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1 f gültigen Beschlußfassung nothwendig.
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J lung legitimirt sind, gewählt. 1 Vorsitzenden und den Rechner.
CEhrenrechte sind, treten jährlich einmal als
Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende des Vorstandes ist zugleich in-Handlung
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Statut des Friedberger Ktunhen-Vertils
(eingetragene Hilfskasse).
Auf die in diesem Blatte veröffentlichte Einladung von Seiten der Großherzoglichen Bürger⸗ meisterei dahier waren gestern Abend sieben Uhr mehrere Gesellen im Rathhaussaale zusammengetreten, um über Gründung eines Friedberger Krankenvereins auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1876 zu berathen. Die Versammlung hat beschlossen, den folgenden Statuten⸗Entwurf zu veröffentlichen, denselben in einer zweiten Versammlung Montag den 27. November, Abende 8 Uhr, noch einmal zu berathen und dann in zwei Exemplaren bei dem Stadtvorstand zur Uebersendung an den Großherzoglichen Kreis rath einzureichen, um die Zulassung dieser Hilfskasse zu erwirken.
1) Die Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter, welche hier in Arbeit stehen, auch wenn sie ver- heirathei und hier heimathberechtigt sind, sind verpflichtet, dem Friedberger Kranken-Verein, einge— tragene Hilfskasse, beizutreten. Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg und bezweckt, seinen Mit— gliedern im Falle der Erkrankung unentgeltliche Verpflegung im Hospitale, oder ärztliche Behandlung und freie Arznei in ihren Wohnungen zu gewähren.
2) Jeder Geselle, Gehülfe und Fabrikarbeiter hat sich in dem Vereine sobald er hier in ein Arbeitsverhältniß eingetreten ist, aufnehmen zu lassen. Desgleichen sind alle Arbeitgeber angehalten, alle ihre Arbeiter für diese Kasse anzumelden.
3) Nur im Falle des Ortswechsels ist einem Mitglied der Austritt aus dem Vereine gestattet. Der Tag der Abreise ist dem Vorstand anzuzeigen und zugleich der noch rückständige Betrag des Beitrages an den Vereinsrechner abzuliefern.
4) Die Geschäftsherren sind berechtigt, sobald ein Mitglied seinen Beitrag zwei Monate hintereinander schuldig geblieben ist, denselben an dem verdienten Lohn in Abzug zu bringen.
5) Jeder Gehülfe, Geselle und 8 vorauszubezablen. Erfolgt die Austritts⸗Erklärung aus dem Verein für die erste Hälfte des Monats, so ist der halbe, erfolgt er für die zweite, so ist der ganze Beitrag zu entrichten.
Arbeiter haben monatlich 1 Mark zu bezahlen.
6) Die Unterstützung aus der Vereinskasse erfolgt durch Gewährung der ärztlichen Behandlung und der Arzneien, sowie durch Aufnahme in dem Bürger ⸗Hospitale. Dem verheiratheten Arbeiter wie seiner Frau kann nur auf besonderen Beschluß des Vorstandes die Aufnahme in dem Bürger-Hospitale gestattet werden.
7) Zur unentgeltlichen Verpflegung und ärztlichen Behandlung während einer und derselben Krankheit ist die Kasse nur dreizehn Wochen lang verpflichtet.
8) Der Vorstand des Vereins wird von sämmtlichen Mitgliedern, welche zur Generalversamm⸗ Er besteht aus sieben Mitgliedern.
Er bestimmt die Normen der Geschäftsführung des Letzteren und seinen Gehalt. Er entschtidet über Bewilligung einer Unterstützung und schließt im Namen der Kasse Verträge ab. Alle Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Anwesenheit von fünf Mitgliedern ist zu einer Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt.
welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Generalversammlung zusammen. Derselben soll ein wie die Rechnung über Einnahme und Ausgabe der Wünschen und Anträgen gegeben werden. Die
9) Sämmtliche Mitglieder des Vereins,
Rechenschaftsbericht über das Verwaltungsjahr, Kasse vorgelegt und Gelegenheit zu Beschwerden,
Vorsitzender der Generalversammlung.
10) Eine Abänderung der Statuten nach Maßgabe des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen kann nur mit einer Mehrheit von/ der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung erfolgen.
11) Im Falle der Auflösung oder Schließung der Kasse Bürgerhospitale zu.
12) Die Rechnung über Einnahme und Ausgabe der Kasse muß jährlich gestellt und von dem Die Revision der Rechnung steht dem Großherzoglichen Kreisamte zu, 3742
fällt das Vermögen dem hiesigen
welches jederzeit berechtigt ist von der Geschäftsführung des Vorstandes Kenntniß zu nehmen. 3754 Meine diesjährigen fertigen g Winter⸗Ueberzieher
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