1) Markus Haas, Fruchthändler zu Assenbeim. 14 2) Wilhelm Süffert, Apotheker zu Assenbeim. 1 3) Abrabam Haas, Fruchthändler zu Bönstadt. 4) Faist Löwentbal II., Fruchthändler zu Bönstadt. 10 5) Georg Müller, Müller zu Bruchenbrücken. 40 6) Isaak Stern, Fruchthändler zu Bruchenbrücken. 7) Friedrich Philippi, Müller zu Büdesbeim. f 8) Emanuel Heß, Fellhändler zu Burg⸗Gräsenrode. 1 9) Manasse Scholt, Fruchthändler zu Burg⸗Gräsenrode. 0 10) Joseph Bender, Holzbändler zu Friedberg. 1 11) Jean Betz, Holzhändlek zu Friedberg. l 12) Georg Hartm. Freundlieb, Hauptagent zu Friedberg. 1 5 13) Georg Jamin, Bierbrauer zu Friedberg. 5 14) Eduard Hirsch, Ellenwaarenhändler zu Friedberg. 15) Seligm. Hirschborn, Ellenwaarenhändler zu Friedberg. 16) Emanuel Löb, Fruchtbändler zu Friedberg. 17) Löͤb Oppenheimer, Fruchthändler zu Friedberg. 18) Moses Rolbschild, Fruchtbändler zu Friedberg. 1 19) Gustav Schwarz, Holzhändler zu Friedberg. i 20) Karl Emil Scriba, Buchhändler zu Friedberg. 21) Moritz Stahl, Fruchthändler zu Friedberg.
25) Abrah. Grünbaum II., Fruchthändler zu Groß⸗Karben. 28) Israel Strauß, Fruchthandler zu Groß Karben.
27) Peter Weitzel, Mineralwasserbändler zu Groß⸗Karben. 28) Seligm Scheuer II., Fruchthändler zu Heldenbergen. 29) Joseph Klein IV, Bierbrauer zu Ilbenstadt.
30 Thomas Klein IV., Bierbrauer zu Ilbenstadt.
31) Hermann Kranz, Apotheker zu Bad⸗Nauheim.
3) Abrah. Löwenthal, Fruchthändler zu Nieder⸗Wöllstadt. 33) Markus Strauß, Fruchthändler zu Nieder⸗Wöllstadt. 34) Franz Gutimann, Müller zu Ober⸗Erlenbach.
35) Leopold Schiff, Fruchtbändler zu Ober⸗Exlenbach. 36) Chr. W. Altmannsperger, Cigarkenfab. zu Reichelsheim. 37) Jacob Birmann, Fruchtbändler zu Rodheim.
33) Emil Eisenbuth, Apotheker zu Rodheim.
39) Jacob Stern, Fruchibändler zu Rodheim.
40) Jacob Dinges, Müller zu Rödgen.
41) Georg Huber, Müller zu Rödgen.
42) Georg Bailly, Mineralwasserbändler zu Schwalheim. 43) Julius Eisenhutb, Apotheker zu Vilbel.
44) Hirsch Soldschmit, Fruchthändler zu Vilbel.
45) Friedrich Großholz, Mineralwasserbändler zu Vilbel.
Die Gewerbsteuer 1. und 2. Klasse Bezahlenden.
49) Jat. Wilh. Aug. Wesckhard, Buchhändler zu Butzbach.
50) Jacob Wießler, Geldwechsler zu Butzbach.
51) Wolf Lichtenstein, Fruchthändler zu Butzbach.
52) Gabriel Rosenthal, ene zu Butzbach.
53) Kaufmann Rosenthal, Fruchthändler zu Butzbach.
54) Seligmann Rothschild, Lumpenhändler zu Butzbach.
55) Pbilipp Relmer, Müller zu Gambach.
56) Friedrich Wagner, Müller zu Gambach.
57) Jacob Müller, Müller zu Griedel.
58) David Bär II., Fruchthändler zu Griedel.
59) Heinrich König XI., Fruchthändler zu Ober⸗Mörlen.
60) Moses Süßmann, Ellenwaarenhändler zu Steinfurth.
