Ausgabe 
6.1.1876
 
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1876. Donnerstag den 6. Januar. M3.

Oberhessischer Anzeiger.

Die Petitzeile 1 1 5 g Erscheint jeden wird mit 11 Pfennig berechnet. Kreisblatt für den Areis Friedberg. Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesctze vom 5. Juni 1869. Friedberg den 30. December 1875.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Großherzogliche Polizeiverwaltung Bad-Nauheim, Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt, die evangelischen und katholischen Kirchen- und Schulvorstände, Vorstände der israelitischen Gemeinden, Großherzogliche Gendarmerie, die Gemeinde-Einnehmer und die Vorstände der milden Stiftungen.

Auszug aus den Ausführungsbestimmungen vom 24. December 1875 zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten. (Sch lu ß.) f

B. Sendungen in Gemeinde-Angelegenheiten sowie in Privat- und J Staatsbehörden sind befugt, auch nach ersolgter Annahme und Eröffgung Partei-Angelegenbeiten sind zwar portopflichtig und das entstebende Porto portopflichtiger Sendungen die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Post- fällt den Gemeinden resp. Privaten und Partelen zur Last; es ist jedoch anstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzu- bei solchen Sendungen zu unterscheiden: 1) In Bezug auf die Gemeinden, zichen, bezw. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu welche das bezeichnete Porto aversionirt haben es sind dies alle Gemeinden, wenden, wieder einzuziehen. Als Sendungen in Gemeinde- Angelegenheiten mit Ausnahme der unter nachstehender Nr. 2 genannten kommt dieses gelten namentlich die Sendungen, betr. die eigentliche Verwaltung des Porto nicht im Einzelnen zur Erhebung, sondern wird durch Zahlung Gemeinde- Vermögens oder der Gemeinde- Anstalten durch oder für den des vereinbarten Aversionalbetrags entrichtet. Sendungen der in Rede Ortsvorstand innerbalb der gesetzlichen oder durch den Voranschlag ge⸗ stehenden Art sind: a) von den Großberzoglichen Behörden ic. unfrankirt nehmigten Grenzen seiner Befugnisse, namentlich den Vollzug genebmigter an die Gemeinde Beamten 1c. abzusenden. Hierbei ist besonders darauf[ Arbeiten und Anschaffungen; alles, was zum Behufe der Erbebung, Bei zu achten, daß die Sendungen nur an die Stelle, welche der Empfänger treibung und Verrechnung des Gemeinde Einkommens, einschließlich der bekleidet, gerichtet werden, demnach den Familiennamen des letzteren nicht] Umlagen, bis zu dem Punkte geschieht, wo die Pfandung zu verfügen ist tragen.(Dieser Name ist ausnahmsweise dann zuzufügen, wenn derselbe oder die Rechnung eingesendet wird, sowie das was im Interesse der zur Vermeidung unrichtiger Bestellung der Sendung nothwendig ist. Dat Gemeinde-Verwaltung dei oder nach dem Vollzuge der Pfändungen oder die Postanstalt eine solche Sendung als porto- und gebübrenpflichtig behandelt,[Beschlagnabmen gescheben muß, ferner alle Verhandlungen über Beitreibung so werden auf ergehende Reclamation gegen Bescheinigung des Inhalts[von Gemeinde-Ausstͤänden auf anderem als dem gesetzlichem Administrativ- auf dem Couvert der Sendung oder in anderer Weise die taxrirten wege, z. B. im Auslande; alles, was auf die Erfüllung von Verbindlich- und erhobenen Porto- und Gebührenbeträge zurückerstattet). Der Ver- keiten der Gemeinden, welche denselben nicht im allgemeinen polizeilichen schluß der hier fraglichen Sendungen mit amtlichem Siegel ist nicht er Interesse obliegen, Bezug hat, insbesondere rücksichtlich der Armenpflege 1

