1877.
Oberhessischer Anzeiger.
15 0. Die Petitzeile ö 33 ö 5 Erscheint jeden wird mit 11 Pfennig berechnet. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Samstag den 16. Juni. N 69.
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Verkündigung, das Ableben Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Ludwig III. von Hessen und bei Rhein dc. ꝛc. betreffend.
Lu dW JG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ꝛc ꝛc.
Nachdem es dem Allmächtigen gefallen hat, Unseres vielgeliebten und hochverehrten Herrn Oheims, des Großherzogs Ludwig(II. von Hessen und bei Rhein ꝛc Königliche Hoheit zum größten Schmerze Seines Hauses wie Seiner gesammten Unter- hanen am Heutigen aus dieser Zeitlichkeit abzurufen, haben Wir die Regierung des Großherzogthums, welche Uns vermöge der in Unserem Großherzoglichen Hause geltenden Erbfolgeordnung als nächstem Stammfolger nach dem Rechte der Erstgeburt und Linealfolge angefallen ist, angetreten. Wir versehen Uns daher zu Unseren getreuen Ständen, den Großherzoglichen sowie den sonst in öffentlichen Diensten angestellten geistlichen und weltlichen Beamten und Dienern, sowie überhaupt zu allen Unterthanen und Angehörigen Unseres Aegrus Großherzogthums, daß sie Uns, als dem rechtmäßigen Landesherrn, Treue und Gehorsam so willig als pflichtmäßig leisten werden.
—— Dagegen versichern Wir sie Unserer auf Handhabung von Recht und Gerechtigkeit und Beförderung der Wohlfahrt und des en Besten des Landes unausgesetzt gerichteten landesväterlichen Fürsorge, werden auch die Verfassung des Landes in allen ibren Be⸗ 106 be stimmungen während Unserer Regierung beobachten, aufrecht halten und beschützen.
1 Damit der Gang der Staatsgeschäfte nicht unterbrochen werde, ist Unser Wille, daß sämmtliche Behörden ihre Verrichtungen istühle bis auf Unsere weitere Bestimmung pflichtmäßig fortsetzen.
g Gegeben zu Seeheim, am 13. Juni 1877. umich 8) 5 LU D WIG.
* v. Starck. Kempff. Schleiermacher. 0 Pf.— er II. ee, Bekanntmachung, fisch die Landestrauer wegen des Ablebens Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Ludwig III. von Hessen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. betreffend. 8 Seine Königliche Hoheit der Großberzog haben zu befehlen geruht, daß die Landestrauer wegen des betrübenden Ablebens des Großherzogs a. Eudwig III. Königlicher Hoheit auf zwölf Wochen zu bestimmen sei.
Dieset allerhöchste Befebl wird zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Darmstadt am 13. Juni 1877. Großherzogliches Gesammt⸗Ministerium.
erk. Rothe.
1 Amtlicher Theil. 2 Betreffend: da e e e hier die Einsendung der Hand- und Tagebuchsauszüge Friedberg am 13. Juni 1877. ler Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Unter Hinweisung auf unsere Verfügung vom 26. Juli 1860(Intelligenzblatt Nr. 3⁴ und unter Wiederholung der dort angegebenen
1 Vorschriften tragen wir Ihnen auf, längstens bis zum 25. kommenden Monats die vorschristsmäßigen Hand- und Tagebuchsauszüge für das Rechnungs⸗
2 jaht 1877 nebst dem Rechnungsabschluß für 1876 und dem vorgeschriebenen Kassensturzprotokoll anher einzusenden. Bei den Handbuchsauszügen
a sst die Vorschrift des§ 39 der Rechner-Instruction, namentlich aber die unter a pünktlich zu beachten. Die nach§ 35 gedachter Instruction vor
zeschriebenen Ouartalsabschlüsse unterbleiben durch die Einsendung* n nicht, sind vielmehr vor wie nach vorschriftsmäßig zu fertigen. 4e Bierhandee p. 3
Belceffenb: Die Ausstellung der Gemeinde voranschläge für 1878. 5 Frtedbürs am 15 Juni 1877. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Unter Hinweisung auf§ 3—10 der Instruction über die Aufstellung der Gemeinde-Voranschläge vom 20. October 1874 und die sonstigen
1 b inschlägigen Vorschriften bringen wir die Aufstellung der Gemeindevoranschläge für 1878 schon jetzt in Erinnerung, damit Sie sich zeitig mit derselben wie 1 7 Noise de 15 Juli dem Gemelnderalß§ 4 vorlegen und bis zum 15. August dieses Jahres§ 10 gedachter Instruction an uns ein⸗
2 enden, Wir erwarten pünktliche Einhaltung des Termins. Die gegebenen Bestimmungen in der Instruction werden Sie genau beachten, namentlich 4 10 euch dem Schlusse des§ 38 derselben entsprechen und die zu den vorderen Voranschlägen gemachten Ausstellungen zu vermeiden suchen. Die Höchst. nettich. hesteuerten, welche ein Grundsteuercapital von wenigstens 1500 fl. in der Gemeinde baben oder deren Vertreter, Gesetz vom 3. Mai 1858, fowie
tie Vertreter der Forensen, Gesetz vom 22. November 1872, werden Sie vorschrifstsmäßig zur Berathung einladen, und daß es gescheben im Be. tathungsprotokoll beurkunden.§ 5 und 6 der gedachten Instruetion. Bezüglich der evangelischen Kirchensteuer verweisen wir zur Beachtung auf
unser Amteblatt Nr. 10 von diesem Jahre. Dr. Bear a d e n.
betreffend: Die Aufsstellung der Gemeindevoranschläge für 1878. 0 5 Friedberg am 13. Juni 1877. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Kirchen- und Schulvorstände. Wir empfehlen Ihnen die sofortige vorschriftsmäßige Benachrichtigung über die Bedürfnisse der Kirchen- und Schulen, welche in den Ge—
heinde⸗Voranschlägen für 1878 zu wahren sind, den Großherzoglichen Bürgermeistereien mitzuteilen, damit Vorsehung stattfinden kann. f Dr. Bra den.
f 5 Friedberg am 13. Juni 1877. bettessend: Statisiik ber Genossenschaften und genossenschaftlichen Werinigunpen. f e 3 1. f Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien und den Großh. Polizeicommissär zu Wickstadt. N 90. 5 5 5 sele von J im Rückstand, in Erinnerung.. 1 Wir bringen unsere Verfügung vom 28. vorigen Wii e e 11 Ihnen im Rückstand, in Erinnerung


