Ausgabe 
4.11.1876
 
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1876.

N. 131.

f Die Petitzeil wird mit 11 Pfennig berechnet.

Betreffend: Die Einsendung der Verzeichnisse über die burch die 3. Quartal dieses Jahres entstandenen 15

Wir erinnern wiederholt an die Einsendung der rubricirten Kosten⸗Verzeichnisse.

nicht gemacht, müßten wir Wartboten absenden.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Amtlicher Theil.

Beitreibung der Gemeinde-Intraben im

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Friedberg am 1. November 1876. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

An diejenigen, welche bis zum 15. dieses Monats Vorlage .

Betreffend: Die Aufnahme des Erndte⸗Ertrags im Jahre 1876.

Friedberg am 2. November 1876.

Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien und den Gr. Polizeicommissär zu Wickstadt. Es siehen noch Viele mit Einsendung der durch unsere Verfügung vom 11. dieses Monats eingeforderten Erndte-Uebersichten für 1876 zurück.

Kommen dieselben nicht bis zum 6. dieses Monats bei uns Säumigen ab. 8

ein, dann gehen die angedrohten Wartboten zur Abholung unnachsichtlich an die

Trapp.

Betreffend: Die Heibst⸗ Controlversammlung.

Friedberg den 10. October 1876.

Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien und den Großh. Polizeicommissär zu Wickstadt.

Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung wollen Si

. ö 5 ö e alsbald in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen. Außerdem sind die zum Erscheinen in den bestimmten Terminen verpflichteten Personen thunlichst speciell dazu aufzufordern.

Trap p.

Bekanntmachung.

Die Herbst⸗Controlversammlung pro 1876 im Kreise Friedberg, 3. und 1. Compagnie des 2. Bataillons(Friedberg) 1. Großherzoglich Hessischen Landwehr Regiments Nr. 115, werden in nachstehender Weise

abgehalten: a. Vilbel. (Auf der Frankfurter Chaussee, südliches Ende von Vilbel.) Am 7. November, Vormittags 8 Uhr.

Hierbei haben zu erscheinen: Sämmtliche Landwehrleute und Reser- visten, ferner die zur Disposition der Truppentheile und die zur Disposition der Ersatzbehörden beurlaubten Mannschaften aller Waffen aus den Bür⸗ germeistereien Dortelweil, Harheim, Massenheim, Nieder-Erlenbach, Nieder- Eschbach, Vilbel.

Am 7. November, Vormittags 9 Uhr.

Hierbei haben zu erscheinen die Mannschaften vorgenannter Catego-

rien aus den Bürgermeistereien Büdesheim, Groß Karben, Heldenbergen,

Klein-Karben, Ober Erlenbach, Ober-Eschbach, Rendel.

b. Nieder- Wöllstadt. (Auf der Gänsweide, in der Nähe des Bahnhofs.) Am 7. November, Nachmittags 1 Uhr.

Hierbei baben zu erscheinen die Mannschaften vorgenannter Categorien aus den Bürgermeisteceien Holzhausen, Kloppenheim, Nieder⸗Rosbach, Nieder Wöllstadt, Ober⸗Wöllstadt, Ober- Rosbach, Okarben, Petterweil, Rodheim.

Am 7. November, Nachmittags 2 Uhr. Hierbei haben zu erscheinen die Mannschasten vorgenannker Catego⸗

rien aus den Bürgermeistereien Assenheim, Bönstadt, Bruchenbrücken, Burg-

Gräfenrode, Ilbenstadt, Kaichen, Nieder-Florstadt, Ober⸗Florstadt, Staden,

Stammheim, Wickstadt.

C. Friedberg. (In dem Hofe der Klosterkaserne, in der Nähe des Bahnhofs.) Am 8. November, Vormittags 8 ½ Uhr.

Hierbei haben zu erscheinen die Mannschaften vorgenannter Catego⸗ rien aus den Bürgermeistereien Bad-Naubeim, Fauerbach b. Fr., Ockstadt, Friedberg, Dorheim.

Am 8. November, Vormittags Uhr.