forderlich. Jede andere Bezeschnung, als die Adresse, ist wegzulassen. die Verhandlungen, welche durch die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden b) von den Gemeinde- Beamten ꝛc. unfrankirt, jedoch unter der Bezeich-[als Orts-Armenverbände, sei es am Orte oder auswärts, veranlaßt werden. nungGemeinde- Dienstsache sowie mit dem Namen des Absenders ver C. Die in dem Gesetze vom 5. Juni 1869 aufrecht erdaltenen sehen an die Großherzoglichen Behörden 1c. abzusenden. 2) In Bezug Portofreiheiten werden selbstverständlich durch vorstehende Bestimmungen auf die Gemeinden, welche das fragliche Porto nicht aversionirt haben, (es sind dies: Trais a. d. L. im Kreise Gießen, Ohmes, Ruhlkirchen, Seibeledorf, Vockenrod im Kreise Alsfeld, Bretzenheim, Finthen, Gonsen- Großherzoglichen Behörden ꝛc. unter sich und zwischen Gemeinde-Beamten ꝛt. heim, Harxheim, Hechtsheim und Kostheim im Kreise Mainz, Ginsheim unter sich in Militar- Angelegenheiten, wozu namentlich die das Militär-

nicht berührt. Insbesondere werden Sendungen zwischen Großherzoglichen 1 im Kreise Worms und Zotzenheim im Kreise Alzey sind die in Rede[Ersatz-Geschaͤft betreffenden Sendungen gehören, auch fernerhin portofrei 0 1 1

Behörden ꝛc. einerseits und Gemeinde-Beamten c. andererseits, zwischen

stehenden Sendungen: a) von den Großberzoglichen Behörden ꝛc. unfrankirt, befördert, wenn sie als Militär-Dienstsachen gehörig kenntlich gemacht und jedoch unter der BezeichnungPortopflichtige Dienstsache und mit amt- mit amtlichem Siegel verschlossen sind; Sendungen dieser Art sind daher lichem Siegel verschlossen an die Gemeinde ⸗Beamten 3c. abzusenden, b) von von den Großberzoglichen Behörden ꝛc. wie von den Gemeinde-Beamten ic. den Gemeinde- Beamten ꝛc. frankirt unter der Zahlung des Porto's an stets unfrankirt, unter der BezeichnungMilitaria und mit amtlichem die Großherzoglichen Behörden ꝛc. abzusenden. Kommt eine solche Sen. Siegel verschlossen abzusenden. Sollten derartige Sendungen, etwa in dung unfrankirt und mit Porto belostet an, so ist im Falle der An-[Folge mangelhafter Bezeichnung oder aus Verseben, mit Porto delastet nahme das Porto nach Maßgabe des§ 43 pos. VI der Postordnung ankommen, so ist im Falle der Annahme die Erstattung des Portos nach vom 18. December 1874(Nr. 2 des Gr. Reg.⸗Bl. von 1875)ic. die] Maßgube des Art. 17 des Regulativs unter I. zu bewirken.

Betreffend: Die Abnahme des Verfassungseides vom 4. Quartal 1875. Friedberg den 4. Januar 1876. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Wir erinnern Sie an umgehende Erledigung der Verfügung vom 24. vorigen Monats. An die Säumigen müßten Wartboten abgesendet werden. ra f

Betreffend: Aussührungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869 über die Por tofreiheiten. Friedberg den 3t. December 1875. Die Großherzogliche Kreis-Schulcommission Friedberg an sämmtliehe Schulvorstände des Kreises. Durch Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern, Abtheilung für Schulangelegenbeiten, zu Nr. 19084 vom 27. Dezember 1875 find wir beauftragt worden, Sie zu bedeuten, daß für den Verkehr in Schulangelegenheiten und zwischen den Schulbehörden die Vorschristen in An wendung zu kommen haben, welche in den betreffenden Ausführungsbestimmungen unter V., 4. und B., gegeben worden sind. Darnach sind: 1) Die Sendungen der Schulvorstände an uns unfrankirt, jedoch unter der BezeichnungPortopflichtige Dienstsache und mit amtlichem Siegel verschlossen abzusenden. 2) Sendungen der Schulvorstände unter sich und mit Gemeindevorständen zu frankiren

und ist das erwachsende Porto auf die betreffende Gemeindekasse zu übernehmen. Wit weisen Sie hiermit an, diese Bestimmungen auf's Genaueste zu beobachten. Trap p,

Bekanntmachung.

Die Amtstage des unterzeichneten Gerichts werden Dienstags und Donnerstags, Vormittags von 8 12 und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr abgehalten. Friedberg den 31. December 1875. Großherzogliches Landgericht Friedberg. Yi stee re.