Ausgabe 
21.3.1876
 
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1876.

Dienstag den 21. März.

NN M.

Oberhessischer Anzeige

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Die Petitzeile

Erscheint jeden

5 wird mit 11 Pfennig berechnet. Areisblatt für den Areis Friedberg. Dienstag, Donnerstag und Samstag. * 608 30 c 2* A beginnt ein neues Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger; T n derselbe wird auch ferner wöchentlich dreimal erscheinen. Das Abonnement nur 1 1. 9 beträgt bei den Kaiserl. Reichs-Poststellen vierteljährlich I. April. wart 28 bf, wit Seel 1 W. 30 bf. I. Mark. Bei der Verlags Expedition kostet derAnzeiger pro 2. Quartal 1 Abonnements-Anmeldungen bitten wir baldigst zu machen, damit vollständige Exemplare geliefert werden können. 1 *

Ie Die Ableistung des Versassungseides vom 1. Quartal 1876.

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udienz ertheilen.

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Amtlicher Theil.

Friedberg den 17. März 1876.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Zur Ausschwörung des Verfassungseides durch die im 1. Ouartal dieses Jahres aufgenommenen, sowie durch die hiermit sich noch im Rück unde befindenden Ortsbürger und die, welche, ohne Ortsbürger zu werden, geheirathet haben, aber in der Gemeinde heimathsberechtigt sind, haben br Termin auf Dienstag den 4. April d. J., Vormittags 11 Uhr, auf dem Rathhause zu Friedberg für die aus den Orten des üheren Kreises Friedberg, und auf Mittwoch den 5. April l. J., Vormittags 10 Uhr, auf dem Selzerbrunnen bei Groß⸗Karben 1 11 it die zur Ausschwörung des Verfassongseides Verpflichteten aus dem dem Kreise Friedberg einverleibten Gemeinden des früheren Kreises Vilbel

nberaumt und werden wir zugleich auch in diesem Termin anderen Angehörigen dieser Orte, welche Beschwerden oder Wünsche vorbringen wollen, 1 Sie wollen hiernach die Einladung ergehen, die im Rückstand befindlichen unten Verzeichneten zugleich bei 3 Mark Strafe vorladen

den bis zum 30. dieses Monats unfehlbar Verzeichnisse mit Bescheinigung, daß die Vorladung erfolgt ist, oder Bericht, daß keine vor hghladen sind, an uns einsenden. Tera pp. 11 3 1 Martin Hensel von Bad- Naubeim, Abraham Becker von Bönstadt, Karl Philipp Musch von Nieder-Florstadt, Philipp Griedelbach I. von

f tber ⸗Möclen, Ernst Kroh von Ober Rosbach, Philipp Franz Veith von Ober-Wöllstadt, Nikolaus Margraf II. von Ockstadt, Konrad Vogt von kurg-Gräfenrod, Johann Joseph Kunz von Ober-Erlenbach, Wilhelm Konrad Kappes von Rendel, Karl von der Lehr von Stammheim.

Bekanntmachung.

n Die diesjährige erste Desinitorialprüfung der Schulamts- Aspiranten und Aspirantinnen wird am Montag den 24. April laufenden Jahres Lormittags 8 Uhr, in dem Gebäude der Mittelschule für Knaben dahier beginnen.

Unter Hinweis auf§. 27 der Verordnung vom 10. Jan. 1876,

Ver.:die Prüfungen für das Lehramt an Volks schulen, werden diejenigen Schulamtsaspiranten und Asptrantinnen, welche sich dieser Prüfung zu n terziehen beabsichtigen, aufgefordert, ihre an die unterzeichnete Ministerial- Abtheilung zu richtenden Gesuche neost den erforderlichen Anlagen bis

3 Teise in Kenntniß setzen. Darmstadt am 11. März 1876.

5 15 . N 9 Si 14

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1 Diejenigen Gewerbtreibenden, welche gesonnen sind, Zeichen, welche

