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Müllcl.
Daienslag den 8. August.
rhessischer Anzeiger.
wird mit 11 Pfennig berechnet. Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
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Amtlicher Theil. Nachverzeichnete Gesetze ꝛct sind im Bundesgesetzblatt des Deutschen Reiches publieirt worden:
Nr. 15. Bekanntmachung betressend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes. Seite 169.— Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammibetrage des steuerfteien Notenumlaufs. Seite 170.— Nr. 16. Ucbereinkunft mit Rußland wegen Herstellung einer Eisendahn verbindung zwischen Marienburg und Warschau. Seite 171.
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Betreffend: Die Fahndung auf den geisteskranken Philipp Väth von Ober⸗Wöͤllstabt. Friedberg am 2. August 1876.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Der geisteskranke Philipp Väth aus Ober- Wöllsiadt, 30 Jahre alt, von kräfliger Natur und schwarzem Bart, bekleidet mit einem schwarzen Tuchkamisol, baumwollenen gestreiften alten Hosen und mit einem alten grauen Hut ist heute Vormittags, unbekannt wie, entsprungen.
Im Falle der Betretung ist Philipp Väth Großherzoglicher Bürgermeisterei Ober-Wöllstadt zuführen zu lassen und uns Anzeige hiervon zu erstatten. Trap p.
Betreffend: Die Unterhaltung der Hecken an öffentlichen Fahr- und Fußwegen und der Garteneinftiedigungen. Friedberg am 6. August 1876. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Die Borschrift des Reglements in Bezug auf die Unterbaltung der Hecken an öffentlichen Fahr- und Fußwegen und Garteneinfriedigungen, die in Nr. 52 des Friedberger Intelligenzblattes von 1865 und in Nr. 21 des Anzeigeblattes des früheren Kreises Vilbel von 1867 enthalten sind, werden in den meisten Gemeinden so gut wie gar nicht beachtet. Wir lassen solche daher im Abdruck nachfolgen und beauftragen Sie, dieselben öffentlich bekannt machen zu lassen, die Feloschützen anzuweisen, deren Handhabung auf das Strengste zu überwachen, und Diejenigen, welche keine Folge leisten, zur Anzeige zu bringen.*
Machen Sie aber auch den Feldschützen weiter bekannt, daß wir Nachlässigkeiten ihrer Seits, von denen Sie uns Kenntniß zu geben haben, auf dem Dieciplinarwege ahnden würden. Trapp. Neglement, die Unterhaltung der Hecken an öffentlichen Fahr- und Fußwegen und der Garteneinfriedigungen betreffend.
a§. 1. Alle Hecken an öffentlichen Fahr- und Fußwegen müssen in§. 3. Diejenigen, welche der Aufforderung der Localpolizeibehörde jedem Frühjahr bis zu einer Höbe von höchstens 5 und zu einer Breite] zur Zurütkschneidung der Hecken und Zurückbinden der Schößlinge resp. von 2½ Fuß zurückgeschnitten und ebenso bis zum 15. August jeden zur Ausbesserung der Garteneinfriedigungen nicht innerhalb einer Frist Jahres die neuen Schößlinge wiederholt beschnitten und zurückgebunden[von 14 Tagen nachkommen, verfallen in eine Strafe von 86 Pf. dis werden. N 5 2 M. 57 Pf. Auch haben die Säumigen die Kosten zu tragen, welche
17§. 2. Desgleichen müssen die Garteneinfriedigungen stets in ordnungs- durch das etwa nöthig werdende, von der Localpolizeibehörde anzuordnende mäßigem Zustande erhalten und etwaige Lücken in denselben ausgebessert Zurückschneiden der Hecken, Zurückbinden der Schößlinge uud Ergänzung werden. der mangelhaften Garteneinfriedigungen entstehen.
Friedberg am 6. August 1876.
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Hiernach hat Ihre Thätigkeit in der Gemarkung, wo Kleeseide vor— gefunden worden ist, nach pos. 4 resp. 5 des Reglements einzutreten und ist uns von dem Auftreten der Kleeseide Anzeige zu machen, worauf die weiteren Maßregeln werden getroffen werden.