61) Emanuel Hessenberger I. und Wolf Hessenberger, Fruchthändler mit Niederlage zu Staden.
62) Emanuel Hessenberger II., Fruchthändler mit Nieder- lage zu Staden.
63) Isaak August Friedberg.
64) Georg Weisensee, Müller zu Ossenheim.
65) David Meyer, Fruchthändler zu Friedberg.
66) Israel Schönberg, Fellhändler zu Nieder⸗Wöllstabt.
Nauheim, Ellenwaarenhändler zu
22) Baruch Stern, Fruchthändler zu Friedberg. 46) Gerson Sonneberg, Fruchthändler zu Vilbel. 23) Jacob Stern, Fruchthändler zu Friedberg. 47) Sigismund Strauß, Fruchtbändler zu Vilbel.
4) Dr. Wilh. Ludwig H. Uloth, Apotheker zu Friedberg. 48)
Georg Hölzer, Ellenwaarenhändler zu Butzbach.
67) Wilhelm Ströbel, Müller zu Vilbel. 68) Anselm Geünbaum, Fruchthändler zu Bad Nauheim. 69) Christian Meyer, Müller zu Schwalheim.
Weka n z k i a ch en g.
Betreffend: Die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden.
Indem wir das nachstehende in Nr.
21 des Regierungsblattes erschienene Gesetz vom 5, d. M. zum Abdruck bringen und die Großherzog⸗
lichen Bürgermeistereien auf das ihnen zugehende Ausschreiben vom Heutigen verweisen, fordern wir hiermit die Interessenten auf, Ansprüche auf die
nach Art. 1 und 2 des erwähnten Gesetzes zu gewährenden nachträglichen Vergütungen, dem Art. 3 des Gesetzes gemäß, binnen 6 Wochen, vom
Tage des Erscheinens des Gesetzes an, bei uns anzumelden und mittelst ordnungsmäßiger Beurkundung liquid zu stellen.— Gemeinden und Privaten,
welche diese Ansprüche bei dem Ablauf der bemerkten Frist nicht angemeldet. haben,
Vergütung ausgeschlossen. Friedberg am 26. April 1876.
bleiben von der nach jenem Gesetze nachträglich zu gewährenden
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Der a p d
Ge s e tz,
die Gewährung von nachträglichen Vergütungen
Ludwig III. von Gottes Gnaden Großberzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Nachdem den Gemeinden derjenigen Theile des Groß⸗ herzogthums, welche zu dem vormaligen Norddeutschen Bund gehört haben, für die aus Anlaß des Krieges gegen Frankreich auf Grund des § 3 des Gesetzes wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom 11. Mai 1851(Bundee Gesetz Blatt von 1867, Seite 125) ohne gesctzlichen Anspruch auf Entschädigung erfolgten Kriegsleistungen nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. Febr. 1874(Reichs ⸗Gesetz⸗Blatt Seite 17) nachträglich Vergütung gewährt worden ist,— haben Wir, um die Gemeinden in den übrigen Theilen des Großherzogtbums mit jenen Ge— meinden hierin gleich zu stellen und um ferner die Nachtheile auszugleichen, welche die zu Fourage-Lieferungen herangezogenen Gemeinden des Groß- herzogthums und die Eigenthümer requirirter Gespanne, welche nicht der mobilen Armee haben folgen müssen, dadurch erlitten haben, daß die gesetzlichen Vergütungssätze für Fourage zur Zeit des Krieges erheblich geringer waren als die Preise, welche die betreffenden Gemeinden zu deren Beschaffung aufzuwenden batten und daß für die bei jenen Fuhrenleistungen zu Grunde gegangenen Pferde nach den seitherigen Bestimmungen Ver⸗ gütung nicht gewährt werden konnte, mit Zustimmung Unserer geteeuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Den Gemeinden derjenigen Theile des Großherzogthums, welche nicht zum vormaligen norddeutschen Bunde gehört haben, ist für die aus Anlaß des Krieges gegen Frankreich auf Grund des§. 3 des Gesetzes wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom 11. Mai 1851 ohne gesctzlichen Anspruch auf Entschädigung erfolgten Kriegs— leistungen, welche nachstehend bezeichnet sind, nachträglich Vergütung aus Landesmitteln zu gewähren.
