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Dienstag den 15. Mai.
M56.
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Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint jeden
Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Deutschen Reiches publicirt worden:
Nr. 18. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen.
das Etaljahr 1877/78. Seite 425.
Seite 423.
— Nr. 19. Gesetz, betreffend die Fesistellung des Reichshaushaltes für
Betreffend: Den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen.
Friedberg am 11. Mai 1877.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 21. vorigen Monats zu Nr. M. d. J. 5557, Amtsblatt Nr. 13,
theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit.
J. B. d. K.: Klietsch, Kreis- Assessor.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.
Durch die auf Grund des§ 57 Absatz 3 der Gewerbe-Ordnung von dem Bundesrath getroffenen Bestimmungen über den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen, abgedruckt in Nr. 18 des Regierungs- blatts, welche vom 1. Januar 1878 an zur Anwendung kommen, sind die bisher in dieser Beziehung geltenden Grundsätze wesentlich abgeändert. Insbesondere kommen hiernach die in unserem Ausschreiben vom 25. Jan. 1872(Nr. 2 des Amtsblatts), resp. vom 4. Februar 1873(Nr. 1 des Amtsblatts) erwähnten Grundsätze, wonach die Zulassung von Ausländern zum Gewerbebetrieb im Umherziehen für das ganze Bundesgebiet erfolgt,
jedoch ausschließlich den höheren Verwaltungsbehörden derjenigen Grenz-
bezirke zusteht, welche an das Heimathland des Ausländers anstoßen oder
von demselben bei seinem Eintritt in Deutschland zuerst berührt werden,
vom 1. Januar 1878 an in Wegfall und können von diesem Zeitpunkt
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an die Legitimationsscheine für den erwähnten Gewerbebetrieb an Aus— länder von allen denjenigen Behörden ertheilt werden, welche zur Ertheilung von Legitimationsscheinen an Inländer ermächtigt sind; dagegen gewährt der dem Ausländer ertheilte Legitimationsschein die Befugniß zum Gewerbe— betrieb im Umherziehen künftig nur in dem Bezirk derjenigen Behörde, welche den Legitimationsschein ertheilt oder den von einer anderen Behörde ertheilten Legitimationsschein auf ihren Bezirk ausgedehnt hat. Weitere Beschränkungen der Zulassung von Ausländern zum Gewerbebetrieb im Umherziehen sind namentlich in der Nummer 2 Absatz 2 und in den Nummern 3 und 4 der gedachten Bestimmungen enthalten.
Indem wir hierauf aufmerksam machen, bemerken wir zu diesen Bestimmungen noch Folgendes:
1) Zu Nr. 1. Ausländer bedürfen in jedem Falle und zwar auch in den in§ 55 Abs. 2 der Gewerbe- Ordnung bezeichneten Fällen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen eines Legimationsscheines. Die im zweiten Satze der Nr. 1 erwähnte Ausnahme von dieser Regel ist lediglich für den Betrieb der bezüglichen Gewerbe im gewöhnlichen Grenzverkehr zuge— lassen. Will dagegen ein Ausländer den Verkauf oder Ankauf roher Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirthschaft oder des Garten- oder Obst— baues außer dem gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben, so findet der letzte Absatz des§ 55 der Gewerbe Ordnung auf ihn keine Anwendung, son— dern er bedarf eines Legitimationsscheines.
2) Zu Nr. 2. Durch diese Bestimmung, in Verbindung mit den Bestimmungen in Nr. 5, ist den Verwaltungsbehörden die Möglichkeit gewährt, einem etwa lästig werdenden Andrang von ausländischen Hausirern entgegenzutreten und solche Elemente grundsätzlich abzuweisen, für deren Verkehr in Ihrem Bezirk von vornherein das Bedürfniß fehlt. In Rück
sicht bierauf würden insbesondere Ausländer, welche sich mit dem Ausbessern
von Töpfen und Kesseln, dem Haudel mit Drahtwaaren und dergleichen
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beschäftigen, im allgemeinen Interesse von dem Verkehr im Inneren des Landes gänzlich auszuschließen sein. Aus Rücksichten der Billigkeit gegen die bisher zugelassenen Personen dieser Art ist jedoch die in Absatz 2 enthaltene Uebergangsbestimmung getroffen worden, durch welche indessen ein Rechtsanspruch für den betreffenden Ausländer auf Ertheilung des Legitimationsscheins nicht begründet wird. Bei Ertheilung der hiernach zulässigen Legitimationsscheine sind jedenfalls auch die Bestimmungen der Nrn. 3 und 4 in Betracht zu ziehen und ist insbesondere solchen Drahtwaaren— händlern und dergleichen, welche das 21. Lebensjahr noch nicht über— schritten haben, der Legitimationsschein zu versagen. Der Ausdruck: „nächstvorangegangene Kalenderjahr“ bedeutet immer dasjenige Jahr, welches jeweilig der Bewerbung unmittelbar vorangegangen ist, so daß also kein Legitimationsschein mehr ausgestellt werden darf, wenn der Gesuchsteller zwar in einem früheren, nicht aber in dem letzten Jahre vor seiner Bewerbung einen Legitimationsschein erhalten hat.
