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a 8 Dienstag den 18. Juli.
berhessischer Anzeiger.
Die Petitzeile
wird mit 11 Pfennig berechnet. Kreisblatt für den
Erscheint jeden
Areis Friedberg. Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist. zu publiciren:
Nr. 35. sub 2. Bekauntmachung, Abänderung der Statuten der Vank für Handel und Industrie betreffend.— sub 3. Bekanntmachung, die Einführung des
Berggesetzes betreffend. Friedberg den 14. Juli 1876.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Ter a p p.
in dem Saale bei Wirth Becker und für den Aushebungsbezirk
2) Die zur Disposition der Ersatz⸗Behörden entlassenen Mannschaften.
Betreffend: Das Ober⸗Ersatzgeschäst für 1876.
Friedberg am 8. Juli 1876.
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt.
Das diesjährige Ober Ersatzgeschäft für den Kreis Friedberg findet am 8., 9. und 10. August dieses Jahres jedesmal Morgens 8 Uhr statt und zwar für den Aus hebungsbezirk Nieder⸗Wöllstadt Diens tag den 8. Aug ust dieses Jahres, Morgens präcis 8 Uhr,
Friedberg Mittwoch den 9. und Donnerstag den 10. August dieses Jahres auf dem Rathhause zu Friedberg. Es haben vor der Ober ⸗Ersatz- Commission zu erscheinen:
1) Dienstag den 8. August dieses Jahres: Die von der Ersatz-Commission zur Ersatz⸗Reserve erster Klasse in Vorschlag gebrachten Militär- pflichtigen. Die Familienglieder, deren Arbeitsunfähigkeit bei Ueber weisung eines Militärpflichtigen zur Ersatz-Reserve erster Klasse zur Sprache kommt, haben sich im Termin anzumelden und bleibt deren Vorladung Ihnen überlassen.
3) Die von den Truppentheilen abgewicsenen Einjährig-Freiwilligen. 4) Die untauglichen Reservisten, Invaliden und 5) die von der Ersatz-Commission zur Aus hebung in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen. Mittwoch den 9. August dieses Jahres, Vormittags präcis 8 Uhr, auf dem Rathhause zu Friedberg. a. Die bei dem Ersatz Geschäfte daselbst zur ersten Klasse der Ersatz⸗Reserve in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigten. b. Die zur Dispositjon der Ersatz⸗Behörden entlassenen Mannschaften und untauglichen Reservisten.
Die von der Commission für btauchbar und einstellungsfähig erachteten Militärpflichtigen.
Donnerstag den 10. August dieses Jahres, Vormittags 8 Uhr, auf dem Rathhause zu Friedberg. a. Die zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse in Vorschlag gebrachten Militär-
pflichtigen. b. Die untauglichen Reservisten und Invaliden.
Nicht zu erscheinen haben die aus irgend einem Grunde auf ein
Jahr zurückgestellten Militärpflichtigen. 1 Militärpflichtige, welche der Ober⸗Ersatz-Commission vor-
C.
sind, bis dahin in einen andern Aushebungs⸗ Bezirk überziehen, so ist hiervon nach§. 45 pos. 13 der Wehrordnung alsbald Anzeige zu machen. Damit das Geschäft zur bestimmten Stunde ohne Verzug be⸗ ginnen kann, müssen die Vorzustellenden pünktlich zur festgesetzten Zeit am Platze sein. 0
Unter Hinweisung auf die nachstebend abgedruckten Bestimmungen der Wehrordnung wollen Sie die betreffenden Militärpflichtigen bedeuten, daß sie es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn sie wegen unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Erscheinens in eine der in diesen Bestimmungen bemerkten Strafen genommen werden.
Sie selbst haben sich an den genannten Tagen, sofern an denselben Militärpflichtige zu erscheinen haben, pünklich einzufinden.
Die erfolgte Ladung wollen Sie bescheinigen und angeben, wenn eine Ladung wegen Abwesenheit nicht hat besorgt werden können. .
zuste
Deutsche Wehrordnung.
§. 24. 7) Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatz⸗ Behörden
nicht puͤnkilich erscheinen, find, sosern sie nicht dadurch zugleich eine bärtere Strafe ver— wirkt haben, mit Geldstrase bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu de⸗ sirafen. Außerdem können ihnen von den Ersatz Behörden die Vortheile der Loosung (S. 65) entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so können sie als Unsichere Diensipflichtige(§. 65. 3) behandelt werden. Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deten Beseitigung nicht in dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. R. M. G. 8.33. 65. 3) Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem
von den Ersatz⸗Behörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen und denen
deßhalb von den Ober⸗Ersatz⸗Commisstonen die Vortheile der Loosung entzogen worden
sind. R. M. G.§. 33. Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstätkten Ober⸗Ersatz-Commissionen dieser Vergünstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist. Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatz Behörden als unsichete Diensipflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Landwehr⸗ Bezirks⸗Commandeure dem nächsten Infanterie Truppentheil oder Marinetheil über⸗ wiesen werden(§. 67, 3). R. M. G.§. 30, 4b und 7. If die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des betreffenden Mili⸗ tärpflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. R. M. G.. 33.
Betreffend: Bestimmungen über die Behandlung nachgemachter und verfälschter, sowie beschädigter und
unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine.
Friedberg am 15. Juli 1876.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Das abschriftlich nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 20. vorigen Monats, zur Nr. M. d. J. 8,320,
theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahmt und Bedeutung der Gemeinde-Rechner, Fonds-Rechner und Sparkasse-Rechner mit.
Trapp.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.
Mit Bezug auf unser Ausschreiben vom 21. Februar laufenden Jahres, zu Nr. M. d. J. 2530 theilen wir Ihnen die in Abschrift nach- stehenden, vom Bundesrath des Deutschen Reichs beschlossenen Bestimmungen über die Behandlung nachgemachter und verfälschter Reichskassen⸗ scheine unter besonderem Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs in den 88 146—152 und namentlich in§ 300 Ziffer 4—6 zur Nachachtung mit und beauftragen Sie zugleich, die Rechner der bedeutenderen unter Ihrer Verwaltung und Aufsicht stehenden Kassen, ins- besondere größerer Gemeindekassen und Sparkassen, entsprechend zu instruiren.
Was die Behandlung beschädigter und unbrauchbar gewor- dener Reichskassenscheine anlangt, so verweisen wir auf die deßfalls in Nr. 120 der„Darmstädter Zeitung“ vom laufenden Jahre publicirte Bekanntmachung vom 1. vorigen Monats und empfeblen Ihnen, insoweit dies noch nicht geschehen sein sollte, deren Abdruck in den Kreisblättern zu veranlassen.
enn Rautenbusch.
Besti m mungen
über die Behandlung nachgemachter und verfälschter, sowie A. Nachgemachte und verfälschte Reichskassenscheine.
1) Sämmtliche Reichs- und Landeskassen haben die bei ihnen ein- gehenden nachge machten und verfälschten Reichskassenscheine(§§S 146- 148
des Strafgesetzbuchs) anzuhalten. f 5 2) Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassen⸗ beamten ohne weiteres erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sosort der
beschädigter und unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine.
zuständigen Justiz, oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und das an— gehaltene Falschstück vorzulegen, unter Beifügung des eingegangenen Be- gleitschreibens, Etiquetts ꝛc. jc. beziehungsweise der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung. g
3) Erscheint die Unechtheit eines Scheines zweifelhaft, so ist der⸗ selbe, nachdem dem bisherigen Inhaber eine Bescheinigung über den Sach⸗