Die Wichtigkeit der Sache erfordert, daß Sie mit der größten Sorgsamkeit und Energie vie pünktliche Durchführung des Reglements, namentlich die Thätigkeit der Commissionsmitglieder überwachen; nur dann kann der beabsichtigte Zweck jede Spur dieses verderblichen Unkrautes, welches leider in vielen Gemarkungen in mehr oder weniger großem Umfange verbreitet ist, zu beseitigen, erreicht werden.
Für die Commissionsmitglieder werden wir besondere Abdrücke des Reglements fertigen lassen, die Sie denselben einzuhändigen haben; es ist dabei aber zu überwachen, daß das im Besitze eines abgehenden Mitgliedes befindliche Exemplar dem Nachfolger überliefert wird.
Friedberg, den 6. August 1876.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Trapp.
Betreffend: Maßregeln zum Schutze der Felder gegen die Verbreitung der Kleeseide. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
Indem wir Ihnen nachstehend das Reglement zum Schutze der Felder und Wiesen gegen Verbreitung der Kleeseide für den Kreis Fried- berg, nachdem solches die Genehmigung Großherzoglichen Ministerium des Innern unterm 4. laufenden Monals erhalten hat und wir ermächtigt worden sind, selches zu veröffentlichen, mittheilen, beaustragen wir Sie, dasselbe auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.
Damit nun die Bestimmungen dieses Reglements in Vollzug gesetzt werben können, wollen Sie ohne Verzug die in pos. 1 desselben vorge- sehene Commission durch den Gemeinderath wählen lassen, und zwar je nach der Eröße der Gemarkung 3 oder 6 Mitglieder, worüber der Gemeinderath vor der Wahl sich schlüssig zu machen hat, und die Namen in der Gemeinde publiciren.
Die Zahl der gewählten Mitglieder der Commission haben Sie uns bis zum 15. laufenden Monats unfehlbar anzuzeigen.
Nach Vollzug der Wahl werden Sie die Mitglieder der Commission und die Feldschützen nach den Bestimmungen unter 2 und 3 des Regle⸗ ments instruiren, dieselben anweisen, die zu deren ungesäumten Befolgung nöthigen Schritte zu thun, und ihnen aufgeben, über den Rundgang ein Protokoll aufzunehmen.
Neglement zum Schutze der Felder und Wiesen gegen die Verbreitung der Kleeseide für den Kreis Friedberg.
Mit Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Friedberg und stützt, welche bei Strafe gehalten sind, jeden einzelnen Fall des Vorkom⸗ mit Genehmigung Großherzoglichen Ministerjums des Innern vom 4 August mens von Kleeseide in der Gemarkung der Commission sofort anzuzeigen. laufenden Jahres zu Nr. M. d. J. 10658 werden für den Kreis Fried. Hat die Commisston irgendwo in der Gemarkung Kleeseide entdeckt, so berg zur Verkilgung der Kleeseive nachstehende Vorschriften erlassen: macht sie sosort dem Bürgermeister Anzeige dovon, indem sie zugleich die
1. Zum Schutze der Felder und Wiesen gegen die Verbreitung der zur Einschränkung resp. Ausrottung der Kleeseide erforderlich scheinenden Kleeseire wird in jeder Gemeinde des Kreises vom Gemeinderathe eine Maßregeln demselben vorschlägt.
Commission von 3 bezw. 6 Mitgliedern(je nach der Größe der Ge— J. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe wird die Commissson verpflichtet, markung) alljährlich zu Jobannis auf 1 Jahr gewählt; die Bildung der 8 Tage nach allgemeiner Beendigung der Getrafdeernte die neuen Klee⸗ Commisslon wird unter Nennung der Mitglieder in der Gemeinde publicirt. und Luzerneselder auf Kleeseide zu untersuchen und diese Untersuchung in
2. Die Commission hat die Aufgabe zu ermitteln, ob sich in der Zwischenräumen von höchstens 14 Tagen während der Monate August,
Gemarkung Kleeseide vorfindet und wird hierin von den Feldschützen unter September und October und ebenso im Frübjahre von Mitte Mai an


