Ausgabe 
27.2.1877
 
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1877. Dieiensiag den 27. Lebruar. 1 24.

berhessischer Anzeiger.

Erscheint jeden Donnerstag und Samstag.

wird mit 11 Pfennig berechnet.

P ze 2 f 1 r Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Dienst

Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatt ist zu publiciren: Nr. 7. sub 1. Bekanntmachung, den Ausschlag der zur Bestteitung der allgemeinen Bedürfnisse der evang. Kirche des Großherzogthums im Jahr 1877 erfordet⸗

lichen Steuern betr. sub 2. Bekanntmachung, die Abänderung einiger Bestimmungen der Grundsätze für die Fixation det Braustcuer beir. sub 3. Bekanntmachung, die Vergütung für die in 1877 in Geld zu berichtigenden Besoldungs und Pensions-Naturalien beir. Nr. 8. sub 1. Bekanntmachung, die Bildung von Sach derstäncigen⸗ Vereinen in Gemäßbeit der Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Januar 1876 über das Urbeberrecht an Werken der bildenden Künste, den Schutz der Photographien und das Urheberrecht an Mustern und Modellen betr. Nr. 9. sub 1. Bekanntmachung, das Papietsormat zu Eingaben an die Behörden betr.

Friedberg den 24. Februar 1877. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Dr. Braden.

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Deutschen Reiches publitirt worden:

Nr. 6. Civilprozeßordnung Seite 83. Einführungsgesetz zur Civilprozeßordnung Seite 244. Nr. 7. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schotzanweisungen Seite 251.

Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 6. Juni 1863, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. f Es stehen noch immer Viele von Ihnen mit der Berichtserstattung in obigem Betreffe zurück. Wir sehen daher derselben umgebend bei Meidung von Wartboten entgegen und bemerken noch, daß in Folge der Einsendung von Brandversicherungs-Declarationen die Berichtserstattung nicht

Friedberg am 23. Februar 1877.

unterbleiben kann. Dr. Brad een. Betreffend: Maßregeln gegen die Rinderpest. Friedberg am 23. Februar 1877. *. f Das Großherzogliche Kreisamt Friedberc zoglich 7 i

an die Großh. Bürgermeistereien, Großh. Polizei-Verwaltung zu Bad-Nauheim und Großh. Polizei-Commissär zu Wickstadt.

Indem wir uns auf die heute erlassene Bekanntmachung rubr. Betreffs beziehen, laden wir Sie ein, in Ihrer Gemeinde die Viehbesitzer zu versammeln, alsdann die gedachte Bekanntmachung und das weiter beute erlassene Ausschreiben zu verlesen und zur Besprechung aue zusetzen. Wir bezweifeln nicht, daß es Ibnen hierbei gelingen werde, das Verständniß der Notbwendigkeit der getroffenen Vorkehrungen gegenüber der drohenden Gefahr, wo diese nöthig sein sollte, zu erwecken, und das allseitige eiftige Zusammenwirken zum Zwecke deren Abwendung anzuregen und zu fördern, wie wir auch vertrauen, daß Sie sich der Ausführung und Durchführung der vorgeschriebenen Maßregeln, die, so wie anderwärts, auch bei uns des guten Ersolges nicht entbehren werden, mit allem Eifer unterziehen.

In den Fällen der§§. 13, 14 und 15 der Reichs-Instruction vom 26. Mai 1869 zu Reichsgesetz, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest(Regierungsblatt von 1870 Nr. 63, Anl. 4, Seite 44) ist uns alsbald Meldung zu machen, und werden Sie bei dringendem Verdacht eines Scuchesalls für eine sofortige vorläufige Absperrung des verdächtigen Gehöftes Sorge tragen, wenn die Untersuchung der Thiere durch einen Veterinäkarzt nicht sogleich erfolgen kann. J. V. d. K.: Klietsch, Kreis ⸗Assessor.

Bekanntmachung.

