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1876.
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Die Petitzeil wird mit 11 Pfennig berechnet.
Samstag den 18. November. 137.
essischer Anzeiger.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Amtlicher Theil. Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist zu publiciren: Nr. 47. sub 2. Bekanntmachung, die Außercourssetzung der Zweithalerstücke und die Eindrittelthalerstücke deutschen Gepräges betreffend.
Friedberg am 15. November 1876. Großherzogliches Kretsamt Friedberg. Sa.
Betreffend: Die Reichstagswablen. Friedberg am 12. November 1876.
Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien und den Großh. Polizeicommissär zu Wickstadt.
Nach einer Verfügung Großherzoglichen Gesammt-Ministeriums vom 9. dieses Monats, zur Nr. G. M. 4292, sollen mit Rücksicht auf den bevorstehenden Ablauf der gegenwärtigen Legislatur-Periode des Reichstags und die voraussichtlich unmittelbar hiernach stattfindenden Neuwahlen die zunächst erforderlichen Vorbereitungen zum Wahlgeschäft, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten alsbald eingeleitet werden. In Ausführung des§ 8 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 und des§ 7 des Reglements vom 28. Mai 1870, im Regierungsblatt Nr. 63 vom Jahre 1870, werden sowohl für die Wahlen zum nächsten Reichstag— erste Wahlen und etwaige Ersatzwahlen— nachstehende Anordnungen erlassen, welche sofort in orts- üblicher Weise in Ihren resp. Gemeinden bekannt zu machen sind, und daß es geschehen alsbald anzuzeigen ist.
g 1) Jede Bürgermeisterei des Kreises Friedberg mit Ausnahme von Friedberg bildet einen Wahlbezirk; die selbstständige Gemarkung Wickstadt wird für die Reichstagswahl der Bürgermeisterei Assenheim, Bainhardshof der Bürgermeisterei Ober- Rosbach, Straßheim der Bürgermeisterei Ockstadt und Hasselheck der Bürgermeisterei Ober-Möclen angeschlossen.
2) Als Wahlvorsteber hat der Bürgermeister, als Stellvertreter der Großherzogliche Beigeordnete zu fungiren.
3) Die Wahlen sind auf dem Gemeindehause vorzunehmen.
4) Friedberg wird in zwei Wahlbezirke getheilt: Der erste Wahlbezirk umfaßt die Wahlberechtigten der Hausnummern 1— 290, der zweite Bezirk die übrigen Hausnummern. Für den ersten Wahlbezirk ist der Großherzogliche Bürgermeister Foucar als Wahlvorsteher und als dessen Stell · vertreter der zweite Beigeordnete Reuß bestellt und für den zweiten Bezirk als Wahlvorsteher der erste Beigeordnete Steinhäußer und als dessen Stellvertreter Gemeinderathsmitglied Adam Rausch ernannt. Die Wahl für den ersten Bezirk ist auf dem Rathhause und für den zweiten Bezirk im neuen städtischen Schulhause vorzunehmen. Trapp.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien und den Großh. Polizei-Commissär zu Wickstadt.
Unter Bezugnahme auf vorstehende Verfügung beauftragen wir Sie in Folge Entschließung Großherzoglichen Gesammt-Ministeriums vom 9. dieses Monats, zur Nr. G. M. 4292, ungesäumt mit der Aufstellung der Wählerlisten zu beginnen und dergestalt zu beschleunigen, daß der Beginn der Auslegung der Wahllisten unfehlbar in der ersten Woche des Monats Dezember laufenden Jahres erfolgen kann.
Die Wählerlisten sind nach Anleitung des unter lit. A. dem Reglement vom 28. Mai 1870 anliegenden Formulars aufzustellen und muß für jeden Wahlbezirk eine besondere Wählerliste doppelt angefertigt werden.
Aue drücklich machen wir Sie auf die§S 1—3, 7 uad 8 des Gesetzes vom 31. Mai 1869 aufmerksam, worin die Voraussetzungen, um Wähler zu sein und das Wahlrecht ausüben zu können, geregelt sind.
