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1876.
Dienstag den 4. Januar.
M2.
Oberhessischer Anzeiger.
Die Petitzetle wird mit 11 Pfennig berechnet.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil.
Betressend: Den Aufentbalt des Heinrich Bender von Eberstadl.
Friedberg den 30. December 1875.
ä Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg. an die Großherzoglichen Buͤrgermeistereien und die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises. Sie wollen nach dem Aufenthalte des eines Diebstahls beschuldigten Rubricaten recherchiren und im Ermittelungsfalle uns Bericht erstatten. ae.
Beireffend: Die Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetze vom 5. Juni 1869.
Friedberg den 30. December 1875.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Großherzogliche Polizeiverwaltung Bad-Nauheim,
Großherzoglichen Polizei-Commissär zu
Wickstadt, die evangelischen und katholischen Kirchen- und Schulvorstände, Vorstände der israelitischen Gemeinden, Großherzogliche Gendarmerie, die Gemeinde-Einnehmer und die Vorstände der milden Stiftungen.
Nachstehend theilen wir Ihnen in Folge Aueschreibens Großherzoglichen Ministeriums des Jo nern
vom 24. Dezember laufenden Jahres zu
Nr. M. d. J. 19,084 einen Auezug der Aussübtungsbestimmungen, welche zum Behufe der Anwendung des Reichs- Gesttzes vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten, das mit dem 1. Januar 1876 im ganzen Umfange des Groß herzogthums in Wirksamkelt treten wird, erlassen worden sind,
mit.
Die Ihnen mit Amtsblatt vom 28. Dezember sind selbstverständlich aufgehoben. so bleiben dieselben noch bis Ende 1876 in Kraft.
Sie wollen diese Bestimmungen genauestens durchgeben und sich darnach bemessen. 1869(Nr. 9 von 1869) mitgetheilten Ausführungsbestimmungen vom 20. Dezember 1869 Was dagegen die zwischen den Gemeinden und der Postderwaltung abgeschlossenen Aversionirungs⸗ Verträge bettifft,
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Auszug
aus den Ausführungsbestimmungen vom 24. December 1875 zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten.
I. Nach dem 1. Januar 1876 bleiben die in dem nachstehenden Regulativ aufgeführten Portofreiheiten in Wirksamleit:
A. Porlofteirbhelten für Sendungen innerbalb des Deut⸗ schen Reichs, jedoch mit Ausschluß des inneren Postverkehrs von Bapern und Württemberg.
Artikel 1. Den regierenden Fürsten in den Staaten des Deutschen Reichs, sowie den Gemahlinnen und Wittwen dieser Fürsten verbleibt die Befreiung von Portogebühren in dem bisberigen Umfange. Die genannten Allerhöchsten Herrschaften genießen in persönlichen Angelegenheiten und in Angelegenbeiten Allerhöchstihrer Vermögens verwaltung unbeschränkte Porto- und Gebührenfreiheit für abgehende und ankommende Postsendungen inner— halb des Deutschen Reichs. Diese Portofretheit bezieht sich nicht allein auf diejenigen Sendungen, welche von den Allerhöchsten Herrschasten per— sönlich abgesandt werden oder unter Allerhöchstderen persönlicher Adresse eingehen, sondern auch auf solche Sendungen, welche die Hausministerien (bz. die mit den betreffenden Geschäften beauftragten obersten Stellen), die denselben nachgeordneten Verwaltungen, ferner die Hofstaaten, die Adjutantur, das Civil- und das Militäreabinet, sowie die sonstigen mit diesen Sent ungen betrauten Dienststellen in Angelegenheiten der Aller— höchsten Herrschaften ablassen oder empfangen. Die deßfallsigen Sendungen, soweit sie von den Hausministerien, den gedachten Verwaltungen, den Hof— staaten u. s. w. abgelassen werden, müssen, um von den Postanstalten als portofrei erkannt werden zu können, mit dem Dienstsiegel und mit der Bezeichnung:„Großherzogliche Angelegenheit“ ic. oder„Militaria“ ver— sehen sein.