3) Zu Nr. 3. Selbstverständlich kann die Versagung des Legi— timationsscheins auch auf Grund anderer polizeilicher Bedenken, als der im ersten Satz der Nr. 3 exemplicativ angeführten, erfolgen, und muß die im letzten Satz der Nr. 3 erwähnte Erlaubniß von dem Unternehmer auf Grund des§ 32 der Gewerbe Ordnung stets bei einer inländischen Behörde erwirkt sein.
4) Zu Nr. 4. Hiernach dürfen von ausländischen Haustrern, namentlich Minderjährige, auch wenn solche das 14. Lebensjahr bereits überschritten haben, nicht mitgeführt werden.
5) Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 7. März l. J. erstrecken sich nicht auf den in§ 44 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten Gewerbebetrieb, welcher im bloßen Aufsuchen von Waarenbestellungen oder im Ankaufe frachtweise zu befördernder Waaren besteht; bezüglich dieses Gewerbebetriebs von Ausländern sind die gewerbspoltzeilichen In- teressen durch die mit einzelnen Staaten über die gewerbsteuerliche Behand⸗ lung der Handlungsreisenden getroffenen Vereinbarungen hinreichend gewahrt.
6) Durch die erwähnten Bestimmungen sollen dem betreffenden Ausländer weder persönliche Rechtsansprüche noch eigentliche Rechtsmittel eingeräumt werden. Die Vorschriften der Gewerbe-Ordnung über Ver— sagung und späteres Verbot des Gewerbebetriebs, sowie in Bezug auf Recurse finden daher auf den Gewerbebetrieb von Ausländern im Umher— ziehen, wie in allen Fällen, in denen die Gewerbe Ordnung den Be— theiligten kein Recht gewährt, keine Anwendung, jedoch ist dem einzelnen Ausländer unbenommen, vermeintliche Beschwerden bei der competenten höheren Behörde anzubringen.
b. Se ck! Rautenbusch.
Betreffend: Die Einzahlung der Beiträge der Gemeinden des Kreises Friedberg in die Kasse der Lehrer-Conferenz.
Friedberg am 4. Mai 1877.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Es stehen noch viele Gemeinderechner mit Einzahlung des Jahresbeitrags der Gemeinden für 1876 in die Conferenzkasse der Lehrer zur Unterhaltung der Lehrerbibliothek des Kreises zurück. Wir beauftragen Sie darum, für sofortige Einzahlung der Beiträge Sorge zu tragen.
J. B. d. K.: Klietsch, Kreis- Assessor.
Deutsches Reich. Darmstadt, 7. Mai.(Post Personal-
stadt zu Ober-Telegraphenassistenten. der Ober⸗Telegraphenassistent Gebauer von Mainz
Versetzt istsfriedenheit aus. Zu den Offizieren sagte er:
„Meine Herren, das ist Ihr Werk, fahren Sie so
nachrichten.) Angenommen ist: der Realschüler Dister in Darmstadt zum Postgehülfen. Ernannt sind: der Postassistent Klein in Mainz zum Ober— Postassistenten, die Ober-Telegraphisten Terras und Voßler in Bingen, Brill, Kehrer, Metzner und Lange in Darmstadt, Baltschukat in Fried- berg, Horn, Florey, Mögenburg und Schmidt in Gießen, Drews in Offenbach a. M., Springer in Worms, Wigand, Batz, Gebauer, Weigelt und Mischke in Mainz und Steffens in Michel:
nach Darmstadt.
Mainz. Bischof Ketteler, welcher am Sonntag im Dome die hl. Firmung ertheilte, hat die Reise nach Rom zum Jubiläum des Papstes angetreten.
— Der Kaiser traf am 9. Nachmittags halb 4 Uhr hier ein und wurde enthusiastisch begrüßt. Die Parade wurde bei herrlichem Kaiserwetter abgehalten, der Vorbeimarsch geschah in Zügen und in Compagniefront, Cavalerie und Artillerie im Trab. Der Kaiser sprach seine vollste Zu—
fortz ich denke Sie können noch mehr wie vorbei— marschiren.“ Der Besuch des Kaisers und das militärische Schauspiel hatte eine große Anzahl von Fremden nach Mainz gelockt. Der Kaiser und der Kronprinz trafen dann um 5/50 Nach- mittags mittelst Extrazuges der Hessischen Ludwigs bahn in Frankfurt ein. Um 6 Uhr wurde die Reise in Gemeinschaft der Kronprinzessin nach Gießen fortgesetzt, woselbst am Bahnhof das Diner eingenommen wurde. Nach elnstündigem Aufent⸗


