Ausgabe 
18.12.1877
 
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1877.

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Dienstag den 18. Dezember.

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Oberhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile

wird mit 11 Pfennig berechnet. Areisblatt für den

Erscheint jeden

Areis Friedberg. Dienstag, Donnerstag und Samstag.

E Mit dem 1. Januar 1878 beginnt ein neues Abonnement auf den Oberbessischen Anzeiger, welcher auch ferner wöchentlich dreimal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird. Derselbe bringt die kreisamtlichen Erlasse, sodann eine kurze Uebersicht der interessantesten und bemerkenswerthesten Tagesbegebenheiten, besonders wichtige Neuigkeiten durch Extrablätter, allgemein belehrende und unterhaltende

vierteljährlich 1 M. 30 Pf.

Abbestellung erfolgt. *

Aufsätze, landwirthschaftliche und gewerbliche Mittheilungen, geschäftliche Nachrichten. Markt. und Coursberichte, Verloosungen von Staatspapieren und lokale Notizen, außerdem wöchentlich einmal in dem gratis beigegebenen Unterhaltungsblatt interessante Novellen und Erzählungen, Gedichte, Anekdoten, Räthsel; sodann monatlich ebenfalls gratis in dem von Herrn Professor Dr. geber für Landwirthe interessante und belehrende Aufsätze die Landwirthschaft. e Um einem uns mehrfach ausgesprochenen Wunsche zu begegnen, wird ferner von 1878 an wieder monatlich und ebenfalls gratis der Praktische Rathgeber für's Haus in derselben Weise wie früher erscheinen und haben wir für dessen Redaction bereits eine sehr geeignete Persönlichkeit gefunden. g Das Abonntment beträgt bei der Verlagsexpedition ohne Bringerlohn vierteljährlich 1 M., durch die Post bezogen jedoch

Tobisch redigirten praktischen Rath⸗

In Bad⸗Nauheim kann der Anzeiger auch bei Herrn A. Oertel bestellt werden und kostet derselbe mit Bringerlohn vierteljährlich! M. 40 Pf. Inseratgebühren werden die einspaltige Petitzeile oder deren Raum mit 11 Pf. berechnet, Der Oberhessische Anzeiger kann nach auswärts auch durch Privatboten direct von uns bezogen werden.

Bessllngen beliebe man baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt.

Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir das Blatt auch für das kommende Halbjahr zusenden, wenn nicht ausdrücklich

bei Tabellen und Ziffersatz mit 14 Pf.

Die Expedition.

Betreffend: Die Verwendung von einem Dritttheil der eingehenden Polizeistrafen zur Besoldung

des Aufsichtspersonals.

Friedberg am 12. Detember 1877.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

Dorheim, Gambach, Griedel,

6 an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Assenheim, Bad-Nauheim, Bruchenbrücken, Büdesheim, Burg-Gräfenrode, Butzbach, Groß-Karben, Harheim, Heldenbergen, Hoch-Weisel, Holzhausen, Ilbenstadt, Kirch⸗Göns, Klein-Karben,

2 Langenhain, Münzenberg, Nieder-Erlenbach, Nieder-Florstadt, Nieder-Mörlen, Nieder-Weisel, Nieder-Rosbach, Nieder-Wöllstadt,

Ober- Florstadt, Ober-Mörlen, Ober- Wöllstadt, Ockstadt, Okarben, Ossenheim, Petterweil, Pohl-Göns, Reichelsheim, Rockenberg, Schwalheim, Södel, Staden, Stammheim, Vilbel, Wisselsheim und Wölfersheim.

Bezüglich der Verrechnung der Strafantheile der Polizeioffizianten wird für die Zukunft eine andere Einrichtung getroffen werden und diese

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es wie seither gehalten werden. Sollte einer oder der andere seine Schuldigkeit nicht gethan haben, erwarten wir

Verrechnung gleich den Feldstrafen durch die Kreiskasse laufen.

anzuweisen. entgegen zu sehen.

Mit den Ihnen am 14. vorigen Monats überwiesenen Strafantheilen aus 1876 soll Wir ermächtigen Sie darum, die überwiesenen Strafantheile an die betreffenden Denunzianten zur Auszahlung

Anzeige und haben Sie dann weiterer Entschließung HBr

Betreffend: Den Einjährig-Freiwilligen Militärdienst.

Bet an nt

Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als Einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach§. 23 und 24 der Ersatz- Ordnung vom 28. Septbr. 1875(Reg. Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den§. 89 und 91 der Ersatz⸗ Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten, Bestimmungen naufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die pflichten der zum Einjährig Freiwilligen⸗Dienst Berech, ligten und die Meldung zum Dienstantritt in den§. 93 und 94 l. c. enthalten sind. l Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden, bezw. der Bercchtigungsschein nicht verliehen werden.

Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedruckten 6. 89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als auch für die,

welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berech- sigungsschein nachsuchen.

1. Die Berechtigung zum Einjährig⸗Freiwilligen-Dienste darf nicht vor vollen⸗ detem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nach wels derselben ist bei Verlust des An rechts spätestens bis zum 1. April des ersten Milifärpsichtjahres(§. 20,2) zu erbringen. f

Die Berechti ung wind bei derjenigen Prüfungs Commission nachgesucht, in deren Bezirt der Wehrpflichlige gestellungspflichtig ist(§. 23 und 24). 5

Wer die Berechsigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs⸗Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Milisärpflichtjahres schriftlich zu melden.

Dieser Meldung sind beizufügen:

a, ein Geburts Zeugnißz

b. ein Einwilligungs⸗Alte der Erklärung über die Bereit w 5 ö willigen während einer einjährigen activen Dienslzein zu

stdes Vaters oder Vormundes mit

illigkeit und Fähigkeit, den Frei⸗ bekleiden, auszu⸗

rüsten und zu verpflegen;.. e olten bels Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen)

8. 91.

Wer die wissenschastliche Befähigung d eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der

persönlich im Prüfungstermin einzufinden.

für den Einjährig⸗Freswilligen Olenst durch Prüsungs⸗Commission

machung.

Für die im nächsten Frühjahr stattfindende Prüfung sind die suche um Zulassung

spätestens bis zum 1. Februar 1878 bei der unterzeichneten Prüfungs- Co mmission einzureichen.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden 1c. gibt die Prüfungs-Ordnung(Anl. 2 zur Ers.⸗Ord.) Aufschluß.

Bezüglich des Prüfungs- Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung

Eine speeielle Ladung erfolgt e nicht.

Darmstadt, den 11. Decbr. 1877.

Großherzogliche Prüfungs- Commission für Einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Spamer, Regierungs-Rath.

S. 89. Nachsuchung der Berechtigung.

durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei- Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Diensibehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.

4. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig⸗ Freiwilligen-Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs⸗ Commission geschehen.

Der Meldung bei der Prüfungs⸗Commission sind daher entweder die Schul⸗ Zeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Besäbigung nachgewiesen werden kann(§. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. a

Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden.

In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will(Anl. 2, §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbstgeschriebenen Lebenslauf. deizufügen ꝛc.

E

Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.

2. Alljährlich finden 2 Prüfungen flalt, die eine im Frübjahr, die andere im Herbsts Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Feüjabreprüsung späsessens bi zum 1. Febr., für die Herbsprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden de