Ausgabe 
29.4.1876
 
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Samstag den 29. April.

M. 51.

Oberhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile wird mit 11 Pfennig berechnet.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen

Regierungsblatte ist zu publiciren:

5 Nr. 21. sub 1. Gesetz, die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden betreffend. sub 2. Bekanntmachung, die Aufhebung der mit der Königlich Bayerischen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunst wegen der gegenseitigen Kostenberechnung in strafrechllichen und polizeilichen Requisilionsfällen betressend.

Friedberg den 27. April 1876.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Ter a p p.

Bekanntmachung. Betreffend: Die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der blldenden Künste.

Auf Weisung Großberzoglichen Ministeriums des Innern vom 27. vorigen von dem Reichskanzleramte erlassenen Bestimmungen unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, en Behörde ausgeübt werden.

Functionen in dem hiesigen Kreise von der unterzeichnet Friedberg den 14. April 1876.

Monats zu Nr. M. d. J. 4546 bringen wir die nachstehenden daß die darin den Polizeibehörden übertragenen

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. p d

Bestimmungen,

betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten

Vorrichtungen zur

Herstellung von Werken der bildenden Künste.

§. 1. Nach F. 18 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste(Reichs⸗ Gesetzblatt Seite 4), dürfen die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vor handenen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste, z. B. Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse u. s. w. auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, selbst wenn ihre Herstellung nach dem Gesetze vem 9. Januar 1876 untersagt ist; die Vorrichtungen müssen aber amtlich mit einem Stempel verseben werden. Wer sich im Besitze derartiger Vor- richtungen befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat daher die Vorrichtungen bis zum 30. September 1876 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts eder desjenigen Ortes, an welchem seine Firma eingetragen ist, vorzulegen. Wenn der Berechtigte im Inlande keinen Wohnort und keine eingetragene Firma besitzt, so hat die Vorlegung bei der Polizeibehörde in Leipzig zu erfolgen.

§. 2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachfolgenden Formular 4 auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst mit ihrem Dienststempel. Ob die

Herstellung der Vorrichtungen nach der bisherigen Gesetzgebung erlaubt

war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüsen; dagegen hat sie die Stempelung

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zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die Vorrichtungen erst nach dem 1. Juli 1876 hergestellt worden sind.

§. 3. Das Verzeichniß(§. 2) wird bis zum 31. October 1876 von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehörde des betreffenden Bundesstaats im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbe⸗ wahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt seien, bedarf es nicht.

§. 4. Für die Inventar isirung und Abstempelung der Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben.

Formular A. Inventarium der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Vorrichtungen(Formen, Platten, Steine, Stercotypabgüsse ic.)

Noah f Name bez. Firma Titel der Abbildung e., Acer Sec een

Tag(Platte, Form, Stein, Nr. der des auf welche die Vorrichtung Stereotypabguß ze.) der Vorlage. Vorlegenden. sich bezieht. Vorrichtung und deren

Größe.

An die verehrlichen Mitglieder des landwirthsehaftlichen Vereins von Oberhessen. Nach Beschluß der Großherzoglichen Centralstelle für Landwirthschaft vom 18. Februar dieses Jahres tritt im Juni eine Commission von

Landwirthen und Vertretern von Feuerversicherungs- Gesellschaften zusammen, um das landw. Mobiliar Interessen der Landwirthschaft entsprechenden Grundlage neu zu reguliren. N Die Resultate dieser Berathungen werden voraussichtlich in bedeutenden Erleichterungen für das landw.

rechtigten

Feststellung derselben alsbald bekannt gemacht werden.

Feuer- Versicherungswesen auf einer den be

Versicherungswesen bestehen, und nach

Mit Rücksicht auf die Berhan lungen, welche über diesen Gegenstand in den Versammlungen des landw. Provinzialvereins von Oberhessen gepflogen worden sind, machen wir die Mitglieder des Vereins auf diese dermalige Sachlage ausmerksam, um sie in die Lage zu versetzen, im Falle sie das in

ihrem Interesse entsprechend halten, die Resultate der oben erwähnten Commissionsberathungen abzuwarten,

Friedelhausen am 22. April 1876.

bevor sie zu Neuversicherungen schreiten. Der Präsident des landw. Vereins von Oberhessen. A. Frhr. v. Nordeck zur Rabenau.

Bekanntmachung, betreffend den RNemonte- Ankauf pro 1876 im Großherzogthum Hessen.

Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei und ausnahmsweise vier und fünf Jahren sind im Bereich des Großherzog⸗ thums Hessen für dieses Jahr nachstehende Morgens um 8 Uhr beginnende

Märkte anberaumt worden, und zwar am:

6. Juli Alsfeld,

17. Nidda,

19. Nieder⸗Wöllstadt, 22. Groß- Umstadt, 24. Bickenbach,

25. Groß-Gerau, 26. Goddelau,

27

. Gernsheim. Ein Nachmittoge 2 Uhr beginnender

Markt am 22. Juli in Groß-Bieberau.

Die von der Militär-Commission erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen und gegen Quittung sofort baar bezahlt. Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen, auch sind Krippensetzer vom Kause ausgeschlossen. Die Verkäufer sind ferner verpflichtet jedem verkauften Pferde eine neue starke kindlederne Trense mit starkem Gebiß und Ringen versehen, eine starke Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei mindestens zwei Meter langen, starken Hansstricken obne besondere Vergütung mitzugeben.

Berlin den 6. März 1876. Kriegs Ministerium, Abtheilung für das Remonte- Wesen. gez. von Rauch. gez. von Uslar.

Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg.

Heinrich Guth von Harheim wurde als Bürgermeister der Bürgermeisterei daselbst ernannt und verpflichtet. 4