Artikel 2. In reinen Reichsdienst- Angelegenheiten werden Post— sendungen jeder Art innerhalb des Deutschen Reichs portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Reichsbehörde abgeschickt oder an eine
Reichsbehörde gerichtet sind.“ Den Reichsbehörden werden diejenigen einzelnen Beamten, welche eine solche vertreten, gleich geachtet. Zur An— erkennung dieser Porftofteiheit durch die Postanstalten ist ersorderlich,
daß die Sendungen: a. mit amtlichen Siegel oder Stempel und b. auf er Adresse mit dem Portofreiheitsvermerk„Militaria“,„Marinesache“ „Postsache“,„Telegraphensache“,„Zollvereinssache“ und in in allen übrigen Fällen mit dem Portofreiheits vermerk„Reichsdienstsache“(„Bundesdienst— sache“) versehen sind. Von dem Ersorderniß eines amtlichen Siegels oder Stempels(zu a) ist nur dann abzusehen, wenn der Absender ein unmit— lelbarer Staats- oder Reichsbeamter oder eine active Militärperson ist, sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und
* Anmerk. Zu diesen Sendungen gehoren auch diesenigen, welche in Ange— legenheiten der Darlehenskassen des Deutschen Reichs von den Darlehenskassen, von den mit der Aufbewahrung und Verwaltung der bezüglichen Gelder beauftragten Kassen und Instituten, oder von Darlehenskassen-Agenturen abgeschickt, bez. an solche Nassen, Insttute und Agenturen gerichtet werden. Ebenso genteßen diesensgen Sen—
dungen die Portefreiheit, welche die Einlösung der Darlehenskassenscheine betreffen ö
und zwischen der„Controle der Staatspapiere“ in Berlin einersekts und den Lan deskassen andererselts innerhalb des Deutschen Reichs zur Beförderung gelangen—
auf det Adresse unter dem Portofreiheitsvermerk„die Ermangelung eines Dienstsiegels“ wit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigen⸗ schaft bescheinigt. Das Gewicht einer portofreien Sendung in Bries⸗ oder ähnlicher Form soll in der Regel über 250 Gramm nicht hinaus- gehen. Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die zur Post gegebenen portofreien gewöhnlichen Packetsendungen im Einzelnen das Gewicht von 10 Kilogramm nicht übersteigen. Bei gewöhnlichen Packeten, welche von einer absendenden Stelle an denselben Adressaten aufgegeben werden und nicht aus Schristen, Acten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, sondern aus andecen Gegenständen destehen, darf jedoch für jede abgebende Post das Gewicht von zusammen 10 Kilogramm nicht überstiegen werden, widrigen falls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt.
Artikel 7. In Militär- und Marinesachen genießen alle diejenigen Sendungen Portofreiheit, welche reine Reichsdienst-Angelegenheiten betreffen und von unmittelbaren Staats- oder Reichsbehörden, mit Einschluß der, solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, abgesandt werden oder an dieselben eingehen. Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Portofreihest der Sendungen in Militär- und Warine-Angelegen⸗ beiten nicht davon abhängig ist, daß die Sendungen von Reichsbebörden abgesandt oder an Reichsbehörden gerichtet sind; vielmehr genießen in dergleichen Angelegenheiten auch die Sendungen von und an Staatsbe— hörden die Portofreiheit“.
Artikel 8. Als Sendungen in Militär- und Marine Angelegenheiten, welche auf Portofteiheit Anspruch haben, sind auch folgende anzuseben: 1) der Schriftwechsel und die Geldseudungen, welche dadurch nöthig wer— den, daß einzelne Militärpersonen oder Militärbeamte von ihren Truppen— bez. Marinetheilen abcommandirt oder Truppentheile nach anderen Orten verlegt sind; 2) Geldsendungen der Militär- und Marinebebörden: a. für Militärtraneporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an Orts— behörden, b. für Futterlieferungen an Ortsbehörden, e. für die von In— validen⸗Compagnien beurlaubten Soldaten, d. für Pensionen der Militärs bis zum Major bez. Corvetten-Capitän ausschließlich aufwärts, e. für be— urlaubte Offiziere oder Beamte, welche nach Ablauf des Urlaubs durch Krankheit an der Rückkehr verhindert werden; 3) Sendungen mit Militär- und Marine Bekleidungsgegenständen: a. seitens früherer Cadeiten an das Cadettenhaus durch Vermittelung des Militär-⸗Commandos, b. seitens ent— lassener Soldaten und Marine-Mannschasten an die Truppen- und Marine— theile, durch Vermittelung des Bezirksfeldwebels oder einer Gemeindebe— hörde; 4) in Invaliden- Angelegenheiten: a. die an unmittelbare Staats— oder Reichsbehörden gerichteten Gesuche der Invaliden vom Feldwebel abwärts, b. Invaliden-Unterstützungsgelder bei ihrer Versendung von einer unmittelbaren Staats- oder Reichsbebörde oder Kasse; 5) in Landwehr—
* Anmerk. In Wilstär- und Marinesachen genießen auch Sendungen von und an Gemeindebehoͤrden, sowte Sendungen von und an Gendarmen, ferner Sendungen, wesche unter der Adresse der magistratualischen Garnison-Verwaltungen abgeliefert werden, falls sie im Urbrigen den gegenwartigen Vorschriften entsprechen, Vortofretbeit.