* e eee br Unterscheit ung ihret Waaren von den Waaren anderer Gewerbtreiben in auf den Waaren selbst oder deren Verpackung angebracht werden sollen, r unt b 1 bei dem unterzeichneten Gericht eingerichtete Zeichen-Register ein fegen zu lassen, werden auf folgende Bestimmungen ausmerksam gemacht: i 1) Die Firma des betreffenden Gewerbtreibenden muß vorher schon dem Handelsregister eingetragen sein. 2) Die Anmeldung zur Eintragung muß entweder schriftlich(durch Guasendung einer in beglaubigter Form aufgenommenen Erklärung), oder u sönlich durch den Betheiligten selbst oder durch dessen mit einer gericht- lch oder notariell beglaubigten Specialvollmacht versehenen Bevollmächtigten ur dem Gericht erfolgen. 3) der Anmeldung muß eine deutliche Darstellung des Waarenzeichens

1 einem Verzeichnisse der Waarengattungen, für welche das Zeichen Utimmt ist, mit der Unterschrift der Firma versehen beigefügt sein resp.

N f der Anmeldung überreicht werden. ettstderk, 445) Diese Darstellung des, Waagrenzeichens hat in einer Abbildung eee! hn höchstens drei Centimeter Höhe und Breite auf dauerhaftem Papier

105 soweit dies die Deutlichkeit erfordert, in einer Angabe über die Art * Verwendung des Zeichens zu bestehen.

5) Die Abbildung ist in vier Exemplaren einzureichen. Den Stock

2 ö iche) für den Abdruck des Zeichens im Reichsanzeiger beizufügen, steht 5 14. der meldenden Firma frei. nt! 6) Für den Fall, daß nur die Abbildung eingereicht werden sollte,

die Expedition des Reichsanzeigers bereit, die Anfertigung des Stocks n Rechnung des Interessenten zu besorgen. Die Preise stellen sich auf 9 Mark per Stock, wenn nicht besonders complicirte Darstellungen ere emert werden. a e

E kitestens zum 1. April bei der betreffenden Kreisschulcommission einzureichen, welche die Gesuche weiter befördern wird. Peieschulcemmissionen und die Ortsschulvorstände wollen die Schulamts- Aspiranten und Aspirantinnen von dieser Bekanntmachung in geeigneter

1

Die Großherzoglichen

Großherzogliches Ministerium des Innern, Abtheilung für Schulaugelegenheiten.

err.

Fuhr.

Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Reichs gesetzes vom 30. November 1874 über den Markenschutz.

7) Von den mit der Anmeldung eines Zeichens einzureichenden vier Exemplaren der Abbildung ist das eine dazu bestimmt, in Verbindung mit der auszustellenden Bescheinigung über die erfolgte Eintragung der an meldenden Firma zurückgegeben zu werden; mit Rücksicht hierauf empfiehlt es sich, das Forwat der Abbildung so einzurichten, daß die Bescheinigung auf dieser letzteren selbst ausgestellt werden kann.

8) Die Eintragung von Zeichen, welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, oder welche öffentliche Wappen oder ärgernißerregende Darstellungen enthalten, wird nach dem Gesetze versagt.

9) Auf Antrag des Inhabers der Firma wird das eingetragene Waarenzeichen wieder gelöscht. Außerdem erfolgt eine Löschung von Amts- wegen in den im§ 5 des allegirten Reichsgesetzes bestimmten Fällen.

10) Die erste Eintragung und die Löschung eines Zeichens wird im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der Bekaunt machung hat der Inhaber der Firma zu tragen.

11) Die Kosten dieser Bekanntmachungen betragen:

a. Für die Bekanntmachung einer Eintragung, ausschließlich der Kosten für das Schneiden eines Zeichenstocks 6 Mark.

b. Für die Bekanntmachung einer Löschung 2 Mark; für Rück- porto, Belegblätter, Verpackung und Rücksendung der Oliche's und dergleichen werden Kosten nicht berechnet,

12) Für die erste Eintragung eines Zeichens, welches nicht bereits, landesgesetzlich geschützt ist, ist eine Gebühr von 50 Mark zu entrichten. Andere Eintragungen und Löschungen geschehen unentgeldlich,

Friedberg den 10. März 1876.

Großherzogliches Landgericht Friedberg Pisto x. Langermann. Landrichter. Lans gerichts⸗Assessor.