Ausgabe 
4.1.1876
 
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und Scewehr⸗ Angelegenbeiten: a. Umlaufsbefeble an beurlaubte unbesol⸗

Artikel 17.

dete Landwehr- bez. Seewehr- Offiziere bei Versendung durch die Letzteren a. durch Vorzeigen des Inhalts, oder b. durch Bezeichnung des Absenders

Meldungen der Landwehr- und Seewehr⸗ Männer bei den Bezirksseldwebeln, wenn sie offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibebörde versendet werden, e. Landwehr⸗ und Seewehrpässe bei Rücksendung durch die Bezirksfeldwebel an die Landwehr und See wehrmänner; 6) in Angelegenheiten der Militär-Ehrengerichte die dienst⸗ lichen Brief- und Actensendungen, auch bei der Versendung zwischen Offizieren außer Dienst und beurlaubten Landwehr- Offizieren. Hierbei muß die Versendung unter Streif- oder Kreuzband ersolgen, oder ein offener besiegelter Begleitschein beiliegen, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen und der Name jedes zur Theilnahme an den bezüglichen Ver handlungen bestimmten Offiziers zu ersehen ist; 7) Meßinstrumente zwischen dem topographischen Bureau in Berlin und den mit Vermessungen beauf⸗ tragten Offizieren können in dringenden Fällen posttäglich bis zum Ge⸗ wicht von 50 Kilogramm portofrei befördert werden. Zur Anerkennung der Portofreiheit der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten porkofreien Sendungen durch die Postanstalten gelten die im Artikel 2 gegebenen Vorschriften. Für die portofreie Beförderung der unter Nr. 4a bezeichne ten Gesuche von Invaliden ist erforderlich, daß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Bezirksfeldwebels oder Ortsvorstandes oder einer andern Behörde verschlossen, und der Name und die Eigenschaft des In- validen auf der Adresse bezeichnet ist.

Artikel 9. In Betreff der Portovergünstigungen, welche den Per- sonen des Militärstandes und der Kriegemarine bewilligt find, tritt keine Aenderung ein.

unter Streif- oder Kreuzband, b.

C. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 12. Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung binzugefügt, oder ein portopflichtiger Gegenstand mit einem porto- freien zusammengepackt, so ist die ganze Sendung portopflichtig und darf mit dem Porkofreiheitsvermerk nicht versehen werden.

Artikel 13. Auch für die nach den Artikeln 2 und 4 bis 11 porto- freien Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden: 1) die Behändigungs gebühr; 2) die Gebühr für die Bestellung der von weither eingehenden, an Adressaten im Orts- oder Landbestellbezirke gerichteten Briese mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, Einschreib packete und Postanweisungen nebst den dazu gebörigen Geldbeträgen; 3) die Porto- und Gebübrenbeträge für Besorgungen an Adressaten im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe Postanstalt; 4) das Eilbestellgeld.

Artikel 14. Unter Geldsendungen im Sinne dieses Regulativs find zugleich die im Wege der Postanweisung stattfindenden Ueberweisungen von Geldern zu verstehen. Bei Postanweisungen und bei Begleitadressen zu Packetsendungen ist der Portofreiheitsvermerk in den Adreßraum zu setzen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels. In Ermangelung eines eigenen Dienststempels hat der Absender unter dem Portofreiheitsvermerk dieErmangelung eines Dienststempels mit Unter- schrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen. Bei dem durch Postanweisungen erfolgenden Zahlungsverkehr der Postan- stalten unter einander kann die Beidrückung des Bienststempels unterbleiben.

