Ausgabe 
6.7.1876
 
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Donnerstag den 6. Juli.

M. 79.

Oberhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile wird mit 11 Pfennig berechnet.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil. Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist zu publiciren:

Nr. 34, sud 1. Verordnung, die Bergpolizei betreffend. Friedberg den 3. Juli 1876.

Groß herzogliches Kreisamt Friedberg. a

Betreffend: Statistik des Gemeinde-Armen- und Krankenwesens.

Friedberg am 4. Juli 1876.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Eine große Zahl von Ihnen ist noch mit Erledigung unserer Verfügung vom 29. April laufenden Jahres(in Nr. 52 des Kreisblattes)

resp. 14. Juni laufenden Jahres(in Nr. 71 des Kreisblattes) im Rückstande.

meidung schärferer Maßregeln.

Wir erwarten daher solche bis zum 15. laufenden Monats bei Ver N r

Beiteffend: Die Aufstellung der Gemeindevoranschläge für 1877.

Friedberg den 4. Juli 1876.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Mit Bezug auf unser Ausschreiben vom 2. vorigen Monats, Kreisblatt Nr. 67, erinnern wir Sie an Uebergabe rubricirter Voranschläge

bei dem Gemeinderathe, damit die Einsendung derselben bis zum 15. August an uns erfolgen kann.

a den

Betreffend: Das Landgestüt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler für 1876.

Friedberg am 4. Juli 1876.

Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und den Gr. Polizeicommissär zu Wickstadt.

Wir sehen der sofortigen Einsendung der Verzeichnisse der bedeckten Stuten oder Bericht, daß keine bedeckt worden sind, eatgegen. Trapp. a

Betreffend: Die durch die Thäligkeit der Dekanatsausschüsse erwachsenen Kosten.

Friedberg am 4. Juni 1876.

a f Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die ev. Kirchenvorstände zu Gambach, Griedel, Melbach, Muͤnzenberg, Södel, Trais-Münzenberg, Weckesheim, Wölfersheim und Wohnbach. Nach einer Mittheilung Großherzoglichen Oberconsistoriums vom 27. vorigen Monats sind durch die Thätigkeit der Dekanatsausschüsse

22,20 M. Kosten erwachsen, wozu beizutragen haben: Gambach 1,59 M., Griedel 0,94 M., Melbach 0,59 M., Münzenberg 1,05 M., Sbdel 0,79 M., Trais-⸗Münzenberg 0,26 M., Weckesheim 0,47 M., Wölfersheim 0,98 M., Wohnbach 0,74 M. Wir beauftragen Sie diese Beträge zur

Zahlung an Greßherzoglich evangelisches Dekanat Hungen anzuweisen und für die Zahlung zu sorgen.

a.

Betreffend: Den Einjährig Freiwilligen Militärdienst.

Bekanntmachung.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche als Einjährig-Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach§. 23 und 24 der Ersatz Ordnung vom 28. September 1875(Reg. Bl. Nr. 55 von 1875) ge- stellungspflichtig sind, werden auf die in den§. 89 und 90 der Ersatz Ordnung enthaltenen nachstebend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum Einjährig-Freiwilligendienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den§. 93 und 94 l. c. enthalten sind. Bei Nicht beobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden. Die vorstehenden Bestimm- ungen, sowie die Bestimmungen des nachstebend abgedruckten§. 89 gelten sowobl für diejenigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als

§. 89.

1. Die Berechtigung zum Einjährig Freiwilligendienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres(§. 20,2) zu erbringen ꝛc.

2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs⸗Commission nachgesucht, in deren Bezuk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist(§. 23 und 24).

3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei det unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs⸗Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Mililärpflicht⸗ jahres schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind beizufügen: a. ein Geburts Zeugniß; b. ein Einwilligunge-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Er klärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu betleiden, auezurüsten und zu verpflegen; o., ein Unbescholtenheitszeuguiß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschuten, Progymnasten und höheren Bürgerschulen) durch den

auch für diejenigen, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Be rechtigungsschein nachsuchen. Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung spätestens bis zum 1. August 18 76 bei der unterzeichneten Prüfungs-⸗Commission ein- zureichen. Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden ꝛc. gibt die Prüfungs- Ordnung(Anl. 2 zur Ersatz⸗Ord.) Aufschluß. Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Locals worin die Prüfung stattfindet, erfolgt deitere Bekanntmachung. Eine specielle Ladung erfolgt nicht. Darmstadt den 23. Juni 1876. Großherzogliche Prüfungs-Commission für Einjährig-Freiwillige. Der Vorsitzende: Max g M r d, Regierungsrath.

von

Nachsuchung der Berechtigung.

Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei⸗ Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbebörde auszustellen ist. Sämmlliche Papiete sind im Original einzureichen.

4. Uußerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig-Freiwilligendienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung ven Schulzeugnissen oder duich Ablegung einer Prüsung vor der Prüfungs⸗Commission geschehen.

5. Der Meldung bei der Prüfungs-Commission sind daher entweder die Schul zeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§., 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüsung auszusprechen.

Die Einreichung der Zeugnisse darf dis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten? Termin ausgesetzt werden. In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung i anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüst sein will(Anl. 2 F. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen de.

F. 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.

1. Wer die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig⸗Freiwilligend ienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs⸗Commission persönlich im Prüfungstermin einzufinden.

2. Alljährlich finden 2 Prüfungen stalt, die eine im Frübjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frübfahrsprüfung spätestens dis zum 1. Febr., für die Herbsiprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Deutsches Reich.

Loosholzberechtigung der Vogelsberger Gemeinden] der durch die jüngsten Ueberschwemmungen schwer

Darmstadt, 3. Juli. Die zwette Kammer betr., vor. Die Regierung erklärte, sie denke nicht] geschädigten Gemeinden Biebesheim und Stockstadt.

ber Landstände nahm in ihrer heutigen 28. Sitzung daran, den betreffenden Gemeinden den Bezug von Bezüglich der Vorlage dee Ministeriums der Finanzen, junächst eine Besprechung der Interpellation des Loosbolz zu verkümmern.

Der Abg. Büchner die Nachweisung der definitiven Resultate der Ver

Abg. Schaub, die Abgabe von Looeholz und die brachte einen Antrag ein auf staatliche Unterstützung waltung der Staatschulden in den Finanzperioden