Dienstag den 4. April.
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Oberhessischer Anzeiger.
— f Die Petitzeile
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint jeden
1 wird mit 11 Pfennig berechnet. Dienstag, Donnerstag und Samstag. getreffend: Das Mililär-Ersatzgeschäft für 1876. Friedberg am 1. April 1876. ie aan Bekanntmachung. Das diesjäbrige Musterungs⸗Geschäft wird für den diesseitigen Kreis wie folgt vorgenommen: Zu Nieder⸗Wöllstadt. haben ihre Gestellungescheine mitzubringen. Für Militärpflichtige, welche N 5 7. durch Krankheit am Erscheinen verhindert sind, ist im Termin ein ärztliches 2 Im Saal* Wirth Nrer et Attest zu übergeben. Nach§ 65 der Ersatz-Ordnung ist das Erscheinen Samstag den 29. April d. J., Vormittags 8 Uhr: der Loosungs berechtigten zum Loosen nicht erforderlich, es wird vielmehr Musterung der Militärpflichtigen aus den Orten: Assenheim, Bönstadt, in diesem Falle durch ein Mitglied der Ersatz-Commission die Loosungs- . Lentz. Bruchenbrücken, Büdesbeim, Burg Gräfenrod, Dortelweil, Groß-Karben,[nummer für den einzelnen Militärpflichtigen gezogen.
1 Harheim und Heldenbergen.
* renn 7 Montag den 1. Mai d. J., Vormittags 8 Uhr: Nusterung der Militärpflichtigen aus den Orten: Holzbausen, Ilbenstadt, Kaichen, Klein- Karben, Kloppenheim, Massenheim, Nieder-Erlenbach, % Nieder⸗Eschbach, Nieder- Florstadt, Nieder-Rosbach und Nieder- Wöllstadt.
Fandl Dienstag den 2. Mai d. J., Vormittags 8 Uhr: g lng Musterung der Militärpflichtigen aus den Orten: Ober- Erlenbach, Ober— t Art Tschbach, Ober⸗Florstadt, Ober-Rosbach, Ober- Wöllstadt, Okarben, Peiter-
weil, Rendel und Rodheim.
Mittwoch den 3. Mai d. J., Vormittags 8 Uhr: Musterung der Militärpflichtigen aus den Orten: Staden, Stammheim, Vilbel und Wickstadt.
* Sodann Donnerstag den 4. Mai, Vormittags 8 Uhr 8 wenfalls in dem Saale bei Wirth Becker zu Nieder- Wöllstadt Loos ziehung sämmtlicher Militärpflichtigen des Aushebungs-Bezirks Nieder-Wöllstadt.
Zu Friedberg. Auf dem Rathhause daselbst.
1 Freitag den 5. Mai d. J., Vormittags 8 Uhr: Netzer Nusterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Bad-Nauheim, 1 auernheim, Beienheim, Bodenrod, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim, * Fauerbach b. Fr. und Fauerbach v. d. H. 9 Samstag den 6. Mai d. J., Vormittags 8 Uhr: Musterung der Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Friedberg, Gambach, Griedel, Hausen und Hoch-Weisel. — Montag den 8. Mai d. J., Vormittags 8 Uhr: Nusterung der Militärpflichtigen aus den Orten: Kirch- Göns, Langenhain, sche Naibach, Melbach, Münster, Münzenberg, Nieder-Mörlen, Nieder⸗Weisel, 4 1 Ober-Mörlen und Ockstadt. * r
2 Dienstag den 9. Mai d. J., Vormittags 8 Uhr: 1. 1 Nusterung der Militärpflichtigen aus den Orten: Oppershofen, Ossenheim,
— bstbeim, Pohl: Göns, Reichelsheim, Rockenberg, Rödgen, Schwalheim, e, bödel, Steinfurth, Trais⸗Münzenberg, Weckesheim, Wissels heim, Wölfers-
— heim und Wohnbach. en g i 5 3 10 Rittwoch den 10. Mai d. J., Vormittags 8 Uhr im Rathhaus—
f saale zu Friedberg Loosziehung ** 189 sämmtlicher Militärpflichtigen des Aushebungs- Bezirks Friedberg.