Artikel 15. Bei jeder Sendung, für welche die portofteie Beför derung in Anspruce genommen wird, ist zu prüfen: a. ob dieselbe nach ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung zer portofreien Beförderung geeignet ist. Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Findet sich ein Mangel in dieser äußern Beschaffenheit, und läßt sich derselbe nicht sofott durch mündliche Rücksprache ꝛc. beseitigen, so ist die Sendung unverzögert abzusenden, jedoch als portopflichtig zu behandeln, und der Grund hiervon auf der Adresse zu bezeichnen, z. B. Oeffentliches Siegel fehlt. In solchen Fällen ist außer dem Porto das etwaige Zuschlagporto wie bei unfrankirten Sendungen anzusetzen. Es ist ferner zu prüfen: b. ob dem Absender bez. Adressaten Portofteibeit über⸗ haupt zusteht, and ob die Sendung nach ihrem Gegenstand(als Brief, Packet⸗, Geldsendung ꝛt.), sowie nach ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der Adresse überhaupt geschlossen werden kann, zur portofreien Be förderung geeignet ist. Diese Prüfung liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezitk die zur Portofreiheit berechtigte Behörde ꝛc. ihren Sitz hat; bei Sendungen, deren Absender zu der betreffenden Portofreiheit berechtigt ist, hat stets die Postanstalt am Aufgabeorte, bei Sendungen, deren Adressat lediglich zu der betreffenden Portofreiheit berechtigt ist, die Post- anstalt des Bestimmungsorts diese Prüfung(zu b) zu üben. Ergeben sich bei dieser Prüfung(zu b) begründete Zweifel gegen die Anwendbar keit der portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung mit dem Vermerk Bis zut näheren Begründung der Portofteiheit zu versehen und, wie oben, als portopflichtig zu behandeln. Damit die Behörden und andere Betheiligten nicht unnöthig belästigt werden, haben die Vorsteher der Post⸗ anstalten darauf zu achten, daß jener Vermerk möglichst nur von solchen Beamten angewendet wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienst be sitzen und mit den örtlichen und Personalverhältnissen ausreichend bekannt sind.

Artikel 16. Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntniß gelangten Fälle von Mißbräuchen der Portofreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrafung des Absenders auf Grund des§. 27 Nr. 2 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 und vorkommendenfalls die disciplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen.

Anmerk. Die in Ar. 46 des Großh. Reg.⸗Bl. von 1873 veröffentlichten Vestimmungen sind aufgehoben.

und bescheinigte Angabe des Inhalts auf dem Briefumschlage, oder c. in sonst glaubhaster Weise nachträglich dargethan, so wird das von dem Adressaten erhobene Porto demselben erstattet. Bei Briefsendungen erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Briefumschlags oder einer mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben. Der Brief- umschlag oder die beglaubigte Abschrist desselben ist als Belag der Ent⸗ lastungskarte beizufügen.

III. Das Zuschlagporto bei portopflichtigen Dienstbriefen. (§. 1 des Posttaxgesetzes vom 28. October 1871.)

Der VermerkPortopflichtige Dienstsache bei unfrankirt abgehenden (bieher schon portopflichtigen) Dienstbriefen befreit auch ferner von dem Zuschlagporto und die desfalls erlassenen Bestimmungen bleiben nach wie vor in Kraft. Die Großherzoglichen Behörden haben darauf zu achten, daß auf den an Private in deren Angelegenheiten abgehenden Sendungen

die Beifügung dieses Vermerks nicht unterlassen werde.

IV. Beschränkung der Porto- ꝛc. Ausgaben. b

Mit Rücksicht auf den für die Staatskasse aus der Aufhebung der Portofreiheiten erwachsenden beträchtlichen Aufwand haben alle Behörden und Beamten ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, die Postsendungen thun⸗ lichst zu vereinfachen und die Porto- ꝛt. Auslagen zu vermindern. Die zu diesem Behufe zu treffenden Einrichtungen müssen zwar zunächst dem eignen, umsichtigen und pflichtnäßigen Ermessen der Großherzoglichen Be; hörden ꝛc. überlassen bleiben. Es wird indessen in dieser Hinsicht das Nachstebende zur Beachtung empfohlen. A. Nach den dermalen bestehen⸗ den Bestimmungen werden Sendungen in Brief- oder ähnlicher Form bis

zum Gewichte von 250 Gramm einschließlich mit der Briespost versendet.