Bei der Ausdehnung der Rinderpest in jüngster Zeit hat auf Anregung des Reichskanzler- Amts Großherzogliches Ministerium des Junern zur Verhütung der Einschleppung, bezw. Weiterverbreitung der Seuche, geeignete Anordnungen erlassen und ist unsererseits deren Ausführung bereits angeordnet worden.

Wir unterlassen daher nicht, auf nachstehende gesetzliche Bestimmungen zur strengsten Beachtung aufmerksam zu machen:

Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest krank oder gefallen ist, oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, hat ohne Verzug der Ortspolizeibehörde Anzeige davon zu erflatten. Die Unterlassung schleunigster Anzeige

0 hat für den Viehbesitzer selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden kommen läßt, jedenfalls den Verlust des Anspruches auf Entschädigung für die ihm

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gefallenen oder getödteten Thiere zur Folge.

Für die auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere, vernichteten Sachen und enteigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere wird der durch unpartelische Taxatoren festzustellende gemeine Werth aus der Bundeskasse vergütet.

Diese Eytschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches innerhalb zehn Tage nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Bundesgrenze an der Seuche fällt.

(§. 3 und 4 des Reichsgesitzes vom 7. April 1869,Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend.)

Der Besitzer darf dann dle kranken Thiere nicht schlachten oder tödten, etwa gestorbene Thiere aber nicht verscharten oder sonst beseitigen, ebe die Natur der Krankbeit festgestellt ist. Bis dahin sind todte Thiere so aufzubewahren, daß das Hinzukommen von Tdieren oder Menschen abgehalten wird.

(§. 12 der Instruction zu dem allegirten Reichsgesetze vom 26. Mai 1869.) sowie eine kurze Belehrung über die Keynzeichen der Rinderpest, wie sie eine der neueren Autoritäten, Dr. Röll, von dieser Seuche gibt, zu veröffentlichen;

Die Krankheitserscheinungen bei der Rinderpest beginnen meist allmählich und nur selten unter stürmischen Erscheinungen;z aufangs zeigen sich zumeist Maltigkeit und Hinfälligkeit, verminderte Munterkeit, seltener eine gewisse Unruhe, Stampfen mit den Füßen, Stoßen mit den Hörnern ze. Die HFreßlust ist anfangs noch vorhandender Dufst gesteigert, das Wiederkauen geschleht träge, mit Unterbrechung. Der Mistabgang ist verzögert. Die Entleerungen sind dunkelfarbig trocken, der Bauch ist aufgetrieben, das Aufkrümmen des Rückens weist auf innere Schmerzen bin. Fieberschauer, Zittern und Schütteln des Kopfes pflegen schon im ersten Beginn nicht zu fehlen, auch ist jetzt schon ein hohl klingender Stoßhusten bemerkbar. An der Nase, die anfangs rocken und heiß scheint, bemerkt man bald einen schleimigen Ausfluß, sowie starkes Thränen der Augen. Nach Verlauf einiger Tage nimmt die Abflumpfung und Schwäche zu, das Wiederkauen hört vollständig auf, das Maul ist geröthet angeschwollen; aus diesem und der Nasenbffgungen fließt ein zäher gelbgrüner Geifser aus, auf der Zunge am Zahnfleisch und Gaumen erscheinen kleine Bläschen, welche spater zerplatzen, wonach bann nach setzenartiger, mit üblem Geruch verbundener Ablösung der Haut die genannten Maulparthien wie angefressen erscheinen und leicht bluten. Hiermit tritt heftiger wässeriger übelriechender, z. Th. auch blutiger Durchfall mit starkem Drang ein, die Abmagerung sowie die Entkrästung nehmen rasch zu, von den fortdauernden Schmerzen gibt das Benehmen der Thiere Zeugniß. Der Tod erfolgt meistens am 5, bis 7. Tage nach dem ersten Auftreten der Fiebererscheinungen.

Friedberg am 23. Februar 1877. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

1 J. V. d. K.: Klietsch, Kreis- Assessor.