5 In den genannten Musterungsterminen haben sich sämmtliche Mili —un pflichtigen des Jahrgangs 1856 mit Ausnahme der zum einjährigen „ eiwilligen Dienst Berechtigten, sowie diejenigen Militärpflichtigen der i züheren Inhrgänge, welche bis jetzt eine definitive Entscheidung noch nicht
Diejenigen, welche bei der Musterung unentschuldigt ausbleiben, ver— lieren das Recht, an der Loosung Theil zu nehmen und können keinen Anspruch auf Berücksichtigung aus Reclamationsgründen erheben. Außer- dem wird gegen dieselbe das im§ 48 der Ersatz⸗Ordnung angedeutete Strafverfahren eingeleitet.
Die Großberzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinden angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungepflichtigen Militärpflichtige, die auswärts sich aufhaltenden schristlich— auf Grund der Ihnen kurzer Hand wieder zugebenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen und eine Bescheinigung über die erfolgte Vorladung der Stammrolle beizufügen.
Körperliche Gebrechen der Militärpflichtigen, welche durch die vor— zunehmende ärztliche Untersuchung nicht unbedingt constatirt werden können, wie Harthörigkeit, Schwachsinnigkeit ꝛc. sind durch amtlich ausgestellte Zeugnisse des Geistlichen, Lehrers, Bürgermeisters ꝛt. nachzuweisen.
Wer au Epilepsie(Fallsucht) zu leiden behauptet, hat auf eigne Kosten drei Zeugen hierfür zu stellen, welche das Vorhandensein eidlich zu erhärten haben. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gericht⸗ licher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönliche Anschauung beruhen⸗ des Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei beziehungsweise eine Be⸗ scheinigung des Gerichts vorzulegen. Ist ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig, haben die Groß— herzoglichen Bürgermeistereien hierauf aufmerksam zu machen und hierüber die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Die Verhandlungen über die Zurückstellungsgesuche sind, insoweit es noch nicht geschehen ist, sofort und längstens im Termin vorzulegen. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeits- Unfähigkeit eines Familienange- hörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien- Angehörige sich selbst persönlich im Termine vor der Ersatz-Commissien einzufinden. Recla⸗ mationen, welche der Ersatz-Commission nicht vorgelegen haben, werden von der Großherzoglichen Ober-Ersatz-Commisston unnachsichtlich zurück⸗ gewiesen und nur dann berücksichtigt, wenn die Veranlassung zu der Reclamation erst nach dem Kreis- Ersatzgeschäft entstanden ist. Mit dem Kreisersatzgeschäft ist die Classisication der Reserve- und Landwebr— Mannschaften sowie der Ersatz-Reservisten I. Klasse verbunden. Nach Er— lerigung der Zurückstellungsgesuche findet an den oben bezeichneten Tagen die Classificirung derselben rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt. Es haben daher Diejenigen derselben, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Vormittags 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche unter Vorlage der Reclamationsprotokolle näher zu begründen.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und dafür zu sorben, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäfts ein an— ständiges und ruhiges Verhalten beobachten
7 echalten haben, pünktlich, nüchtern und reinlich gekleidet einzufinden. Die— Der Civilvorsitzende der Ersatz-Commisston des Kreises Friedberg. N Legen Militärpflichtigen, welche zum zweiten oder dritten Male erscheinen,„ e 14600 Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission des Kreises Friedberg e. 1157 5 an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt.
ö Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise veröffentlichen, die Militärpflichtigen, welche Aitellungspflichtig sind, speziell darnach bedeuten und sich selbst darnach bemessen, auch dafür sorgen, daß die gegebenen Bestimmungen pünktlich zur
Ansführung kommen,
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Das Großh. Landgericht Friedberg an die Großh. Standesämter des Landgerichtsbezirks Friedberg.
Zur Vermeidung irriger Auffassung sind wir veranlaßt, Ihnen Folgendes zu eröffnen: Wenn auch die in Bindernagel's Verlag dahier
2„ ctienene Schrift„Der Standesbeamte im Großherzogthum Hessen“ eine Instruction enthält, so ist doch wohl zu beachten, daß dieselbe eine e ee eivatarbeit ist und als solche theils die für Standesbeamte bestehenden Vorschriften nur im Wesentlichen, also nicht vollständig, wiedergibt,
111 eile Privat-Ansichten und Vorschläge enthält, die zu ihrer amtlichen Anwendung vorerst noch der offictellen Anerkennung bedürfen.


