselben werden aber auch auf den Gesundheitszustand der einzelnen Viehstände, auf den Ursprungsort der neu eingeführten und auf den Bestimmungsort der ausgeführten Stücke eine ganz besondere Aufmerksamkeit verwenden. Bei Wahrnehmung verdächtiger Krankheitserscheinungen ist Großher— zoglichem Kreisveterinäramt Friedberg zur weiteren Untersuchung des Falles alsbald Mittheilung zu machen.
Eine Revision des Viehstandes und der Liste durch Großherzog— liches Kreisveterinäramt Friedberg bleibt vorbehalten. Auch wir werden gelegentlich Veranlassung nehmen, uns von einer ordnungs— mäßigen Listenführung Ueberzeugung zu verschaffen.
In die 1. Spalte des Formulars wird das Wohnhausnummer des Viehbesitzers, in die 2. dessen Vor- und Zuname, in die 3. der [Tag der Aufnahme bezw. Nevision ꝛc. eingetragen. Das nöthige Formularpapier, wovon 1 Bogen angeschlossen, ist in der Druckerei von Carl Bindernagel dahier pr. Bogen zu 6 Pfennig zu beziehen.
Ueber die Bestellung der Commission, die Aufnahme des Vieh— standes am 1. März laufenden Jahres und den Erlaß der Bekannt— machung unter 3. wollen Sie bis zum 3. März laufenden Jahres unfehlbar Bericht erstatten.
J. V. d. K.: Klietsch, Kreis Assessor.
Darmstadt am 16. Februar 1877.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.
Die bedrohliche Ausdehnung, welche die Rinderpest in jüngster Ueberwachung der Viehbestände eine Aufsichts-Commission zu
Zeit erreicht hat und die Wahrnehmung, daß die Ausbreitung der Seuche mehrfach durch Verspätung der Anzeigen über verdächtige
Krankheitserscheinungen unter den Viehständen befördert worden ist,
haben die Königlich Preußische Regierung veranlaßt, fur das dortige Staatsgebiet die sofortige Einführung einer allgemeinen Ueber— wachung der Rindviehbestande anzuordnen. Mit Rücksicht auf das unvermuthete Ausbrechen der Rinderpest in 50 und mehr Meilen von den bekannten Seuchenorten Juteresse der Viehbesitzer und des Gemeinwohls nothwendig, wenn auch die Seuche in unmittelbar an das Großherzogthum gränzenden Bezirken bis jetzt nicht ausgebrochen ist, doch schon jetzt die zur Verhütung des Einschleppens und der Weiterverbrei⸗ tung derselben erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und eine sorg— fältige Ueberwachung der Rindviehbestände auch in dem diesseitigen Staatsgebiete eintreten zu lassen.
Indem wir daher einer deßfallsigen von Seiten des Reichs— kanzler-Amts an die Großherzogliche Regierung gerichteten Anregung Folge geben, haben wir auf Grund des§. 1 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, betreffend die Maßregeln gegen die Rinderpest, wonach in dem Fall, wenn die Rinderpest in einem Bundesstaat ausbricht, die zuständigen Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten
verpflichtet und ermächtigt sind, alle Maßregeln zu ergreifen, welche
geeignet sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten, die nachfolgenden Anordnungen beschlossen, mit deren thunlichst schleuniger Einführung wir Sie hiermit beauftragen.
entfernten Gegenden erscheint es im
In einem jeden Orte ist zum Behufe der Aufnahme und
bestellen, wie eine solche bereits durch§. 10 und 11 der Gr. Ver—
ordnung vom 23. Mai 1867, betreffend Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesondere gegen die Rinderpest(R-Bl. S. 245 ff.) vorgesehen ist. Die Zahl der Mitglieder dieser Commissionen ist je nach der Größe der Orte zu bestimmen; dieselben müssen mindestens aus drei Ortsvorstandspersonen bestehen, zu welchen stets der Bürger— meister oder der Ortspolizeibeamte, wenn dieses der Bürgermeister nicht selbst ist, gehören soll. Die Commission hat alsbald nach dem in dem Regierungsblatt vom Jahre 1867, Seite 275, abgedruckten Formulare den Bestand der betreffenden Viehgattungen(Ochsen, Kühe, Rinder, Schafe, Ziegen) in jeder Hofraithe aufzunehmen und diesen Stand alle 8 Tage an Ort und Stelle zu revidiren. Bei dieser Commission ist jeder Ab- und Zugang, im Falle eines Zugangs zugleich der Ort der Herkunft des Stücks von dem Besitzer anzuzeigen. Bei diesen wöchentlichen Revisionen haben die Commissionen auf alle Veränderungen in dem Gesundheitszustande der einzelnen Viehstände, sowie auf den Ursprungsort der neu eingeführten und auf den Bestimmungsort der ausgeführten Stücke besondere Aufmerksamkeit zu verwenden. Sollten sie hierbei ver— dächtige Krankheitserscheinungen wahrnehmen, so haben sie afsbald den zuständigen Kreisveterinärarzt zur weiteren Unter— suchung des Falles zu berufen.
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Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Landgestütsbeschäler auf die Gestütsstationen Berstadt, Düdelsheim und Nieder—
Wöllstadt abgegangen sind. Friedberg den 26. Februar 1877.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V. d. K: Klietsch, Kreis Assessor.
Beek an n tm ach uen g. Der land wirthschaftliche Consumverein zu Friedberg hat eine bedeutende Quantität seidereinen Roth- und Luzerne-Klee⸗Samen zur Abgabe
an die Landwirthe der Wetterau angekauft.
Da bekanntlich der von diesem Verein seit einigen Jahren abgegebene Klee-Samen sich als seiderein
bewährt hat, so nehme ich Veranlassung, diese Bezugsquelle hierdurch umsomcehr angelegentlichst zu empfehlen, als eine Vertilgung der Kleeseide nur dadurch ermöglicht wird, daß lediglich seidereiner Samen zur Aussaat kommt.
Friedberg den 24. Februar 1877.
Der Director des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins Friedberg. D B
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Dem Wunsche des Herrn Präsidenten des landwirthschaftlichen
Vereins fur die Provinz Oberhessen entsprechend, bringe ich nachstehendes
Programm über den am 16. und 17. März laufenden Jahres in Leipzig stattfindenden Kartoffel-Saatmarkt zur öffentlichen Kenntniß.
Friedberg den 24. Februar 1877.
Der Director des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins Friedberg. DFF B D 5
Zweiter Kartoffel⸗Saatmarkt zu Leipzig am 16. und 17. März 1877 in der Centralhalle. Bestimmungen.
1 Der zweite Kartoffel-Saatmarkt zu Leipzig findet am 16. und 17. Marz 1877 in der Centralhalle von Morgen 9 Uhr bis Abends 6 Uhr statt.
2) Der Verkauf auf dem Kartoffel- Saatmarkte geschieht durch den!
Produtenten und bezw. Händler selbst oder durch einen von ihm bestellten Stellvertreter oder Agenten ausschließlich nach aufzustellenden Mustern.
3) Die Muster jeder einzelnen Sorte müssen mindestens 2½ Kilo betragen und der Beschaffenheit der verkäuflichen Waare entsprechen.
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