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1877.
Donnerstag den 14. Zuni.
M 68.
Oberhessischer Anzeiger.
Die Petitzeile wird mit 11 Pfennig berechnet.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Betreffend: Das Ober⸗Ersatzgeschäft in 1877.
Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den
Das diesjährige Ober ⸗Ersatzgeschäft für den Kreis Friedberg findet am 10., 11. und 12. Juli dieses Jahres statt und zwar für den Aus- hebungsbezirk Nieder ⸗Wöllstadt Dienstag den 10. Juli dieses Jahres, Morgens präcis 8½ Uhr in dem Saale des Wirth Becker, und für den Aushebungsbezirk Friedberg Mittwoch den 11. Juli dieses Jahres, Morgens präcis 9½ Uhr, und Donnerstag den 12. Juli laufenden Jahres, Morgens pracis 8 Uhr, in dem Rathhaussaale zu Friedberg.
Es haben vor Großherzoglicher Ober ⸗Ersatz-Commission zu erscheinen:
1) Dienstag den 10. Juli laufenden Jahres, Vormittags präcis 8½ Uhr:
Die von Großherzoglicher Ersatz-Commission zur Ersatz-Reserve
I. Classe in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen. Die Familien-
glieder, deren Arbeitsunfähigkeit bei Ueberweisung eines Militär-
pflichtigen zur Ersatz⸗Reserve I. Classe zur Sprache kommt, haben sich im Termin anzumelden und bleibt deren Vorladung Ihnen überlassen; 2) Die zur Disposition der Ersatz Behörden entlassenen Mannschaften; 3) Die von den Truppentheilen abgewiesenen Einjährig- Freiwilligen; 4) Die untauglichen Reservisten, Invaliden und 5) Die von fremden Ersatz Commissionen zur Ausmusterung oder Ersatz- Reserve II. Classe in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen, sowie 6) Die von Großberzoglicher Ersatz-Commission zur Aushebung in Vor- schlag gebrachten Militärpflichtigen. Mittwoch den 11. Juli laufenden Jahres, Morgens präcis 9½ Uhr: 1) Die von Großherzoglicher Ersatz-Commission als dauernd untauglich erkannten Militärpflichtigen; 2) Die zur Ersatz⸗Reserve I. Classe in Vorschlag gebrachten Militär- pflichtigen;
Friedberg den 11. Juni 1877. Ersatz-Commission des Kreises Friedberg Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt. 3) Die zur Disposition der Ersatz⸗ Behörden entlassenen Mannschaften; 4) Die von den Truppentheilen abgewiesenen Einjährig Freiwilligen; 5) Die untauglichen Reservisten, Invaliden und 6) Die von fremden Ersatz-Commissionen zur Ausmusterung oder Ersatz⸗
Reserve II. Classe in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen.
Donnerstag den 12. Juli laufenden Jahres, Morgens präcis 8 Uhr:
Die von Großherzoglicher Ersatz-Commission für tauglich und ein⸗
stellungsfähig erachteten Militärpflichtigen.
Nicht zu erscheinen haben: Die aus irgend einem Grunde auf ein Jahr zurückgestellten Militärpflichtigen.
Sollten Militärpflichtige, welche der Großherzoglichen Ober ⸗Ersatz⸗ Commisston vorzustellen sind, bis dahin in einen anderen Aushebungsbezirk überziehen, so ist hiervon nach§ 45 pos. 13 der Ersatz-Ordnung alsbald Anzeige zu machen.
Damit das Geschäft zur bestimmten Stunde ohne Verzug beginnen kann, müssen die Vorzustellenden pünktlich zur festgesetzten Zeit am Platze sein.
Unter Hinweisung auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der Wehr-Ordnung wollen Sie die betreffenden Militärpflichtigen be⸗ deuten, daß sie es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn sie wegen unter⸗ lassenen oder nicht rechtzeitigen Erscheinens in eine der in diesen Bestim⸗ mungen bemerkten Strafen genommen werden.
Sie selbst haben sich an den genannten Tagen, sosern an denselben Militärpflichtige aus Ihren Gemeinden zu erscheinen haben, pünktlich einzufinden.
Die erfolgte Ladung wollen Sie bescheinigen und angeben, wenn eine Ladung wegen Abwesenheit nicht hat besorgt werden können.
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Deutsche Wehrordnung.
§ 24. 7) Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatz-Behörden nicht pünktlich erscheineu, sind, sosern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldbstrafe bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Außerdem können ihnen von den Ersatz⸗Behörden die Vortheile der Loosung (8 65) entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so können sie als unsichere Diensspflichtige(§S 65, 3) behandelt werden. Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die voretwähnten Folgen nicht ein. R. M. G.§ 33.
§ 65. 3) Vorweg Einzustellende find solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatz⸗Behörben abzuhaltenden Termine nicht pünltlich erschienen und denen deßhalb von den Ober⸗Ersatz-Commissionen die Vortheile der Loosung entzogen worden
sind. R. M. G.§ 33. Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober⸗Ersatz⸗Commissionen dieser Vergünstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumnisse in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist. Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatz⸗Behörden als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Landwehr⸗ Bezirks⸗Commandeure dem nächsten Infanterie ⸗Truppentheil oder Marinetheil über⸗ wiesen werden(§ 67 3). R. M. G.§ 30, 4b und 7. Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des betreffenden Militär⸗ pflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. R. M. G.§ 33.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Bestellung des zur Abschätzung der Wildschäden im 9. Wildschadensbezirk des Kreisses Friedberg erforderlichen Petsonals.
Mit Bezug auf unseren Erlaß vom 5. Mai laufenden Jahres, betr.
„die Bestellung des zur Abschätzung der Wildschäden im IX. Wild-
schadensbezirk des Kreises Friedberg erforderlichen Personals“(ef. Kreisblatt Nr. 53) bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß der Orts-
vorstand der Gemeinde Großherzoglichen Forstmeister Heyer von Dieburg bestellt hat. Friedberg den 9. Juni 1877.
Ober⸗Eschbach den Großherzoglichen Oberförster Frei von Alsfeld als Taxator für den als solcher zurückgetretenen
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
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Betreffend: Den Eumjährig⸗Freiwilligen Militärdienst.
Bekannt
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als Einjährig⸗ Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach§. 23 und 24 der“ Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875(Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den§. 89 und 91 der Ersatz⸗ Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten, Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum Einjährig-Freiwilligen⸗Dienst Bexech⸗ tigten und die Meldung zum Dienstantritt in den§. 93 und 94 l. c. enthalten sind..
Bei Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.
Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgededruckten 6.89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berech-
tigungsschein nachsuchen.
machung.
Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche
um Zulassung spätestens bis zum 1. August 1877 bei der unterzeichneten Prüfungs- Commission einzureichen.
Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden ꝛc. gibt die Prüfungs-Ordnung(Anl. 2 zur Ers.⸗Ord.) Aufschluß.
Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung.
Eine specielle Ladung erfolgt e nicht.
Darmstadt, den 30. Mai 1877.
Großherzogliche Prüfungs-Commission für Einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende. N
Dr. Momberger.