Die Vergütung erfolgt:
1) für die Gewährung von Naturalquartier nach dem Serviskarife, welcher dem Bundesgesetze über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868(Bundes- Gesetz⸗Blat: Seite 523) beigefügt ist;
2) für geleisteten Vorspann nach den bis zum 1. Juli 1875 für Friedenszeiten gesetzlich in Geltung gewesenen Vergütungssätzen;
3) für die nach§. 3, Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 neben dem Vorspanne bezeichneten Dienste ꝛc. nach den am Orte der Leistung in gewöhnlichen Zeitverbältnissen üblichen Preisen;
4) für Hergabe von Räumlichkeiten zu Wachen, Handwerksstätten und zur Unterbringung von Militäreffecten nach dem von den Gemeinden dafür nachweislich gemachten Baaraufwande, soweit derselbe von der oberen
Verwaltungsbehörde als angemessen bescheinigt wird.
für Kriegsleistungen der Gemeinden betreffend.
Für die übrigen im§. 3, Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 bezeichneten Leistungen erfolgt keine Vergütung.
Art. 2. Die nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. Mai 1851 den Gemeinden des Großherzogthums gewährte Vergütung für Fourage wird nachträglich auf den Betrag der Kosten, welchen die betreffende Gemeinde
für die Anschaffung der Fourage nachweislich aufzuwenden hatte, erhöht.
Den Eigenthümern der requirirten Gespanne aus dem Großherzog⸗ thum, welche der mobilen Armee nicht haben folgen müssen, ist für den Verlust, welchen sie durch das Fallen von Pferden unverschuldet erlitten haben, Ersatz zu gewähren.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf diejenigen Theile des Großherzogthums Anwendung, welche zu dem vormaligen nord- deutschen Bund gehört haben,
Art, 3. Die Ausprüche auf die nach diesem Gesetze zu gewähren⸗ den nachträglichen Vergütungen sind, bei Vermeidung des Verlustes der⸗
selben binnen 6 Wochen, vom Tage des Erscheinens dieses Gesetzes an,
von den betheiligten Gemeinden bei dem Kreisamte vorzubringen und mittelst ordnungsmäßiger Beurkundung liquid zu stellen.
Von Unserem Ministerium des Innern sind sodann die Vergütungen nach vorgängiger Prüfung der Liquidationen durch einen Commissär und nach dem Ergebniß der hierüber stattgehabten Ermittelungen festzustellen und zur Zahlung auf die Hauptstaatskasse anzuweisen.
Diejenigen Gemeinden, welche innerhalb der erwähnten Frist bei dem Kreisamte die ausdrückliche und bestimmte Erklärung abgeben, daß sie die Liquidationen, welche sie bereits nach§. 21 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung mit den erforder- lichen Belegen eingereicht, allein, weil seither gar nicht oder nur theilweise vergütungsfähig, noch nicht oder nur theilweise vergütet erhalten haben, als nunmehrige Liquidationen gelten lassen wollen, können die nochmalige Aufstellung und Einreichung der Liquidationen unterlassen.
Art. 4. Insoweit einzelne Gemeinden ihren Angehörigen die nach diesem Gesetze zu gewährenden Vergütungen für Leistungen, welche von Gemeindeangehörigen unmittelbar getragen worden sind, bereits gewährt haben, fließzen die entsprechenden Beträge ebenso in die betreffenden Ge⸗ meindekassen, wie die Vergütungen für Leistungen, welche von den Gemeindekassen selbst bestritten worden sind,
Bekannt
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß behufs Vermeidung
Urkundlich, Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt am 5. April 1876. (L. S.) Ludwig. v. Starck, machung.
von Unglücksfällen, daß die Schießübungen der in Butzbach garnisonirenden
Cavalerie in der Langenseifschneise im Sutterwalde, der Sutter und Zimmerplatzschneise im Nieder-Weiseler Gemeindewald mit dem 2. dieses
Monats beginnen und bis Eade Juli andauern werden. noch sofort bekannt machen lassen. Friedberg, 1. Mai 1876.
Die benachbarten Großherzoglichen Bürgermeister wollen dies in ihren Gemeinden auch
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 55 40
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