Die nöthige Anzahl von Formularien zu dem Wahlgeschäfte gehen Ihnen unter Couvert zu. n
Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Unter Bezugnabme auf§ 562 sub VII. von Küchler's Handbuch II. Band, beauftragen wir Sie, diejenigen Geschäfte, wenn es noch nicht geschehen sein sollte, mit dem Gemeinderath alsbald vorzunehmen, die Ihnen der Art. 11 des rubricirten Gesetzes übertragen hat. Binnen acht Tagen sehen wir Ihren Anträgen oder Berichten, daß keine zu stellen sind, entgegen.
Gleichzeitig empfehlen wir Ihnen, den nachstehend abgedruckten Art. 178 des Polizeistrafgesetzes in Ihren Gemeinden auf geeignete Weise zu veröffentlichen, damit Diejenigen, die es berührt, sich vor Strafe schützen können. e d.
Art. 178. Die Eigenthümer der Gebäude sind verbunden, bis zum 1. Dezember des Jahres, in welchem der Bau vollendet wurde, oder wenn der Bau erst im Dezember vollendet wurde, bis zum Ende des Jahres sowohl die Aufnahme neu errichteter Gebäude in die Brandversicherung, als, wenn die Hauptdimensionen der Gebäude
wesentlich erweitert oder veringert worden sind, die angemessene Reviston des Versichersungsanschlags zu beantragen. Die Unterlassung dieser Anzeige ist mit einer Strafe von 1 bis 5 fl. zu ahnden.“
) Vergl. Gesetz vom 6. Juni 1853(S. 453 des Regl. insbesondere Art. 10).
Friedberg den 13. November 1876.
Betreffend: Postgebühren, hier den Verkehr wegen Revision der Rechnungen von Gemeinden, Kirchen
und Stiftungen. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Vorstände und Rechner der Gemeinden, Kirchen und Stiftungen.
Nachstehend theilen wir Ihnen die Vorschrift, den Geschäftsgang bei Revision der Rechnungen der Gemeinden, Kirchen und Stiftungen betr., unter der Weisung mit, solchem auf das Pünktlichste nachzukommen, die Rechner ꝛc. derselben Abschrift zu Ihren Akten nehmen zu lassen und sie zur gleichmäßigen Nachachtung aufzufordern. Trapp.
Vorschriften,
den Geschäftsgang bei Revision der Rechnungen der Gemeinden, Kirchen und Stiftungen betreffend.
Nach der seitherigen Einrichtung“) werden die Urkunden an die J Diese gewöhnliche Versendung der Urkunden und die gesonderte Versendung betreffenden Vorstände, die Bemerkungen an die Rechner gesendet, diese][ der Bemerkungen bezw. Erläuterungen und der Urkunden ze. haben eine im Kopf der Bemerkungen von der Versendung der Urkunden benachrichtigt. namhafte Mehrung der Postgebühren— Porto und bezw. Bestellgebühren Die Versendung der Urkunden hat hiernach nicht, wie in§. 49 der[— zur Folge und es ist, mit Rücksicht auf die Bekanntmachung vom Justificatur⸗Instruction vom 8. Januar 1846 vorgeschrieben, nur auf 23. Dezember 1875, Regierungsbl. Nr. 61, geboten, auf deren Minderung Verlangen, sondern auch ohne solches und in der Regel stattgefunden, thunlichst Bedacht zu nehmen. Mit Genehmigung Großh. Ministeriums wie es an Anlaß dazu nicht zu fehlen pflegt. Es hatte dann auch die[des Innern wird zu diesem Zweck Folgendes bestimmt:
Einsendung der Erläuterungen mit nachgebrachten Belegen und Duplicat 1) Von der Versendung der Urkunden ist überall abzusehen, wo der Inhalt vom Rechner, die Rücksendung der Urkunden vom Vorstand zu geschehen. der Bemerkungen es nicht fordert, und sind die Bemerkungen thunlichst „Im Ausschreiben der Ober-Rechnungskammer vom 4. Juli 1860 an die Kreisämter, so einzurichten, daß die Versendung der Urkunden entbehrlich wird. ö 2 15 5 9 der Arkunben in Folge rn Genügt die Versendung einzelner Bände, so ist sie darauf zu beschränken.
Friedberg am 15. November 1876.