Für solche Briefpostsendungen, wenn sie über 15 Gramm bis zu 250 Gramm einschließlich wiegen, wird der Portobetrag von 20 Pf. erhoben. Ferner ergibt der Tarif, daß im Deutschen Reichspostgebiet Packet-(Fahrpost⸗) Sendungen bis zum Gewicht von 5 Kilogramm auf 10 Meilen Entfern⸗ ung zu dem Satze von 25 Pf., auf alle weitere Entfernungen zu dem Satze von 50 Pf. befördert werden. Da nun sowohl das Zusammen- packen von Briefen, als auch das Einlegen von Briefen in, mit der Post zu versendete Packete gestattet ist, so ist hiervon, mit Berücksichtigung der vorstehenden Tarifbestimmungrn, in allen den Fällen Gebrauch zu machen, in welchen dadurch eine Portoersparniß erzielt werden kann. B. Für Aus- fertigungen ist thunlichst Papier von solcher Beschaffenheit zu verwenden, daß das Gewicht derselben, einschließlich des Couverts, 15 Gramm nicht übersteigt. C. Besondere Couvertirung, wo sie nicht wegen Beschreibung der vierten Seite des Bogens oder aus Anstandsrücksichten oder aus an- deren Gründen geboten ist, wäre zu vermeiden. D. Statt der schweren Lack oder Oblaten Siegel können, wo nicht besondere Gründe dagegen sprechen, Papieroblaten, welche mit Wappen und Bezeichnung der Bebörde versehen sind, angewendet werden. E. Sind Beilagen oder Acten einem Erlasse anzuschließen, so ist sich streng auf das Nothwendige zu beschränken; ebenso sind Abschriften, soweit angänglich, nicht separat auszufertigen, sondern dem Erlasse anzuhängen.

V. Postsendungen zwischen Großherzoglichen Behörden und Beamten einerseits und Gemeindebeamten, Ortsgerichts⸗Vorstehern, Standesbeamten und Gemeinde- Bediensteten andererseits.

A. Sendungen in eigentlichen Staatsdienst- Angelegenheiten sind portopflichtig und das entstehende Porte fällt dem Staate zur Last. Sendungen dieser Art sind: 1) von den Großherzoglichen Behörden c. lediglich nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnittes IL. A, an die Gemeinde-Beamten ꝛc. 2) von den Gemeinde- Beamten ꝛc. unfrankirt, jedoch unter der BezeichnungPortopflichtige Dienstsache und mit amtlichen Siegel verschlossen an die Großherzoglichen Behörden ꝛc. abzu- senden. Als Sendungen in eigentlichen Staatsdienst⸗ Angelegenheiten, soweit solche sich auf Gemeind verhältnisse beziehen, gelten namentlich die Send ungen, betreffend die Wahlen der Ortsvorstände, Prüfung und Bestätigung derselben, die Bestätigung, Verpflichtung und Einweisung in den Dienst der Bürgermeister, Beigeordneten, Gemeinderathsmitglieder und Polizei- commissäre, der Rechner und Polizeiofficianten, einschließlich der Forstwarte und Feldschützen, Prüfung und Genehmigung der Voranschläge und der Rechnungen, die Versendung der Hebregister mit den dazu gehörigen An- forderungszetteln an den betreffenden Ortsvorstand; die Beitreibung der Ausschläge und Intraden von der Nothwenoigkeit der Pfändung an; die Genehmigung von Statuten über den Allmendengenuß, von öffentlichen Arbeiten, von Kapital-Aufnahmen, Veräußerungen oder Erwerbungen von Gemeinde Vermögen in den Fällen, in welchen die Einholung höherer Genehmigung nothwendig ist; die Aussicht der Staatsbehörden binsichtlich des Faselviehs der Gemeinden, die Bildung der Wiesenvorstände, die Correspondenz der Verwaltungsbebörde mit denselben, Prüfung der Ge nehmigung der von Gemeinden für Arme oder Lokalanstalten zu bezahlen den Apotheker-Rechnungen, Polizeianzeigen. In dem Verkehr zwischen den Großherzoglichen Behörden ꝛc. und den Ortsgerichts-Vorstehern sind als Sendungen in eigentlichen Staatsdienst⸗ Angelegenheiten insbesondere die Sendungen, betreffend die Ausübung des staatlichen Aussichtsrechts und die Strafrechtspflege, sowie die Leumundsberichte zu betrachten.

(Schluß folgt.)

Wird die Portofreibeit einer austaxirten Sendung

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