Hierbei haben zu erscheinen die Mannschaften vorgenannter Catego⸗ rien aus den Bürgermeistereien Bauernheim, Beienheim, Dorn⸗Assenheim, Langenhain mit Ziegenberg, Melbach, Nieder Mörlen, Ober-Mörlen, Ossenheim, Reichelsheim, Rödgen, Schwalheim, Södel, Steinfurth, Weckes⸗ heim, Wisselsheim, Wölfersheim, Wohnbach.

d. Butzbach. (Auf dem kleinen Exerzier Platz.) Am 8. November, Nachmittags 3 Uhr.

Hierbei haben zu erscheinen die Mannschaften vorgenannter Catego⸗ rien aus den Bürgermeistereien Bodenrod, Butzbach, Fauerbach v. d. H., Gambach, Griedel, Hausen mit Oes, Hoch⸗Weisel, Kirch-Göns, Maibach, Münster, Münzenberg, Nieder⸗Weisel, Oppershofen, Ostheim, Pohl-Göns, Rockenberg, Trais-Münzenberg.

Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß die Leute pünktlich zu er scheinen, und die in ihren Händen befindlichen Militärpässe mit zur Stelle zu bringen haben; ohne genügende Entschuldigung Fehlende aber, die gesetzliche Strafe trifft.

Friedberg den 6. October 1876.

eee Oberstlieutenant und Bezirks-Commandeur.

Zetreffend: Die Ausstellung der Feloͤrügeregister.

Vilbel am 1. November 1876.

Das Großherzogliche Landgericht Vilbel an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Landgerichtsbezirks.

Mannichfach zu Tage getretene Mängel bei Aufstellung der Feldrügeregister nöthigen uns, das Nachstehende in Erinnerung zu bringen:

1) Nach§. 5 der Verordnung vom 8. Februar 1842 sind die Angeschuldigten ortsweise d. h. unter den in alphabetischer Ordnung zufeinandersolgenden Orten, wo sie wohnen, und in alphabetischer Reihenfolge ihrer, der Angeschuldigten, Namen in das Register einzutragen und denn ein und derselbe Denunciat in mehreren Posten vorkommen sollte, so müssen diese verschiedenen Posten unmittelbar hintereinander folgen. Da

ie mehrfach stattgehabte Außerachtlassung dieser Vorschrift zu erheblichen Mißständen, namentlich bei den Steuerbehörden, führt, so erwarten wir striete Jachachlung und werden bei fernerer Nichtbefolgung die betreffenden Register jedesmal zur besseren Aufstellung zurückgehen lassen. 2

2) Mehrfach sind bisher die überdies ungebührlich abgekürzten Anzeigen dergestalt auf eine Seite gehäuft worden, daß kaum noch die Bescheinig⸗

ung der Ladungen in der bezüglichen Columne möglich, eine Protokollirung der auf dem Feldrügegericht erhobenen Einwendungen in der bezüglichen

Spalte aber schlechthin unthunlich war.

Dergleichen Mißstände sind in der Folge zu vermeiden.

3) Es genügt schlechterdings nicht, daß, wo jugendliche Frevler in Frage kommen, diese einfach als minderjährig oder schulpflichtig bezeichnet erden, vielmehr muß in solchen Fällen jedesmal aus der Anzeige hervorgehen, ob der Thäter das 12. Lebens jahr schon zurückgelegt hat und wenn tas der Fall ist, ob die Voraussetzungen des Gesetzes vom 31. August 1874 vorliegen, oder ob Art. 11 des Feldstrafgesetzes zur Anwendung zu kommen hat.

f Jäger, Landrichter. Pückel, Landgerichts-⸗Assessor. Deutsches Reich. der Händler im Umherziehen mit vorübergehenden jedes einzelne Verkaufs Local je für eine Woche Darmstadt. Die sehr stark hervortretende Verkaufs⸗Niederlagen, sobald sie von den Ständen oder den Tbeil einer Woche in den Städten

zendenz der Gewerbetrelbenden, den sog. Wander- acelptirt sein, wird, eine sehr wesentliche Unter Darmstadt mit Bessungen und Mainz 40 M., in

Lagern entgegenzuarbeiten, wird in der den Ständen stützung erhalten. sagegangenen Gesetz-Vorlage über die Besteuerung!

Danach sollen nämlich solchef den Städten Offenbach, Gießen, Worms und Händler für jeden Ort des Betriebs sowohl als] Bingen 30 M., in allen übrigen Städten und

Oberhessischer Anzeiger.